Treffer
BGH Urteil

StA-Revision: Freispruchbegründung, Hehlerei ohne Tatzuordnung, Einheit der Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 299/89
Datum
26.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hebt der BGH ein Urteil teilweise auf und verweist zurück. Beanstandet werden u.a. eine unzureichend begründete tatsächliche Freisprechung (§ 267 Abs. 5 StPO), die fehlende Prüfung tateinheitlicher Verstöße gegen das Ausländergesetz bei Einreise mit falschem Pass sowie Freisprüche wegen Hehlerei/Betrug mangels Zuordnung des Schmucks zu konkreten Vortaten. Zudem stellt der BGH klar, dass bei einheitlichem Gehilfenbeitrag, der mehrere Haupttaten fördert, nur eine Beihilfehandlung vorliegt; der Schuldspruch wird insoweit geändert. Die Einziehung nicht zuordenbarer Schmuckstücke wird abgelehnt; zur Sicherung unbekannter Eigentümer wird auf § 111i StPO und § 983 BGB verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nur, wenn das Urteil zunächst die als erwiesen angesehenen Tatsachen mitteilt und sodann nachvollziehbar darlegt, warum diese für eine Verurteilung nicht ausreichen.

2

Für den Nachweis der Hehlerei ist es nicht erforderlich, das Hehlereigut einer konkreten Vortat zuzuordnen; ausreichend ist die tatrichterliche Überzeugung, dass die Gegenstände nur aus Diebesbeute stammen können.

3

Bei der Bewertung, ob der Beitrag eines Gehilfen eine oder mehrere Beihilfehandlungen darstellt, ist auf den einheitlichen Tatbeitrag des Gehilfen und nicht auf die Anzahl der Haupttaten abzustellen.

4

Ist ein Angeklagter mit gefälschten Ausweispapieren eingereist und bestehen Anhaltspunkte für ein fortwirkendes Aufenthaltsverbot, hat das Tatgericht tateinheitliche Verstöße gegen ausländerrechtliche Strafvorschriften zu prüfen und bei der Strafzumessung zu würdigen.

5

Nicht zuordenbare mutmaßliche Beutegegenstände unterfallen nicht allein wegen ungeklärter Eigentümerstellung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB; zur Sicherung von Ansprüchen unbekannter Verletzter kommt eine Verlängerung der Beschlagnahme nach § 111i StPO in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 5. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 299/89 in der Strafsache gegen Cy ohne festen Wohnsitz, geboren am ███, Miodrag M., geboren am 19. April 1949 in Kye/Jugoslawien, Nisveta ████, geboren am ███ in St█████/Jugoslawien, Mato ██████, geboren am ███ in U███████/Jugoslawien, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1988 1. a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Mizz wegen Urkundenfälschung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt und in den Fällen 1 und 2 der Anklage (XII. 1 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist, im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe, 2. hinsichtlich der Angeklagten ██████████ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, 3. hinsichtlich des Angeklagten Pas a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils unter Freisprechung im Übrigen – wie folgt verurteilt: █ wegen Bandendiebstahls in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren; ███████████ wegen Begünstigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung; ████████████ wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung.

Die zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in einigen Fällen gegen den Schuldspruch und gegen die Freisprechung sowie insgesamt gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

1. Angeklagter Mizz Das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist beschränkt auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie auf den Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in zwei von insgesamt elf Fällen (XII. 1 der Urteilsgründe, Fälle A1 und 2 der Anklage). In diesem Umfang hat das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe nur wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung, nicht aber auch wegen eines Vergehens nach § 47 Abs. 1 AuslG verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einem gefälschten Reisepass in die Bundesrepublik eingereist. Gegen ihn ist im Jahre 1972 eine Ausweisungsverfügung ergangen; aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nichts dafür, dass die Wirkung der Ausweisung befristet gewesen ist. Der Angeklagte ist mehrfach wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorbestraft. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt tateinheitlich begangener unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts, dem hier schon im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen für die Strafzumessung Gewicht zukam, untersuchen und würdigen müssen.

b) Der Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in den Fällen A1 und 2 der Anklage (XII. 1 der Urteilsgründe, UA S. 70–72) hält schon deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Begründung des Freispruchs den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügt. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Das hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH GA 1974, 61; BGH bei Holtz MDR 1980, 108; BGH NJW 1980, 2423). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Weder wird mitgeteilt, welche konkreten Taten den Angeklagten █████ und █ in diesen Fällen vorgeworfen werden, noch was die Beweisaufnahme über diese Tatvorwürfe ergeben hat und welche Beweisanzeichen für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechen. Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, dass die beiden Angeklagten in diesen Fällen ebenfalls Schmuckdiebstähle begangen haben sollen und dass in dem Fluchtauto ein Haar sichergestellt worden ist, das von ihnen herrühren könnte. Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit dem Hinweis begnügt, die Angeklagten könnten in diesen Fällen deshalb nicht überführt werden, weil die Geschädigten keine der sichergestellten Schmuckstücke als ihr Eigentum identifiziert hatten. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, die Strafkammer habe wesentliche, im Urteil festgestellte belastende Indizien bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt; außerdem habe sie die Beweisanzeichen nur einzeln, nicht aber auch zusammenfassend gewertet.

2. Angeklagte ██████████ Die auf den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei und des Betruges (XII. 2 der Urteilsgründe) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Strafkammer stützt den Freispruch allein darauf, dass eine Zuordnung des im Besitz der Angeklagten sichergestellten Schmucks und des weiterveräußerten Schmuckstückes zu einer konkreten Straftat und damit der Nachweis des Erwerbs gestohlenen Gutes nicht möglich sei. Die Revision und der Generalbundesanwalt machen mit Recht geltend, dass es für den Nachweis von Hehlerei und Betrug (durch Veräußerung eines gestohlenen Schmuckstückes) nicht auf die Zuordnung der Schmuckstücke zu bestimmten Diebstahlstaten ankommt. Es genügt die Feststellung, dass es sich bei diesen Schmuckstücken nur um Diebesbeute gehandelt haben kann. Diese Überzeugung kann aus den Umständen auch dann gewonnen werden, wenn nicht festzustellen ist, aus welcher konkreten Straftat das Diebesgut stammt. Das hat die Strafkammer außer Acht gelassen.

Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Angeklagte von dem Mitangeklagten ███████ mehrfach Schmuckstücke schenken lassen, von denen sie annahm, dass es sich um gestohlene Gegenstände handelte; einen Teil hat sie selbst behalten, einige Schmuckstücke hat sie weiterverschenkt, ein Schmuckstück hat sie verkauft (UA S. 74). Weder damit noch mit weiteren belastenden Indizien, die sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, hat sich die Strafkammer einzeln und im Zusammenhang auseinandergesetzt: Die Wohnung der Angeklagten diente, wie sie wusste, den Bandenmitgliedern – insbesondere dem Mitangeklagten █████████ – als Ausgangspunkt für die Diebestouren und als Stützpunkt für die Aufbewahrung und die Verwertung des gestohlenen Schmucks; nach der Festnahme der Bandenmitglieder hat die Angeklagte die in ihrer Wohnung (noch) verwahrte Diebesbeute beiseite geschafft (UA S. 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen dürfen, die von der Angeklagten selbst für gestohlen gehaltenen Schmuckstücke seien von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert worden. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt im Übrigen darauf hin, dass die Strafkammer zumindest wegen versuchten Betruges hätte verurteilen müssen, da die Angeklagte selbst davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihr verkauften Schmuckstück um einen gestohlenen Gegenstand handele.

3. Angeklagter Pas Mit der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Erfolg sowohl gegen die Verurteilung als auch gegen die Freisprechung des Angeklagten.

a) Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, dass der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe nur wegen Beihilfe zum Diebstahl, nicht aber als Mittäter verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unter einem falschen Namen bei einer Autovermietung einen Pkw angemietet und ihn den Dieben für eine Diebestour überlassen; diese benutzten das Fahrzeug für die Begehung von zwei Einbruchsdiebstählen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer weitere Umstände, die für eine Einstufung als Mittäter sprechen könnten, übersehen hätte, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Indes rechtfertigen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen nicht. Der Tatbeitrag des Angeklagten zu beiden Diebstahlstaten bestand in der Anmietung und Überlassung des Tatfahrzeugs. Darauf, ob es sich auf Seiten der Haupttäter um zwei Taten oder nur um eine (fortgesetzte) Tat handelt, kommt es nicht an. Die Frage, ob das Verhalten eines Gehilfen als eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen zu bewerten ist, beurteilt sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Gehilfe geleistet hat (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 352, 353).

Hier hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei Haupttaten gefördert. Daher liegt nur eine Beihilfe zum Diebstahl vor. Diesen Rechtsfehler hat der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass der Angeklagte vom Vorwurf der (fortgesetzten) Hehlerei freigesprochen worden ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vom Mitangeklagten Miz eine Armbanduhr und zwei Schmuckstücke geschenkt erhalten. Da diese Gegenstände von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert und deshalb nicht einer konkreten Straftat zugeordnet werden konnten, hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit diesem Hinweis durfte sich das Landgericht auch hier nicht begnügen. Aus dem Urteilszusammenhang ergeben sich zahlreiche belastende Indizien, die das Landgericht weder einzeln noch im Zusammenhang gewürdigt hat. Der Angeklagte war der Verlobte der Mitangeklagten ██████████, in deren Wohnung er sich zur Tatzeit aufhielt; er kannte die Bandenmitglieder und wusste aus eigener Anschauung, dass diese die Wohnung als Ausgangspunkt für ihre Diebestouren und als Stützpunkt für die Verwertung und Aufbewahrung des erbeuteten Schmucks benutzten (UA S. 32, 33). Anhaltspunkte dafür, dass der Mitangeklagte ████████ die dem Angeklagten geschenkten Gegenstände redlich erworben haben könnte, bestehen nicht. Es bedarf daher der eingehenden Untersuchung und Würdigung durch einen neuen Tatrichter.

4. Strafzumessung Die Anklagebehörde wendet sich ohne nähere Begründung gegen die Strafzumessung hinsichtlich der drei Angeklagten. Der Senat hat die Strafaussprüche in vollem Umfange nachgeprüft; soweit sie bestehen bleiben, hat sich ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht ergeben. In folgendem Umfang hat die Revision indes Erfolg: Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe entfällt auch die gegen den Angeklagten Mizz verhängte Gesamtstrafe.

Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter – unabhängig davon, ob weitere Einzelstrafen hinzukommen – zu erwägen haben, ob ein starker Zusammenzug angesichts der Verhaltensweise des Angeklagten Mizz, der unter Missachtung des Aufenthaltsverbotes mittels falscher Papiere zum Zwecke erheblicher Serienstraftaten eingereist ist, wirklich angemessen erscheint. Die Änderung des Schuldspruchs in Fall IV der Urteilsgründe bewirkt zugunsten des Angeklagten Pas (§ 301 StPO) auch, dass die gegen diesen Angeklagten verhängten beiden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe entfallen; insoweit wird der neue Tatrichter eine Einzelstrafe festsetzen müssen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Schmuckstücke getroffen hat, die bestimmten Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten. Es handelt sich nicht um Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Auch eine Verfallsanordnung scheidet im Hinblick auf die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus. Unerheblich ist, dass die wahren Eigentümer der Schmuckstücke bisher nicht ermittelt werden konnten (vgl. BGH NStZ 1984, 409/410).

Um die Rechte der noch unbekannten Eigentümer zu sichern, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Läuft die dort vorgesehene Frist ab, ohne dass sich ein Berechtigter meldet und seine Ansprüche geltend macht, sind die Sachen nach § 983 BGB zu behandeln (vgl. BGH aaO; Horn in SK § 73 Rdn. 19 m. w. Nachw.).

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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