Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung bestätigt, Jugendstrafe bewilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/85
Datum
01.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte reichte Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung mit Rügen formellen und materiellen Rechts ein. Der BGH verwirft die Revision. Die Verfahrensrüge scheitert, weil kein Akteneinsichtsantrag an die zuständige Jugendkammer gestellt wurde. Die Urteilsgründe zeigen deutlich, dass die Beihilfe nicht als minder schwerer Fall bewertet wurde; eine gesonderte Erwähnung des § 250 Abs. 2 StGB war unter Berücksichtigung des JGG nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen versagter Akteneinsicht ist unbegründet, wenn der Rügeführer keinen Antrag an das zuständige erkennende Gericht gerichtet und keinen entsprechenden Beschluss herbeigeführt hat.

2

Bei der Überprüfung einer Sachrüge genügt es, wenn aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht, dass der Tatbeitrag der Angeklagten nicht als minder schwerer Fall eingestuft wurde.

3

Umfangreiche und gewichtige Beihilfehandlungen können die Haupttat als besonders gravierend erscheinen lassen, sodass eine ausdrückliche Erwähnung des § 250 Abs. 2 StGB nicht erforderlich ist.

4

Bei Jugendstrafverfahren sind die speziellen Regelungen des JGG zu berücksichtigen; die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts finden nicht unbegrenzt Anwendung (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 8. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 300/85 in der Strafsache gegen Carola ███████ geb. ████████ aus █████████, geboren am ██████ 1961 in ███, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Oktober 1984 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Augsburg hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat den Antrag auf Akteneinsicht weder an das erkennende Gericht – die nach der Verweisung zuständige Jugendkammer – gerichtet noch einen Beschluss dieses Gerichts herbeigeführt (vgl. KK-Pikart § 338 Rdn. 102).

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsgründen zweifelsfrei entnommen werden, dass die Jugendkammer den Tatbeitrag der Angeklagten nicht als minder schweren Fall der Beihilfe angesehen hat (UA S. 18). Diese Wertung kann angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Beihilfehandlungen zu einer „besonders gravierenden“ Haupttat nicht beanstandet werden. Einer besonderen Erwähnung des § 250 Abs. 2 StGB bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts ohnehin nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG).

MaulSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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