Treffer
BGH Urteil

Revision: Amtsanmaßung freigesprochen; §20a‑Beurteilung bei Trunkenheitsfahrt unzureichend – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/66
Datum
26.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen Amtsanmaßung und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Amtsanmaßung auf, da bloßes Auftreten bzw. Vorzeigen einer Dienstmarke keine Amtshandlung darstellt. Für die Anwendung des §20a StGB im Fall einer Trunkenheitsfahrt fehlt es an darlegungsreicher Begründung; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzuweisen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Amtsanmaßung (§132 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Amtshandlung vornimmt; bloßes Auftreten als Beamter oder Vorzeigen einer Dienstmarke genügt nicht, und ein Versuch ist nicht strafbar.

2

Für die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) ist eine konkrete, sorgfältig begründete Feststellung erforderlich, dass beim Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Hang zu den konkret in Rede stehenden Straftaten besteht.

3

§20a StGB kann auch auf vorsätzliche Vergehen (z.B. vorsätzliche Volltrunkenheit/§330a StGB) angewendet werden; die Prognose zur Wiederholungsgefahr ist jedoch besonders überzeugend darzulegen.

4

Wirkt sich die Mangelhaftigkeit der Feststellungen in einem Einzelermittlungsfall auf das Gesamtstrafurteil aus, sind Gesamtstrafe und hiervon abhängige Nebenfolgen (vgl. §76 StGB) aufzuheben und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 16. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ ~«O*g: ohne ~festen den Landwirt Manfred ██████████████, geboren am ████████ 1936 in █████████████████, Krs. █████████████████, ██████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Vischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ aus ██████ als Verteidigerin, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16. März 1966 a) aufgehoben, soweit er wegen Amtsanmaßung verurteilt worden ist. Insoweit wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; b) dahin ergänzt, dass er im Fall II 11 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Volltrunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig ist;

c) im Strafausspruch zum Fall II 11 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung sowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen mehrerer, teils versuchter schwerer, teils vollendeter einfacher Diebstähle im Rückfall, wegen Betrugs im Rückfall und wegen Volltrunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat ein zur Amtsanmaßung benutztes 5 DM-Stück eingezogen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Mit Recht beanstandet die Revision die Verurteilung wegen Amtsanmaßung. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich als Kriminalbeamter ausgegeben habe, aber

geflohen sei, „bevor er eine Amtshandlung vornehmen konnte“ (UA S. 9, 15). Der Tatbestand des § 132 StGB ist jedoch erst dann verwirklicht, wenn der Täter sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Das bloße Auftreten als Kriminalbeamter genügt hierzu nicht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Reichsgericht (HRR 1940 Nr. 327) bereits entschieden hat (Urt. des erkennenden Senats v. 7. Juni 1957 – 1 StR 197/57). Auch das Vorzeigen des Geldstücks als Dienstmarke diente nur dazu, sich als Beamter auszuweisen, stellte aber – wie ersichtlich auch das Landgericht annimmt – weder die Befassung mit einem Amt noch eine Amtshandlung dar. Die Feststellungen rechtfertigen daher nicht die Annahme einer vollendeten Amtsanmaßung. Der Versuch des Vergehens gegen § 132 StGB ist nicht strafbar. Da eine weitere Aufklärung zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst erkennen. Der Angeklagte war mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen. Es erschien nicht angebracht, der Staatskasse auch die außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904). Dagegen musste die Einziehung des Geldstücks wegfallen.

Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision macht insoweit auch keine besonderen Bedenken geltend. Jedoch hat der Senat, den Feststellungen entsprechend, den Urteilssatz dahin ergänzt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig ist.

2. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden, soweit die Diebstähle und der Betrug in Betracht kommen. In allerdings knappen Ausführungen legt das Landgericht ausreichend dar, dass diese Taten kennzeichnend für seinen Hang zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen sind, und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird (UA S. 17, 18). Diese Feststellungen stehen nicht – wie die Revision meint – in Widerspruch zu den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Nichtanwendung des § 42e StGB begründet (UA S. 20); denn für die Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend, während die Sicherungsverwahrung nur dann anzuordnen ist, wenn nach Strafverbüßung weitere Strataten zu erwarten sind.

Hierauf bezieht sich offenbar auch die in anderem Zusammenhang gebrauchte missverständliche Wendung des Urteils, die Prognose bei dem jetzt 29-jährigen Angeklagten sei zweifelhaft (UA S. 17). Denn aus den folgenden Ausführungen ist die Überzeugung des Landgerichts zu ersehen, dass der Angeklagte als Hangtäter seine Straftaten fortgesetzt hättte, wenn er nicht verhaftet worden wäre (UA S. 18).

3. Dagegen hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, weshalb die „Trunkenheitsfahrt“ von [REDACTED] nach Litzendorf (Abschn. II 11 der Urteilsgründe), in der es auf der Grundlage der Verkehrsunfallflucht als Rauschtat – eine vorsätzliche Verfehlung gegen § 330a StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung findet, als Hangtat anzusehen ist. Allerdings kann § 20a StGB auch auf ein vorsätzliches Vergehen gegen § 330a StGB angewandt werden (RGSt 73, 177, 180). Dann müsste dargelegt werden, dass der Angeklagte einen Hang zu Trunkenheitstaten hat. Als einschlägige Vortat führt die Strafkammer aber nur „Trunkenheit am Steuer“ in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis an, ohne dass die näheren Umstände mitgeteilt werden (Abschn. I 8 der Urteilsgründe). Soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte neige zu Verkehrsstraftaten, werden als Verstöße gegen das Verkehrsstrafrecht zwei geringfügige und auch länger zurückliegende Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Abschn. I 2, 3 der Urteilsgründe) und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung (Abschn. I 7 der Urteilsgründe) aufgezählt, die als Vorstrafen i. S. des § 20a Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommen. Anderes könnte für die Vorverurteilung durch das Landgericht Göttingen vom 25. März 1963 gelten (Abschn. I 11 der Urteilsgründe). Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt lässt mehrere Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erkennen; es wird aber nicht mitgeteilt, dass der Angeklagte auch deswegen verurteilt worden sei. Ähnlich liegt es hier im Fall II 11 der Urteilsgründe; auch die „Trunkenheitsfahrt“ führte der Angeklagte, wie schon die Fahrten in den Fällen II 1, 3, 6, 10, ohne Fahrerlaubnis aus. Das Landgericht hat ihn aber insoweit nicht eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gesprochen. Das Urteil legt auch nicht dar, dass angesichts der genannten Vorstraftaten der Hang des Angeklagten sich gerade auf dieses Vergehen bezieht (vgl. dazu BGHSt 19, 98), dass unabhängig von Verurteilungen wegen Verkehrstaten gerade Verfehlungen gegen das Verkehrsstrafrecht im Zusamnenhang mit Diebstählen das Verhalten des Angeklagten kennzeichnen oder dass die Strafkammer insoweit anders als bei den Vermögensstraftaten – nicht den § 20a Abs. 1 StGB, sondern den § 20a Abs. 2 StGB angewendet hat.

Zwar kann es für die Anwendung des § 20a StGB auch genügen, dass ein ganz allgemeiner Hang zu strafbaren Handlungen festgestellt wird (BGHSt 16, 296). Das bedarf aber, wie der Senat in der genannten Entscheidung hervorhebt, besonders sorgfältiger Begründung. Hieran fehlt es bisher. Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung in Fall II 11 kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die anderen Einzelstrafen sind ersichtlich hiervon nicht beeinflusst. Dagegen musste der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Aufhebung erfasst gemäß § 76 StGB auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis (BGHSt 14, 381, 383).

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Hübner ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.

HübnerLoesdau
Pikart
Revision: Amtsanmaßung freigesprochen; §20a‑Beurteilung bei Trunkenheitsfahrt unzureichend – Zurückverweisung — Themis