Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Vernehmung des Eidesrichters nicht geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/52
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er unter Eid seine Erinnerung an eine frühere Mitteilung bestritten hatte, obwohl diese ihm nach Überzeugung des Tatrichters gegenwärtig war. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Der BGH stellte klar, dass die Vernehmung des Eidesrichters nur dann geboten ist, wenn sich dies aus dem sonstigen Beweisergebnis aufdrängt, und bestätigte das Ermessen des Gerichts bei der Vereidigung von Zeugen. Neue Tatsachen dürfen in der Revision nicht berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB setzt voraus, dass der Beschworene wissentlich eine Unwahrheit über entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet.

2

Die Vernehmung des Eidesrichters (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur erforderlich, wenn sich die Notwendigkeit dieser Vernehmung aus dem übrigen Beweisergebnis aufdrängt; andernfalls kann das Tatgericht die Aussage ohne zusätzliche Vernehmung auslegen.

3

Die Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen liegt im Ermessen des Gerichts; dabei kann ein Verletzter vereidigt werden, und die Nichtvereidigung eines in der Seitenlinie Verwandten ist nicht von Rechts wegen zu beanstanden (§ 61, § 52 StPO).

4

Das Revisionsgericht darf nach den gesetzlichen Vorgaben keine neuen Tatsachen berücksichtigen; neu vorgebrachte Umstände können lediglich im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 4. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehhändler Anton Š., geboren am ███ 1900 in ████, (CSR), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 4. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In seinem Zivilrechtsstreit mit dem Viehhändler KD. sagte der Angeklagte als Partei unter Eid aus, er habe nicht gewusst, dass das Pferd ein Beißer sei; niemand habe ihm gesagt, dass das Pferd beiße; er könne sich nicht erinnern, bei dem Gespräch mit Johann ████████ (von dem er das Tier erworben hatte) etwas davon gehört zu haben, dass das Pferd beiße. In Wahrheit, so stellt das Urteil fest, hatte ihm ███ mitgeteilt, dass das Pferd bei unvorsichtiger Behandlung beiße, und diese Äußerung war dem Angeklagten bei seinem Schwur nach der Überzeugung der Strafkammer auch gegenwärtig. Ein „Beißer im technischen Sinn, d.h. ein Pferd, das grund- und wahllos jeden Menschen angreift“, war die Fuchsstute nach den Feststellungen des Urteils allerdings nicht; und der Angeklagte hat sie auch nicht dafür gehalten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu Gefängnis und zu Nebenstrafen verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision rügt, das Landgericht habe es unterlassen, sich von Amts wegen über den Sinn der Aussage des Angeklagten durch Vernehmung des Richters, der ihm den Eid abnahm, zu vergewissern (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge wäre nur begründet, wenn sich der Strafkammer die Notwendigkeit dieser Vernehmung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, durch das sonstige Beweisergebnis aufgedrängt hätte. Das ist nicht der Fall. Zwar kann die Vernehmung des Eidesrichters in vielen Fällen darüber Klarheit schaffen, wie eine beschworene Aussage auszulegen ist. Der Revision ist ferner zuzugeben, dass die Erklärung des Angeklagten, er habe seines Erinnerns von niemand gehört, dass das Pferd beiße, auch den Sinn haben konnte, niemand habe ihm, soviel er noch wisse, das Pferd als einen „Beißer“ (im eigentlichen Sinn) geschildert. In diesem Falle wäre sie nicht unwahr gewesen. Die Strafkammer hat den Meineid aber darin gefunden, dass der Angeklagte eine Erinnerung an die Mitteilung ███ in Abrede stellte, das Pferd beiße bei unvorsichtiger Behandlung. Dass das letzte Stück seiner Aussage diesen Sinn hatte, ergab sich für die Strafkammer, wie aus dem Urteil hervorgeht, daraus, dass sich die Aussage ████████ gerade auf die entsprechende Zeugenbekundung bezog, die dem Angeklagten unmittelbar zuvor █████████████ vorgehalten worden war. Die Behauptung der Revision, aus den Zivilprozessakten habe die Strafkammer entnehmen können, dass jene Äußerung ███ im Prozess unbestritten gewesen sei, trifft nicht zu. Die Akten, die dem Revisionsgericht infolge der Verfahrensrüge zugänglich sind, ergeben vielmehr übereinstimmend mit der Feststellung des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte dem ███, nachdem dieser als Zeuge seine Mitteilung bekundet hatte, Vorhalt machte, und dass ███ daraufhin seine Bekundung aufrechterhielt (vgl. Bl. 25). Das spricht gegen die Behauptung der Revision. Unter diesen Umständen konnte sich die Strafkammer in der Lage sehen, die Aussage des Angeklagten ohne eine Vernehmung des Eidesrichters auszulegen. Die Behauptung der Revision, █████████ habe schon vor dem Kauf der Stute von ███ selbst in der Wirtschaft gehört, dass das Tier bei unvorsichtiger Behandlung beiße, widerspricht den Feststellungen des Urteils.

2.) Die Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen hat die Strafkammer nicht verletzt. Wieso der Zeuge ███ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, wird weder von der Revision dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich. Obwohl er der Verletzte war, durfte ihn das Gericht nach seinem Ermessen vereidigen (§ 61 Nr. 2 StPO). Umgekehrt kann es nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass der Zeuge Anton Š. unvereidigt blieb, denn er ist mit dem Angeklagten in der Seitenlinie im dritten Grade verwandt (§§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

II. Sachbeschwerde

Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nach § 154 StGB. Denn der Angeklagte hat unter Eid wissentlich insofern die Unwahrheit gesagt, als er seine Erinnerung an jene Äußerung ███ bestritt (S. 3 und 4 Mitte der Urteilsausführungen).

Ob er den Eid auch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen verletzt hat, wie die Strafkammer annimmt (S. 4 unten), kann dahingestellt bleiben. Das Revisionsgericht könnte dies nur prüfen, wenn das Urteil den Beweisgegenstand aus dem Beweisbeschluss wiedergäbe, der die Vernehmung des Angeklagten anordnete. Für die Feststellung, dass der Angeklagte eine unwahre Aussage beschworen hat, ist der Inhalt des Beweisbeschlusses ohne Bedeutung; denn er hat die ihm ausdrücklich gestellte Frage, ob die Bekundung ██████████ richtig sei, falsch beantwortet.

Widersprüche oder andere Denkfehler sind in den Feststellungen des Urteils nicht enthalten. Neue Tatsachen, wie sie die Revision vorbringt, darf das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen. Sie können nur nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden.

Die Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Es stand rechtlich nichts im Wege, dass das Gericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte, er habe seines Vorteils wegen gehandelt, um den Prozess zu gewinnen. Dieser Beweggrund des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Prozess nicht durch seinen Meineid, sondern aus anderen Gründen gewonnen.

MantelPeetzDr. Geier
RichterDr.Glanzmann
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