Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verführung mangels Strafantrags aufgehoben, Strafen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 299/93
Datum
06.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Tübingen ein; der BGH gab ihr teilweise statt. Die Verurteilung wegen Verführung (Fall II 2) entfällt, weil nach §182 Abs.2 i.V.m. §77 Abs.3 und §77b StGB ein Strafantrag der sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist und die Mutter ihre Zustimmung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erteilt hatte. Da das Landgericht diese Tat straferschwerend berücksichtigt hatte, hob der BGH die betroffenen Einzel- und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung des Delikts der Verführung nach § 182 Abs. 2 StGB setzt einen wirksamen Strafantrag voraus.

2

Bei Minderjährigen nach § 77 Abs. 3 StGB müssen die sorgeberechtigten Personen den Strafantrag stellen; die Dreimonatsfrist des § 77b StGB beginnt mit der Kenntnis von Tat oder Täter durch Vater oder Mutter.

3

Fehlt binnen Frist die Zustimmung bzw. der gemeinsame Strafantrag der sorgeberechtigten Personen, entfällt die Verfolgbarkeit und eine auf dieser Grundlage getroffene Verurteilung ist nicht haltbar.

4

Hat das Tatgericht in der Strafzumessung eine nun wegfallende Tat ausdrücklich straferschwerend gewertet, sind die betroffenen Einzel- und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bestimmung der Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 14. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 299/93

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1954 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Dezember 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 2 der Urteilsgründe der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Verführung (§ 182 StGB) entfällt;

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil von Christina ██████) und wegen Verführung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil von Iris ███████) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Zur Verurteilung des Angeklagten wegen der gegenüber Iris ███████ begangenen Tat führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

"Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung im Fall II 2 der Gründe muss mangels wirksamen Strafantrags entfallen.

Eine Verurteilung wegen Verführung setzt nach § 182 Abs. 2 Satz 1 StGB einen Strafantrag voraus. Da das geschädigte Mädchen noch nicht 18 Jahre alt ist (UA S. 9), müssen nach § 77 Abs. 3 StGB die Personen den Antrag stellen, denen die Sorge für die Person des Mädchens obliegt. Das sind beide Eltern (Bd. II Bl. 305 Rd.A.). Die Strafanzeige ist aber nur von dem Vater erstattet worden (Bd. I Bl. 75-77 d.A.). Ob die von dem Vater getrennt lebende Mutter damals schon von der Tat des Angeklagten erfahren hatte, ist nicht bekannt. Darauf kommt es aber auch nicht an, da die dreimonatige Antragsfrist (§ 77b StGB) zu laufen beginnt, sobald der Vater oder die Mutter von der Tat oder dem Täter Kenntnis erlangt haben (BGHSt 22, 103).

Der Vater hat aber schon am 23. August 1991 von der Tat des Angeklagten erfahren (Bd. I Bl. 75 d.A.). Die Mutter hatte deshalb bis zum 23. November 1991 ihre Zustimmung zu der Strafanzeige erklären müssen (BGH, LM StGB § 61 aF Nr. 2; BGH, Urt. v. 21.07.1981 - 1 StR 219/81). Sie hat aber ihre Zustimmung erst in der Hauptverhandlung erklärt (Bd. II Bl. 305 Rd.A.). Das war zu spät.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Verführung nötigt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; denn die Strafkammer hat bei der Zumessung dieser Einzelstrafe ausdrücklich straferschwerend gewertet, ‚dass sich der Angeklagte außer dem Delikt nach § 174 StGB auch der Verführung schuldig gemacht hat‘ (UA S. 42). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einzelstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer bedacht hätte, dass das Delikt der Verführung mangels wirksamen Strafantrags nicht verfolgt werden darf."

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Bestand hat auch der Ausspruch über die Einzelstrafe, die das Landgericht für die gegenüber Christina ██████ begangene Tat verhängt hat.

GribbohmFothBeyer
UlsamerGranderath
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