Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/88
- Datum
- 14.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Ein Teilakt des versuchten Betrugs kann in einem fortgesetzten (vollendeten) Betrug aufgehen, wenn die handlungs- und zweckgerichteten Tathandlungen in den fortgesetzten Betrugsverlauf einbezogen sind.
Ein Rücktritt vom Versuch ist nur dann strafbefreiend, wenn er freiwillig erfolgt; die Aufgabe der Tat allein wegen fehlender Verwertungsmöglichkeiten (mangels Werthaltigkeit des Tatobjekts) ist nicht freiwillig.
Das Tatverhalten, soweit es auf fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit zurückgeht, kann strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ohne den Rücktrittstatbestand zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Januar 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 299/88
Beschluss in der Strafsache gegen C__._ _.) ████, geboren am ███████ 1936 in G, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Revisionsbegründung und die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO wird bemerkt:
Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte auch wegen des (versuchten) Betruges zum Nachteil von A. St(—) verurteilt. Dieser Teilakt geht im fortgesetzten (vollendeten) Betrug auf.
Trotz der durch Täuschung verursachten Bestellung und Abtretung der Grundschuldbriefe durch den Eigentümer ███████ kam es nicht zur Aushändigung und abredewidrigen Verwertung dieser Grundschuldbriefe, weil der Angeklagte die Notarkosten nicht bezahlte (UA S. 18). Denn er war „sich bald darüber klar geworden, dass diese nachrangigen Grundpfandrechte keinen wirtschaftlichen Wert hatten“ (UA S. 29). Der Angeklagte nahm also nur deshalb von der Fortführung der Tat Abstand, weil er mangels Werthaltigkeit der Grundschuldbriefe keine Verwertungs-(Erfolgs-)möglichkeit sah. Der Rücktritt geschah somit nicht freiwillig. Dass der Angeklagte „aus eigener Erkenntnis von der Verwertung Abstand genommen hat“, wurde beim Strafmaß zu seinen Gunsten berücksichtigt (UA S. 53), woraus sich zusätzlich ergibt, dass das Landgericht den Teilakt A. ██████ dem Schuldspruch zugrundegelegt hat.
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