Revision verworfen: Versuch der räuberischen Erpressung, kein strafbefreiter Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/86
- Datum
- 24.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert der Täter lediglich die Modalitäten der Tatausführung bei Aufrechterhaltung des einmal gefaßten Erpressungsvorsatzes, liegt regelmäßig ein einheitliches Tatgeschehen vor und nicht mehrere selbständige Versuche.
Wechselnde Ausführungsmodalitäten begründen allein keinen neuen, selbständigen Versuch; für mehrere Versuche müssen aus den Umständen unabhängige neue Tatentschlüsse erkennbar sein.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt ein freiwilliges und willensbestimmtes Aufgeben der weiteren Tatausführung voraus; das Unterlassen weiterer Tathandlungen aus Furcht vor Entdeckung oder wegen Gefährdungsbedenken ist nicht freiwillig.
Die Unterlassung weiterer Tatausführung infolge missglückter oder als zu riskant angesehener Planungen begründet keinen Rücktritt, wenn sie nicht auf einer autonomen Gesinnungsänderung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 23. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 300/86 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Werner aus █████, geboren am ████████ 1941 in ██████), wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte – in der Verhandlung –, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchter räuberischer Erpressung, Bedrohung, Betrugs und Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Im Ergebnis zu Recht verneint das Landgericht auch die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der räuberischen Erpressung.
1. Seinen Plan, die Brauerei zur Zahlung eines Betrages von 1 Million öS zu veranlassen, begann der Angeklagte zu verwirklichen mit seinem – als Drohung ernstgenommenen – Brief vom 7. Mai 1985 an die Brauerei, in dem er ankündigte, „den Genuß Ihrer Erzeugnisse für Ihre Kunden zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko werden zu lassen“, wenn nicht eine Zahlung von 1 Million öS geleistet werde. Diese Drohung hat der Angeklagte in der Zeit bis zum 14. Juni 1985 durch Telefonanrufe und verschiedene Anweisungen zur Geldübergabe ständig aufrechterhalten. Allerdings hat der Angeklagte mehrfach die Modalitäten der im Ergebnis vergeblich – erstrebten Geldübergabe geändert: Die zunächst von ihm vorgesehene Art der Geldübergabe zog sich bis in die Mittagsstunden des 23. Mai 1985 hin, als sie der Angeklagte abbrach in der Erkenntnis, „daß gerade das für ihn gefahrlichste Stadium der Geldübergabe noch zu wenig durchdacht und noch zu risikobehaftet war“ (UA S. 18). Noch am selben Tag leitete der Angeklagte eine andere Übergabemodalität ein, die er am 14. Juni 1985 gegen 10.00 Uhr als gescheitert ansah, weil er sich beobachtet fühlte und fürchtete, als Täter identifiziert und festgenommen zu werden. Er beschwerte sich um 10.15 Uhr telefonisch bei dem Prokuristen der Brauerei, daß man sich nicht an die Abmachungen gehalten habe, und stellte einen weiteren Telefonanruf für 11.45 Uhr in Aussicht. Um 11.50 Uhr kündigte der Angeklagte telefonisch neue Anweisungen für eine Geldübergabe noch am selben Tag an, die er in einem Telefonanruf um 12.50 Uhr dann auch erteilte. Weil sich die als Geldbotin getarnte Kriminalbeamtin jedoch verspätete, konnte der Angeklagte sie nicht zu dem von ihm auf 13.30 Uhr bestimmten Zeitpunkt an dem von ihm bezeichneten Anruftelefon erreichen, um ihr weitere Anweisungen zu erteilen. Auch weitere Anrufe des Angeklagten erbrachten keinen Kontakt. Da der Angeklagte „noch keinen brauchbaren Plan entwickeln konnte, wie die Sache nun weitergehen sollte und wo er dieses Mal die Geldübergabe stattfinden lassen sollte“, und „zusätzliche Bedenken über das Gelingen seines Vorhabens“ bekam, als er beim mißtrauischen Sondieren des Geldübergabeortes um das Anruftelefon zwei Fahrzeuge mit ihm verdächtig erscheinenden Männern bemerkte, beschloß er, „die Aktion nunmehr abzubrechen“. Um sich aber die Möglichkeit offen zu halten, bei nächster Gelegenheit die Sache doch wieder einmal aufzunehmen, rief er gegen 16.00 Uhr den Brauereiprokuristen an, beschwerte sich über das bisherige Verhalten der Brauerei und kündigte weitere Vorschläge an, wie die Sache weitergehen würde. Nachdem der Prokurist das Telefongespräch abbrach, meldete sich der Angeklagte in der Folgezeit bei der Brauerei nicht mehr.
2. Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung das Tatgeschehen vom Drohbrief des Angeklagten vom 7. Mai 1985 bis zum Scheitern der Geldübergabe am 14. Juni 1985 um die Mittagszeit berücksichtigt. Den weiteren Telefonanruf des Angeklagten am 14. Juni 1985 um 16.00 Uhr nach seinem Entschluß, „die Aktion nunmehr abzubrechen“, hat der Tatrichter rechtlich nicht gewürdigt, etwa dahin, ob darin ein erneuter Versuch räuberischer Erpressung liegen könnte. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert; deshalb bedarf es insoweit auch keiner Erörterung durch den Senat.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß das gesamte Bemühen des Angeklagten in dem von ihr rechtlich gewürdigten Tatzeitraum darauf abzielte, den einmal geforderten Geldbetrag – möglichst risikolos zu erhalten. Mißverständlich ist allerdings die Formulierung, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung über den geplanten Tatablauf insgesamt dreimal zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt (UA S. 40). Das könnte den Eindruck erwecken, mit jedem Wechsel der Geldübergabemodalität sei jeweils ein neuer Versuch eingeleitet worden. Eine derartige Betrachtungsweise würde dem festgestellten Geschehensablauf nicht gerecht. Da der Angeklagte seine der Brauerei gegenüber geäußerte Drohung stets aufrechterhalten und auf der Grundlage des einmal gefaßten Erpressungsvorsatzes nur jeweils von einer zunächst vorgesehenen Art der Geldübergabe zu einer anderen übergegangen ist, handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 3 StR 481/84; Urteil vom 10. April 1986 – 4 StR 89/86). Dieses einheitliche Tatgeschehen reichte von der Übersendung des Drohbriefes am 7. Mai 1985 bis zu dem am 14. Juni 1985 vom Angeklagten für diesen Tag entwickelten, infolge der Verspätung der Geldbotin gescheiterten zweiten Übergabeversuch. Danach hat der Angeklagte die Aktion abgebrochen; aus dem festgestellten Geschehensablauf ergibt sich ohne weiteres, daß es der Angeklagte als für ihn unmöglich angesehen hat, am 14. Juni 1985 nach dem Abbruch des Übergabevorgangs am Vormittag und dem Scheitern des weiteren kurfristig entwickelten Plans für eine anderweitige Geldübergabe um die Mittagszeit in unmittelbarem Fortgang des Tatgesche-
hens den Taterfolg doch noch herbeizuführen. Im Ergebnis zu Recht hat bei dieser Sachlage das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben hat.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung der Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
| Maul | Granderath | ||
| Ulsamer | Schimansky |