Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Anwendung des Regelbeispiels (§29 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/87
- Datum
- 16.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelbeispiele des besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG sind nur dann anzuwenden, wenn der Gesetzeswortlaut den betreffenden Tatbestand ausdrücklich umfasst.
Der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln gehört nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Nennung zum Regelbeispiel des besonders schweren Falls des § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG.
Legt das Tatgericht bei der Strafzumessung irrtümlich ein nicht anwendbares Regelbeispiel zugrunde, erfordert dies die Aufhebung des Strafausspruchs und eine erneute Entscheidung über die Strafhöhe auf rechtlicher Grundlage.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet, wenn durch rechtsfehlerhafte Annahmen des Tatrichters über die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls das Strafmaß entscheidend beeinflusst worden sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 299/87 in der Strafsache gegen ███████ ████████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Griechenland), wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision muss im Umfang der Anfechtung mit der Sachrüge Erfolg haben.
Das Landgericht nimmt an, auch der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfülle das Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG. Das ist indes, wie der Gesetzeswortlaut ausweist, nicht der Fall; der Erwerb von Betäubungsmitteln ist in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Es bedarf daher erneuter Strafzumessung auf zutreffender rechtlicher Grundlage durch einen anderen Tatrichter.
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