Treffer
BGH Urteil

Revision: Schwurgericht wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/51
Datum
20.11.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Auf die Revisionen zweier wegen Aussageerpressung/Körperverletzungsdelikten verurteilter Angeklagter hob der BGH das Urteil des Schwurgerichts Karlsruhe auf. Das Schwurgericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO, § 83 GVG), weil ordnungsgemäß ernannte Richter aufgrund einer überholten besatzungsrechtlichen Weisung zu „unbelasteten“ Richtern ausgetauscht wurden. Eine solche mündliche Weisung bewirkte nach Besatzungsstatut, Gesetz Nr. 13 AHK und der Rechtsentwicklung seit 1.10.1950 keinen gesetzlichen Ausschluss außerhalb §§ 22, 23 StPO. Die Sache wurde mit Feststellungen zur Neuverhandlung zurückverwiesen; weitere Rügen blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, wenn das erkennende Gericht nicht entsprechend den gesetzlichen Besetzungsregelungen (insb. § 83 GVG) zusammengesetzt war.

2

Eine außerhalb der §§ 22, 23 StPO liegende „Ausschließung kraft Gesetzes“ von Richtern kann nach Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Neuordnung (ab 1.10.1950) nicht auf frühere besatzungsrechtliche, formlose Weisungen gestützt werden.

3

Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines gesetzlich zuständigen Richters sind grundsätzlich im Ablehnungsverfahren nach §§ 24 ff. StPO geltend zu machen und nicht über eine Änderung der Geschäftsverteilung bzw. Besetzung zu lösen.

4

Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift folgt nicht, dass eine Beratung oder Beschlussfassung des Gerichts unterblieben ist; Beratungsvorgänge gehören grundsätzlich nicht zum protokollpflichtigen „Gang der Hauptverhandlung“ (§ 273 StPO).

5

Ein nach § 256 StPO unzulässig verlesenes Leumundszeugnis führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (Beruhensprüfung).

Vorinstanzen

Schwurgericht Karlsruhe, 4. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den früheren ███████████████████ Adolf Gustav G███████ ██ ███ ██ an der ███████ ██, 2. den früheren Dolmetscher Friedrich T██, geboren am ██ in ██, beide z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 4. Dezember 1950, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die von beiden Revisionen erhobene, auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Als richterliche Mitglieder wirkten bei der Verhandlung des Schwurgerichts mit: Landgerichtsdirektor Dr. ████ als Vorsitzender und die Landgerichtsräte ██████ und En██████ als beisitzende Richter. Diese Besetzung des erkennenden Gerichts entsprach nicht den Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Landgerichtspräsidenten, durch die für das Geschäftsjahr 1950 der Vorsitzende und die richterlichen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter für das Schwurgericht Karlsruhe ernannt worden waren.

Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. Dezember 1949 wurde gemäß § 2 der Verordnung Nr. 254 des Württ.-Bad. Justizministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Schwurgerichten vom 29. März 1949 (Reg.Bl. 1949 S. 69) für das Geschäftsjahr 1950 Landgerichtsdirektor Dr. ████ zum Vorsitzenden des Schwurgerichts in Karlsruhe ernannt. Zu weiteren richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts bestellte der Landgerichtspräsident, nachdem die ursprünglich durch Verfügung vom 21. Dezember 1949 bestellten Richter beim Landgericht ausgeschieden waren, durch Verfügung vom 15. Mai 1950 für den Rest des Geschäftsjahres den Amtsgerichtsrat ████████, die Landgerichtsräte Dr. Be██████ und Dr. ███████ und den Amtsgerichtsrat ███████.

Von ihnen war Landgerichtsrat Dr. Be██████ in dieser Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen und daher gemäß § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Nach den angeführten Verfügungen hätten also Landgerichtsdirektor Dr. ████ als Vorsitzender und Amtsgerichtsrat █████ und Landgerichtsrat Dr. Gr██████ als beisitzende Richter bei der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Das geschah nicht; denn ein an das Oberlandesgericht und die Landgerichte gerichteter Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 (2200 - 396/20) hatte darauf hingewiesen, dass nach einer Anordnung der früheren Militärregierung Strafsachen von politischem Einschlag nur von „unbelasteten“ Richtern behandelt werden dürften. Strafsachen mit politischem Einschlag seien Fälle, die mit der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus im Zusammenhang stünden. Unter unbelasteten Richtern seien solche zu verstehen, die vom Befreiungsgesetz nicht betroffen oder nicht belastet oder die entlastet oder amnestiert seien, falls sie nicht Mitglieder der früheren NSDAP gewesen seien. Frühere Mitglieder der NSDAP sollten, auch wenn sie entlastet oder amnestiert seien, nicht als Richter in solchen Fällen mitwirken, da die Gefahr bestehe, dass an die frühere Verbindung des Richters mit dem Nationalsozialismus Kritik an das Urteil geknüpft werde. Der Erlass vertritt die Rechtsauffassung, dass diese im Übrigen nur mündlich erteilte Anordnung der früheren Militärregierung auch nach dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts in Kraft geblieben sei und dass deshalb Richter, die in dem angegebenen Sinne politisch belastet seien, in Strafsachen mit politischem Einschlag kraft Gesetzes ausgeschlossen seien.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Landgerichtsdirektor Dr. ████, der nach der Rechtsauffassung dieses Erlasses von der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre, teilte diese Ansicht nicht und führte gemäß § 27 Abs. 2 StPO (in der vor dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung) die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten herbei. Dieser entschied am 11. Mai 1950 dahin, dass Landgerichtsdirektor Dr. ███ nach dem genannten Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 in der vorliegenden Sache von der Mitwirkung als Richter ausgeschlossen sei. Die mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 15. Mai 1950 zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts ernannten Richter, Amtsgerichtsrat █████, Landgerichtsrat Dr. ████████ und Amtsgerichtsrat ███, betrachteten sich mit Rücksicht auf diese Entscheidung gleichfalls als kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil auch auf sie der angeführte Erlass zutraf. Eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten führten sie nicht herbei. Nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung der Strafprozessordnung wurde auch keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt (§ 30 StPO n. F.). An die Stelle der Richter, die sich als ausgeschlossenrachteten, traten andere, die mit Verfügungen des Landgerichtspräsidenten vom 25. Mai 1950 und vom 20. November 1950, diese unmittelbar vor Beginn der Schwurgerichtstagung, zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts ernannt worden waren. Den Vorsitz führte, da der durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 1949 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor Dr. █████ durch Krankheit verhindert und der weiter zum Stellvertreter ernannte Landgerichtsrat █████ inzwischen vom Landgericht ausgeschieden war, nicht der aus diesem Anlass durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 3. Juni 1950 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte Amtsgerichtsrat Em██████, sondern der erst mit Verfügung vom 1. November 1950 zum weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor Dr. ██████.

Eine von der früheren Militärregierung in vergangener Zeit dem Württ.-Bad. Justizministerium gegenüber mündlich ausgesprochene Weisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, hatte jedoch zu der Zeit, als die vorliegende Sache vor dem Schwurgericht verhandelt wurde (November/Dezember 1950), nicht die Wirkung, dass Richter, die in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise zu Mitgliedern des Schwurgerichts ernannt worden waren, in anderen als den in §§ 22, 23 StPO vorgesehenen Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen waren.

Mit der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Truppen wurden die deutschen Gerichte geschlossen und die Amtsgewalt ihnen entzogen (Art. I Nr. 1 MilRegG Nr. 2). Sie sollten, wie Art. IV MilRegG Nr. 2 vorsah, erst dann wieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Militärregierung bestimmt wurde. Schon MilRegG Nr. 2 knüpfte die Wiederaufnahme der Tätigkeit an Einschränkungen und Bedingungen bestimmter Art (vgl. §§ 8, 14 MilRegG Nr. 2). Sie wurden ergänzt durch die Allgemeine Anweisung für Richter Nr. 1 und die Ausführungsverordnung Nr. 1 zum MilRegG Nr. 2. Daraus ist ersichtlich, dass mit dem militärischen und politischen Zusammenbruch Deutschlands und mit der bedingungslosen Kapitulation auch die deutsche Gerichtshoheit und Gerichtsbarkeit zunächst ganz außer Wirkung gesetzt war und nur in dem Umfange allmählich wieder auflebte, wie es die Besatzungsmächte bewilligten, die auch diese Hoheitsrechte kraft ihrer Okkupationsgewalt für sich in Anspruch nahmen. Auch nachdem deutsche Gerichte mit ihrer Erlaubnis ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, behielten sich die Besatzungsmächte weitgehende Weisungs-, Kontroll- und Aufsichtsrechte vor, die sich nicht nur darauf bezogen, in welchem sachlichen Bereich die deutschen Gerichte wieder tätig werden durften, sondern auch darauf, wer an diesen Gerichten das Amt des Richters ausüben sollte und welche Vollmachten dem einzelnen Richter zustehen sollten. Das Recht, jeden deutschen Richter zu entlassen oder des Dienstes zu entheben, wurde ausdrücklich in Anspruch genommen (Art. VII Nr. 12 MilRegG Nr. 2). Auch die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 bezeugte mündlich dem Justizministerium erteilte Weisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, findet ihre rechtliche Erklärung darin, dass die Besatzungsmächte kraft ihrer Okkupationsgewalt, auch nachdem die deutschen Gerichte ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit und Gerichtshoheit noch Vorbehalte aufrechterhielten, ohne dass diese dem überlieferten deutschen Rechtszustande zu entsprechen brauchten.

Im Laufe der weiteren Entwicklung entfielen jedoch mehr und mehr die sehr weitgehenden Einschränkungen und Bedingungen, an die die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zunächst geknüpft war. Die entscheidenden rechtlichen Vorgänge in dieser Entwicklung sind der Erlass des Besatzungsstatuts vom 12. Mai 1949 und das am 1. Januar 1950 in Kraft getretene Gesetz Nr. 13 AHK. Mit dem Verzicht der Besatzungsmächte auf Vorbehalte bestimmter Art, wie er im Besatzungsstatut und im Gesetz Nr. 13 AHK zum Ausdruck kommt, hörten Anordnungen und Weisungen, die ersichtlich ihren Rechtsgrund nur in den weitergehenden früheren Vorbehalten hatten, von selbst auf, verbindliche Wirkung für die Zukunft zu äußern, soweit sie nicht zu den Gruppen von Rechtssätzen gehörten, für deren Außerkraftsetzung ihre ausdrückliche Aufhebung vorbehalten worden war.

Das gilt, wie auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, für die AAR Nr. 1, die eine an alle deutschen Richter gerichtete schriftliche Anordnung war (BGHSt Bd. 1 S. 59). Dasselbe muss auch für die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 angeführte mündliche Weisung gelten.

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob jene Weisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, zu der Zeit, als sie erging und die weitgehenden Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiete der Gerichtsbarkeit noch bestanden, in dem Sinne auszulegen war, wie es im Erlass vom 4. Februar 1950 geschieht, ob also unter gewissen Voraussetzungen Richter von der Ausübung des Richteramts gesetzlich ausgeschlossen werden sollten oder ob ihr nicht vielmehr nur die Bedeutung eines Verwaltungsaktes zugedacht war, der dem Justizministerium eine Auflage für die Geschäftsverteilung machte. Es kann deshalb auch unerörtert bleiben, ob diese Frage überhaupt von deutschen Gerichten zu entscheiden ist. Es spricht vieles dafür, dass die Besatzungsbehörde von vornherein durch die Wahl einer formlosen Anordnung vermeiden wollte, in eine rechtsstaatlich bedeutungsvolle Regelung unmittelbar und verbindlich einzugreifen, und sich darauf beschränkte, auf eine in den Grenzen der Justizverwaltung bleibende zweckmäßige Handhabung hinzuwirken. Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob schon das Besatzungsstatut der vorher erteilten mündlichen Weisung die Wirkung für die Zukunft nahm oder ob erst alle gesetzgeberischen Maßnahmen zusammen zu diesem Ergebnis führten. Denn es ist nur die Frage zu entscheiden, ob am 27. November 1950, als das Schwurgericht mit der Verhandlung der vorliegenden Sache begann, der ernannte ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts und dessen andere ordentlichen richterlichen Mitglieder infolge jener mündlichen Weisung kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen waren. Das ist aber zu verneinen.

Das Besatzungsstatut zählt unter Nr. 2 diejenigen Vorbehalte auf, die die Besatzungsmächte für die Zukunft noch für sich in Anspruch nahmen. Auch bei weiter Auslegung findet sich darunter keine Vorschrift, die sich als ein Vorbehalt im Sinne jener Weisung deuten ließe, wie sie in früherer Zeit mündlich an das Württembergisch-Badische Justizministerium ergangen war. Ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes „Gesetz der Besatzungsbehörden“, das bis zu seiner Aufhebung oder Änderung nach Nr. 7 des Besatzungsstatuts in Kraft blieb, war die mündliche Erklärung keinesfalls. Jeder Zweifel wurde durch das Gesetz Nr. 13 AHK beseitigt. Durch dieses Gesetz wurden die Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit neu umgrenzt. Zugleich wurden in ihm das MilRegG Nr. 2 und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften aufgehoben (Art. 14 Gesetz Nr. 13 AHK). Im Gesetz Nr. 13 AHK findet sich keine Bestimmung, aus der sich der Vorbehalt herleiten ließe, durch Anordnungen, zumal in formloser Weise, die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehenen Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, um einen weiteren zu vermehren. Hieraus und aus der in Art. 14 des Gesetzes Nr. 13 AHK ausgesprochenen Aufhebung des MilRegG Nr. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften folgt daher, dass die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums genannte frühere mündliche Weisung für die Zukunft nicht mehr gelten sollte. Die Weisung ist auch keine Anordnung, die durch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgeleitete Behörde veröffentlicht worden ist und fällt deshalb auch nicht unter den verfahrensrechtlichen Vorbehalt des Art. 3 Ges. Nr. 13 AHK.

Diesen Wegfall besatzungsrechtlicher Beschränkungen entspricht die Entwicklung im innerdeutschen Rechtsbereich. In Art. 92 GG des Grundgesetzes ist nunmehr Wesen und Umfang der richterlichen Gewalt entsprechend der deutschen Rechtstradition genau umschrieben. Der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochene Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bildet ein wichtiges und in einem Rechtsstaat nicht wegzudenkendes Teilstück der die richterliche Gewalt betreffenden Ordnung. Wer der „gesetzliche Richter“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 ist, ergibt sich im Einzelnen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den sonstigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören auch die Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen ein Richter von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen ist. Die jetzt geltende Fassung dieser Vorschriften beruht auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, das am 1. Oktober 1950 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetzeswerk bedeutet den vorläufigen Abschluss für den Neuaufbau des Rechtsstaats und ersetzt sowohl nach innerdeutschem wie nach Besatzungsrecht die vorhergegangenen, zum Teil behelfsmäßig zu demselben Zweck getroffenen Regelungen, zu denen auch jene früheren formlosen Weisungen gerechnet werden müssen. Seit seinem Inkrafttreten kann ein deutscher Richter nicht mehr in anderen als im deutschen Verfahrensrecht vorgesehenen Fällen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein.

Die bis dahin mit Weisungen an die Justizverwaltungen und auch mit dem Erlass vom 4. Februar 1950 verfolgten Ziele sind damit nicht aufgegeben worden. Sie werden auf gesetzlich geordnetem Wege mit allen rechtsstaatlichen Garantien erreicht. Über die Bestimmung des „gesetzlichen Richters“ entscheiden, und zwar im Voraus für das ganze Geschäftsjahr, nicht mehr ein Organ der Justizverwaltung, sondern ein Kollegium unabhängiger Richter, das Präsidium, nach den §§ 63, 64 GVG, für die Zusammensetzung des Schwurgerichts zwar nach § 83 die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, aber auch sie als richterliche Beamte, die keinerlei Weisungen unterliegen (RGSt Bd. 61 S. 423, 426/427).

Auch der aus jenen früheren Weisungen und jenem württembergisch-badischen Erlass sprechenden nicht unbegründeten Besorgnis, es könnten sich in Verfahren wegen Straftaten politischer Art nach den Umständen des Falles Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines nach dem Gesetz bestimmten Richters ergeben, wird jetzt wieder auf dem gesetzlichen Wege Rechnung getragen, den die Strafprozessordnung für die Ablehnung eines Richters eröffnet (§§ 24 ff., namentlich auch § 30 StPO). Jedem Beteiligten, auch der Staatsanwaltschaft, steht es in einem solchen Falle frei, ein begründetes Ablehnungsgesuch gegen den betreffenden Richter vorzubringen, und die Entscheidung darüber steht seit dem 1. Oktober 1950 wieder dem Gericht zu, aus dem hierbei das abgelehnte Mitglied ausscheidet (§ 27 StPO). Auch die frühere oder noch bestehende Verbundenheit eines Richters mit einer politischen Richtung kann so, selbst wenn sich der Richter selbst für unbefangen hält, die Besorgnis begründen, dass er in einer bestimmten Sache nicht unparteiisch und unvoreingenommen zu urteilen vermöchte, und kann dann zur Ablehnung des Richters führen. Die dem Gesetz entsprechende Handhabung der für die Ablehnung eines Richters maßgebenden Grundsätze unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts. Der Senat hat im Urteil BGHSt Bd. 1 S. 34 schon dahin entschieden, dass das Revisionsgericht die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Beziehung frei nachprüfen kann.

Die örtliche Staatsanwaltschaft führt in ihrer Gegenerklärung aus, die ordentlichen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts seien, wenn auch nicht gesetzlich, so doch mindestens tatsächlich an der Amtsausübung verhindert gewesen. Denn man habe ihnen nicht zumuten können, sich einem Einschreiten der Besatzungsmacht, gegebenenfalls sogar einer Bestrafung nach Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes Nr. 14 AHK für den Fall auszusetzen, dass der Landeskommissar in der früher erteilten mündlichen Weisung einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes gesehen hätte. Dieser Erwägung steht schon die Tatsache entgegen, dass keines der ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts nach seiner dienstlichen Erklärung etwa deshalb nicht mitgewirkt hat, weil es sich tatsächlich verhindert fühlte; vielmehr wurde nur ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes geltend gemacht. Zum anderen verkennt die Staatsanwaltschaft hierbei, dass die besatzungsrechtlichen Bedenken durch die oben dargelegte Rechtsentwicklung überholt worden waren.

Die Ansicht, dass der für das Geschäftsjahr bestimmte ordentliche Vorsitzende und die anderen ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts an der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache verhindert gewesen seien, beruhte nach alledem auf einer irrigen Auffassung der Rechtslage. Die Besetzung des erkennenden Gerichts entsprach deshalb nicht der Vorschrift des § 83 GVG. Das angefochtene Urteil muss daher nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Ob noch weitere Bedenken gegen die zur Besetzung des Schwurgerichts ergangenen Verfügungen bestehen, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der von den Revisionen vorgebrachte Grund durchgreift.

Die übrigen von beiden Revisionen vorgebrachten Rügen brauchen hiernach nur insoweit erörtert zu werden, als dies für die neue Verhandlung zweckmäßig ist. Sie sind sämtlich im Ergebnis unbegründet.

1.) Die übrigen Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ████

a) Die Revision macht geltend, die Beschlüsse, nach denen die Zeugin FC und der Zeuge ██████ wegen des Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben sollten, seien nicht vom erkennenden Gericht, sondern nur vom Vorsitzenden allein gefasst worden; denn die Sitzungsniederschrift erwähne mit keinem Wort die geheime Beratung oder Beschlussfassung. Der Angriff geht fehl. Nach § 273 StPO muss das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Die Tatsache der Beratung und ihr Inhalt lagen außerhalb des Ganges der Hauptverhandlung, brauchten mithin in der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt zu werden, wie sie auch, wenn sie erwähnt worden wären, an der formellen Beweiskraft des Protokolls nicht teilnehmen würden (vgl. RGSt Bd. 27 S. 3, 5). Aus dem Umstande, dass die Sitzungsniederschrift über eine geheime Beratung vor Verkündung der Beschlüsse nichts erwähnt, kann deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass keine Beratung stattgefunden hat. Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass sich das Gericht zur Durchführung der Beratung nicht notwendig aus dem Sitzungssaal in einen anderen Raum zu begeben braucht. Die Mitglieder des Gerichts können sich über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer verständigen.

Das Gericht ist auch an den im Laufe der Hauptverhandlung einmal gefassten und verkündeten Beschluss über die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen nicht gebunden. Es kann, nachdem es zunächst von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen hat, diese nachträglich beschließen, wenn es auf Grund der weiteren Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass der die Nichtvereidigung rechtfertigende Grund in Wahrheit nicht besteht. Es kann auch, wenn es zunächst den Zeugen vereidigt hat und erst die weitere Verhandlung ergibt, dass der Vereidigung ein Hindernis entgegensteht, erklären, dass es die eidliche Aussage nur als uneidliche würdigen wolle. Deshalb ergeht jeder noch im Laufe der Hauptverhandlung über die Vereidigung eines Zeugen verkündete Beschluss unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass sich auf Grund der weiteren Hauptverhandlung nichts an den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ändert. Ob dieser Vorbehalt ausdrücklich ausgesprochen wird oder nicht, ist ebenso gleichgültig wie der Umstand, ob ein solcher Vorbehalt in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wird. Ebenso kann das Gericht erklären, dass es die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen auf einen späteren Zeitpunkt zurückstelle. Das wird nicht nur zweckmäßig, sondern sogar notwendig sein, wenn sich nach dem vorläufigen Abschluss der Vernehmung eines Zeugen ergibt, dass die tatsächlichen Unterlagen für die Frage der Vereidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig vorliegen werden.

b) Unerheblich ist die Rüge, die Sitzungsniederschrift enthalte schon bei der Wiedergabe der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Weichers am 30. November 1950 den Vermerk, dass der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe, während er in Wahrheit an diesem Tage erklärt habe, dass er sein Gutachten ohne Einsicht in die Unterlagen noch nicht abgeben könne. Erst in der Verhandlung am 1. Dezember 1950 habe er, wie es auch in der Sitzungsniederschrift vermerkt sei, nach Einsicht in die Unterlagen sein Gutachten erstattet.

Es kann unentschieden bleiben, ob nicht schon in der von der Revision selbst vorgetragenen Äußerung des Sachverständigen am 30. November 1950, er könne noch kein endgültiges Gutachten erstatten, eine gutachtliche Äußerung zu sehen ist. Wenn die Revision macht nur geltend, dass die Niederschrift einen Fehler enthalte, nicht aber, dass das Verfahren fehlerhaft gewesen sei. Aus einem Fehler des Protokolls könnte das Urteil nicht beruhen.

c) Unbegründet ist auch die Rüge, beim Lokaltermin im Gefängnis in Ettlingen sei § 226 StPO nicht beachtet worden. Die Revision macht geltend, bei der Vernehmung der Zeugen KD, ██████, Re██████ und KC sei nur ein Teil der Richter und der Geschworenen anwesend gewesen, die anderen hätten sich an anderen Stellen des Speichers aufgehalten und der Vernehmung nicht beigewohnt. Diesem Vorbringen steht der Inhalt der Sitzungsniederschrift entgegen, die für die Beachtung der eine wesentliche Förmlichkeit bildenden Vorschrift des § 226 den vollen Beweis liefert (§ 274 StPO).

d) Mit Recht rügt dagegen die Revision, dass in der Hauptverhandlung das Zeugnis der Kriminalpolizei Stuttgart vom 29. November 1950 über den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen █████ ████████ verlesen wurde. Es enthält zum Teil Wertäußerungen über die Persönlichkeit des Zeugen, ist also insoweit ein Leumundszeugnis, das nach § 256 StPO nicht verlesen werden durfte. Die Verlesung wurde auch nicht dadurch zulässig, dass ihr, wie das Protokoll ergibt, alle Beteiligten zustimmten. Auf dem Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge █████ blieb nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt, weil das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Aussage ist auch im Urteil an keiner Stelle verwertet. Da das unzulässigerweise verlesene Leumundszeugnis nur auf die Würdigung der Aussage des Zeugen █████ von Einfluss gewesen sein kann, diese Aussage im Ganzen aber ohne wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung war, kann das durch die Verlesung zur Kenntnis des Gerichts gebrachte Leumundszeugnis auf die Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sein.

e) Die Revision macht geltend, der in der Hauptverhandlung vom Staatsanwalt übergebene Bericht des Oberstaatsanwalts in Karlsruhe vom 26. Oktober 1944 an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof, der das gegen den Fuhrunternehmer ████████ damals durchgeführte Strafverfahren betroffen habe, sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, ohne dass das Protokoll darüber einen Vermerk enthalte. Damit rügt sie nur die Fehlerhaftigkeit des Protokolls, nicht die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens. Die Protokollrüge kann auch hier der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Unerheblich ist die Rüge, das Gericht habe den Begriff der Beteiligung verkannt, als es den Zeugen ██ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt ließ, weil er der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig sei. Die Revision glaubt das daraus herleiten zu können, dass das Urteil die Bekundungen des Zeugen zum Teil für glaubwürdig gehalten hat und ihnen gefolgt ist. Teilnahmeverdacht eines Zeugen und Glaubwürdigkeit seiner Aussage stehen aber nicht in der Beziehung zueinander, dass bei Teilnahmeverdacht stets die gesamte Aussage unglaubwürdig sein müsse oder dass die – im ganzen oder teilweise bejahte – Glaubwürdigkeit stets den Teilnahmeverdacht ausräume.

Das Gericht kann vielmehr, ohne damit einen Rechtsfehler zu begehen, den Teilnahmeverdacht bejahen und die Aussage trotzdem ganz oder teilweise für glaubwürdig halten. Darüber hat es nach seiner freien, pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO).

Unerheblich ist, ob im Urteil einige Bekundungen des Zeugen, wie die Revision behauptet, nicht aufgenommen worden sind. Denn das Urteil hat nicht die Bekundungen der Zeugen, sondern die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet (§ 267 Abs. 1 StPO).

Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, der Vorsitzende habe dadurch gegen § 273 Abs. 3 StPO verstoßen, dass er die gutachtlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen nicht im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen habe. Ob eine Äußerung oder eine Aussage ihrem Wortlaut nach in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, entscheidet der Vorsitzende, erforderlichenfalls das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beteiligten kein Recht auf Aufnahme bestimmter Erklärungen haben (RGSt Bd. 35 S. 352; Bd. 28 S. 394; Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51).

2.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten T██ entsprechen zum Teil denen des Angeklagten G██. Sie können aus den unter a) erörterten Gründen keinen Erfolg haben.

Soweit die Revision T██ geltend macht, nicht nur der Zeuge RC, sondern auch die Zeugen ████, Re██████ und █████ seien zu Unrecht wegen des Verdachts der Beteiligung unvereidigt geblieben, bewegt sie sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Dass sich das Gericht bei der Entscheidung über die Frage der Vereidigung dieser Zeugen von irrigen rechtlichen Erwägungen habe leiten lassen, was allein vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, ist nicht ersichtlich.

a) Den im Schriftsatz der Verteidigung vom 1. Dezember 1950 enthaltenen Beweisantrag lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden. Die Revision rügt, das Gericht habe sich daran nicht gehalten, sondern abweichende Feststellungen im Urteil getroffen. Der gerügte Fehler liegt jedoch nicht vor. Der Beweisantrag betraf Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Verteidigung ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die sich mit den im Beweisantrage aufgestellten und vom Gericht als wahr unterstellten Behauptungen nicht vereinigen ließen. Es hat nur aus ihnen andere Schlüsse gezogen, als die Revision gezogen wissen will. Das war dem Schwurgericht nicht verwehrt. Es hatte die nur als wahr behandelten Tatsachen im Einzelnen nach seiner freien pflichtgemäßen Überzeugung ebenso zu würdigen wie die voll bewiesenen (§ 261 StPO).

b) Schließlich kann auch die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat schon in 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951 dahin entschieden, dass das Urteil auf der Überschreitung der Wochenfrist nicht beruhen kann und auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die verspätete Absetzung der Gründe kann nur dem Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung Anlass geben, an ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ob das Urteil diesen genügt, ist auf die Sachrügen hin zu prüfen.

3.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten G██ ist unbegründet.

a) Im Fall ██ macht die Revision zu Unrecht geltend, der Angeklagte habe nach den Feststellungen des Schwurgerichts keine unerlaubten Zwangsmittel angewendet. Der Angeklagte erklärte, wie das Urteil im Einzelnen darlegt, dem erst 18 Jahre alten jungen Hann, der noch zur Schule ging, er werde ihm Prügel geben, ihn „in die Fresse hauen“, ihn in Fürsorgeerziehung oder in ein Konzentrationslager bringen, er werde sein Leben und seine Zukunft verpfuschen und seine Eltern treffen, wenn er nicht aussage. Dass diese vom Angeklagten ernst gemeinten und von ███ ernst aufgenommenen Drohungen unerlaubte Zwangsmittel waren, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) in diesem Falle wird durch die Feststellungen getragen.

b) Im Fall ██████ ist unverständlich, was die Revision mit dem Hinweis bezweckt, der Angeklagte habe an Sch██████ die Frage nach der Herkunft der bei ihm vorgefundenen Schriftstücke richten dürfen. Denn das Schwurgericht hat hier den Tatbestand der Aussageerpressung zutreffend nicht deshalb bejaht, weil der Angeklagte als vernehmender Polizeibeamter an Sch██████ eine unzulässige Frage richtete, sondern deshalb, weil er, um auf diese Frage eine bestimmte Antwort zu erhalten, den Vernommenen in der im Urteil näher dargelegten Weise misshandelte. Dem Einwand, der Angeklagte habe Sch██████ nur aus Verärgerung misshandelt und nicht zu dem Zwecke, von ihm ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen. Rechtlich abwegig ist die Meinung der Revision, weil der Angeklagte in diesem Falle wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden sei, hätte er nicht auch wegen Aussageerpressung verurteilt werden dürfen; die Misshandlung des Opfers sei in jedem Falle durch die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt abgegolten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Ohrfeige, die der Angeklagte dem Sch██████ in dessen Wohnung versetzte, eine Zorneshandlung, mit der er keinen anderen Zweck verfolgte, als seiner Wut freien Lauf zu lassen, während die Misshandlungen bei der Vernehmung auf einem neuen Entschluss beruhten und den Zweck verfolgten, von dem Misshandelten Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Die Beurteilung des ersten Falles als Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und des zweiten Falles als Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§§ 343, 340, 73 StGB) ist danach rechtlich einwandfrei.

Im Fall ███████ kämpft die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellung an, dass der von dem Angeklagten und in seinem Einverständnis und mit seinem Willen von dem Mitangeklagten ███ misshandelte ████████ infolge der Misshandlungen ein Geständnis abgelegt habe. Der Bericht des Oberstaatsanwalts in Karlsruhe vom 26. Oktober 1944 in dem damals gegen ███████ gerichteten Strafverfahren sagte zwar, dass ███████ bisher bestritten habe, die Zugehörigkeit der von ihm auf einem Lastkraftwagen beförderten ausländischen Arbeiter zu einer Widerstandsorganisation gekannt zu haben. Ob aber dieser Bericht der vom Schwurgericht getroffenen Feststellung entgegenstand, hatte das Gericht nach seinem freien Ermessen zu prüfen (§ 261 StPO). Wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis als die Revision gelangte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, im Urteil alle seine Erwägungen hierzu im Einzelnen zu erörtern. Im Übrigen ist die Verurteilung wegen Aussageerpressung, was die Revision offenbar übersehen hat, nicht von der Feststellung abhängig, dass der Vernommene infolge der Anwendung unerlaubter Zwangsmittel ein Geständnis ablegt oder Aussagen macht, sondern nur davon, dass ein Beamter in einer Untersuchung solche Mittel anwendet, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Der Behauptung, ███████ sei von ██████ aus eigenem Entschluss und ohne Wissen und Willen des Angeklagten gefoltert worden, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen.

c) Im Fall ██████ hat das Schwurgericht für erwiesen erachtet, dass der Tod dieses russischen Arbeiters infolge der Körperverletzung eingetreten ist, die der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten ███ ihm zugefügt hatte. Die Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Helchers und die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ███████. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob der Tatbestand des § 226 StGB immer schon dann zu bejahen ist, wenn die Körperverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Todesfolge entfiele, oder ob zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge ein sogenannter adäquater Ursachenzusammenhang gefordert werden muss. Denn hier konnte mit dem Tode des Misshandelten nach allgemeiner Erfahrung gerechnet werden. Der Angeklagte hatte sein Opfer den grausamsten und qualvollsten Folterungen unterworfen, obwohl es sich um einen an Bronchopneumonie erkrankten Mann handelte, den er selbst unmittelbar vorher erst aus dem Krankenhaus, in dem er sich zur Behandlung befand, herausgeholt hatte. Ob dem Angeklagten in Bezug auf die Todesfolge Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist für die Anwendung des § 226 StGB unerheblich. Das Schwurgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte in Bezug auf die Todesfolge fahrlässig gehandelt habe. Die Ansicht, der Tatbestand des § 222 StGB werde durch den des § 226 „überdeckt“, so dass keine Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Tötung vorliege, ist allerdings unzutreffend. Denn keiner der beiden Tatbestände geht im anderen auf, sie überschneiden sich vielmehr. Der Angeklagte hatte deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt werden müssen. Er ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht ausgesprochen wurde.

Die Strafzumessungsgründe legen dar, dass in diesem Falle die Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus angemessen sei. Daraus geht hervor, dass die Strafe dem § 343 StGB entnommen wurde und nicht dem tateinheitlich verletzten § 226 StGB, wie es § 73 StGB vorschreibt. Das beschwert den Angeklagten nicht, wirkt vielmehr nur zu seinen Gunsten.

d) Auch im Fall ██████ kämpft die Revision nur mit Erwägungen, die auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegen, gegen die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des Schwurgerichts an, dass der Tod des Opfers eine Folge der Misshandlungen gewesen sei, die der Angeklagte beging. Auch wenn der Umstand, dass der Misshandelte in kein Krankenhaus zur ärztlichen Behandlung der ihm zugefügten Verletzungen überführt wurde, für die Todesfolge mitursächlich gewesen sein sollte, wurde dadurch entgegen der Annahme der Revision keine neue Ursachenreihe, losgelöst von den vorangegangenen Misshandlungen, begründet.

Dass das Schwurgericht auch in diesem Falle entgegen § 73 StGB die Strafe dem § 343 StGB und nicht dem § 226 StGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

e) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ohne dass seine Opfer im Einzelnen namentlich bekannt sind, die Feststellungen nicht bestimmt und klar genug seien, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Sie müssen nur so deutlich sein, dass die richtige Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt im Einzelnen nachgeprüft werden kann. Dazu gehören nicht notwendig die Namen der Verletzten und Angaben über den genauen Zeitpunkt der Tat. Es muss jedoch klar sein, dass dem Urteil und seinen Feststellungen eine zweifelsfreie und feste richterliche Überzeugung zugrunde liegt und nicht nur eine unbestimmte und unsichere Schätzung.

Diesen Anforderungen kommt das Urteil nach. Ihm ist zu entnehmen, dass die sechs weiteren Fälle der Aussageerpressung, in denen die Namen der Opfer nicht ermittelt werden konnten, nach der Überzeugung des Schwurgerichts in die Zeit fallen, in der der Angeklagte dem Sonderkommando BSY zugeteilt war, also in die Zeit von April bis Oktober 1944 und von Ende 1944 bis Frühjahr 1945, und dass die Opfer sämtlich Fremdarbeiter oder Fremdarbeiterinnen waren. Das Schwurgericht hält, wie dem Urteil weiter zu entnehmen ist, für erwiesen, dass der Angeklagte auch in diesen sechs Fällen die Opfer mit Gummiknüppeln oder dem „Farrenschwanz“ misshandelte, um von ihnen Aussagen oder Geständnisse zu erpressen. Dass es auch hier die volle richterliche Überzeugung erlangte, ist rechtlich umso weniger zu beanstanden, als diese sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung stützt. Die Anwendung der §§ 343, 340, 223a, 73 StGB auf jeden dieser Fälle begegnet mithin keinen rechtlichen Bedenken.

Kein Rechtsfehler zeigt sich auch in denjenigen Fällen, in denen die Revision keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet und die deshalb nur auf Grund der allgemein erhobenen Sachrügen zu prüfen waren.

f) Soweit die Revision vorbringt, das Vorgehen des Angeklagten sei gerechtfertigt oder doch wenigstens entschuldigt, weil er auf Grund ihm erteilter Befehle gehandelt habe, steht dem die Feststellung entgegen, dass sein Vorgesetzter █████ die von ihm angewandten Vernehmungsmethoden gar nicht gewünscht und der Angeklagte in jedem Falle „auf eigene Faust“ gehandelt habe. Auf die rechtlich völlig abwegige Meinung der Revision, es könnte überhaupt eine Weisung oder einen Befehl geben, der die unmenschlichen Grausamkeiten, die der Angeklagte begangen hat, rechtfertigen oder entschuldigen könnte, oder auf deren Grundlage er hätte annehmen können, sein Verhalten sei nicht rechtswidrig, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

Die Auffassung, die Verbrechen des Angeklagten müssten unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes oder des persönlichen Notstandes als gerechtfertigt oder als entschuldigt angesehen werden, ist rechtlich so abwegig, dass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. auch OGHSt Bd. 1 S. 121, 123).

In den Fällen ██████ und █████ hätte die Strafe, wie oben schon dargelegt, nicht dem § 343 StGB, sondern dem § 226 StGB entnommen werden müssen. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Anrechnung von Internierungshaft auf eine Strafe nach § 60 StGB nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass § 60 StGB nicht nur die Untersuchungshaft der Strafprozessordnung im Auge hat, sondern dass jede Art Haft auf die Strafe angerechnet werden kann, deren Verhängung oder Fortdauer in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat steht (RGSt Bd. 38 S. 182; HRR 1939 Nr. 390). Der Billigkeitsgrund, der die Rechtsprechung hierzu bestimmt hat, trifft auch auf die Internierungshaft für diejenige Zeit zu, in der sie für die Zwecke des Verfahrens, in dem die Strafe ausgesprochen ist, fortdauert. Dass die Internierungshaft von der Besatzungsmacht angeordnet, das Strafverfahren aber von deutschen Gerichten durchgeführt ist, ist ohne Bedeutung (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 95, 104; Bd. 1 S. 171). Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine Anrechnung möglich ist, hier gegeben waren. Der Umstand, dass der Angeklagte in Unterbrechung der Internierungshaft vom 5. März bis zum 8. August 1949 für die Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in Untersuchungshaft genommen wurde, dann wieder in Internierungshaft überführt und am 4. Januar 1949 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde, spricht im Gegenteil deutlich gegen die in der Revisionsbegründung neu aufgestellte Behauptung, dass auch die Internierungshaft ganz oder teilweise der Durchführung dieses Verfahrens gedient habe. Die Revision macht nicht geltend, das Schwurgericht habe bei der Ermittlung und Aufklärung der Vorgänge, die für die Anrechnung der Internierungshaft von Bedeutung sein konnten, verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt.

Die Sachbeschwerde für G██ erweist sich nach alledem im Ganzen als unbegründet.

4.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten T██ richtet in den Fällen █████████, ██████ und ██████ sowie in den sechs Fällen, in denen die Namen der Verletzten nicht feststehen, Angriffe gegen das Urteil, die denjenigen des Angeklagten G██ gleichen. Sie sind unbegründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu 3c, d, e und f Bezug genommen werden.

Ob das Schwurgericht mit Recht angenommen hat, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist, ist für die Entscheidung des Falles nur von untergeordneter Bedeutung, denn auf diese Frage kommt es nur insoweit an, als der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB verurteilt worden ist. Die Beihilfe zur Körperverletzung im Amt steht aber hier stets in Tateinheit mit anderen Gesetzesverletzungen, und die Strafe ist in keinem Falle dem § 340 StGB entnommen worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Aussageerpressung ist von der Beamteneigenschaft nicht abhängig, da es sich dabei um ein echtes Amtsverbrechen handelt, zu dem auch ein Nichtbeamter Beihilfe leisten kann. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung hängt von der Beamteneigenschaft des Angeklagten nicht ab.

Das Schwurgericht hat diese jedoch auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte, ohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein, von einer damals zuständigen Stelle, nämlich dem Reichs-Sicherheitshauptamt, durch ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen worden war, die aus der Staatsgewalt abzuleiten waren und staatlichen Zwecken dienten. Diese Dienstverrichtungen bestanden auch, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht nur in der üblichen Tätigkeit eines Dolmetschers. Dass der Angeklagte im Jahre 1943 als Soldat zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen worden ist und in dieser Eigenschaft zur Gestapo nach Karlsruhe abgeordnet worden war, nimmt das Urteil nicht an und brauchte das auch aus den von der Verteidigung unter Beweis gestellten und als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu folgern.

Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme, der Angeklagte habe sich, obwohl er die Tatbestände der §§ 223a, 226 und 340 StGB vollständig eigenhändig verwirklicht hat, insoweit doch nur der Beihilfe schuldig gemacht. Wer die Ausführungshandlung eigenhändig begeht und den gesetzlichen Tatbestand selbst voll verwirklicht, ist regelmäßig nicht Gehilfe, sondern Täter. Eine Ausnahme von dieser Betrachtungsweise ist allenfalls für diejenigen Fälle denkbar, in denen jemand seinen Willen dem eines anderen vollständig unterordnet. Ein solcher Fall ist hier nach den Feststellungen nicht gegeben. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er in allen Fällen nicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist.

III.

Zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt demnach nur die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts.

Für die neue Entscheidung sei noch darauf hingewiesen, dass der Urteilssatz die Schuld jedes Angeklagten klar und zusammenfassend bezeichnen muss. Ein Aufbau des Urteilssatzes allein nach den einzelnen Straftaten, an denen jeweils mehrere Angeklagte beteiligt sind, verwechselt die Aufgaben des Urteilssatzes mit denen der Urteilsgründe.

PeetzRichterDr. Jagusch
MantelDr. Geier
Revision: Schwurgericht wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben — Themis