Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wirksamkeit des Verbindungsbeschlusses nach § 4 Abs. 1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 299/97
Datum
08.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergab. Ergänzend stellte der Senat klar, dass das Urteil des Amtsgerichts Starnberg nicht gesondert aufgehoben werden muss, da es durch einen Verbindungsbeschluss gemäß § 4 Abs. 1 StPO gegenstandslos geworden ist. Die Verbindung der Verfahren dient prozessökonomischen Zwecken und ist auch mit Art. 101 GG vereinbar. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein erstinstanzliches Urteil bedarf keiner gesonderten Aufhebung, wenn es durch einen wirksamen Verbindungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO gegenstandslos geworden ist.

3

Die Verbindung mehrerer Strafsachen nach § 4 Abs. 1 StPO bleibt statthaft; sie dient der prozessökonomischen Regelung der sachlichen Zuständigkeit und steht einer Änderung des Instanzenzugs nicht entgegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 12. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 299/97 vom 8. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███ Martin Alfred, geboren 1966 in ██████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1997 bedarf es der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Starnberg vom 21. Dezember 1995 nicht.

Es ist vielmehr durch den in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zulässigen Verbindungsbeschluss der 1. Strafkammer vom 15. April 1996, der eine Verschmelzung der Verfahren bewirkte, gegenstandslos geworden und bedarf daher einer gesonderten Aufhebung nicht. Die Verschmelzung beider Verfahren hat die Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350).

Gründe

Eine solche Verbindung bleibt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, 50) statthaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 4 Rdn. 8a).

Der Sinn der §§ 2 bis 4 StPO ist es, aus prozessökonomischen Gründen die Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit zu regeln. Deshalb steht einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO auch nicht entgegen, dass in einen festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt aaO, 351). Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Wendisch in LR, StPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 10, 15 ff.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferMaulLandau
UlsamerBrüning
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