BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/86
- Datum
- 26.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 306 Nr. 2 StGB (schwere Brandstiftung) findet keine Anwendung, wenn der Täter das in Brand gesetzte Gebäude allein bewohnt, weil durch die Inbrandsetzung die Zweckbestimmung, als Wohnung für Menschen zu dienen, aufgehoben wird.
Auch wenn mehrere Mittäter ein Gebäude allein zu Wohnzwecken benutzen, entfällt die Strafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB insoweit, als durch die Tat die Zweckbestimmung des Gebäudes als Wohnung aufgehoben wird.
Der Revisionsgericht kann einen Schuldspruch nicht zu Gunsten einer anderen, hier: einfacheren, Brandstiftung (§ 308 StGB) ändern, wenn das Tatgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den tatbestandsrelevanten räumlichen Verhältnissen oder betroffenen Gegenständen getroffen hat.
Führt die Aufhebung eines in die Bildung der Gesamtstrafe eingegangenen Schuldspruchs zur Entfallgrundlage der Gesamtstrafe, so sind davon mitgezogene Einzelstrafen aufzuheben, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 13. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 299/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 26. Juni 1986 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard ██ und Rosemarie ███ werden verworfen.
Gründe
Die Schuldsprüche wegen tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangener schwerer Brandstiftung haben keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die von der Angeklagten ███ erworbene Pension ausschließlich als Gaststätte betrieben. In dem Anwesen lebten nur sie und zeitweise der Angeklagte Reinhard ██. Zur Tatzeit war die Gaststätte geschlossen. Das Gebäude wurde – dem gemeinsamen Tatplan aller drei Angeklagten entsprechend – von dem Angeklagten Max ████ in Brand gesetzt. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung aus, da der das Gebäude allein bewohnende Täter die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, mit der Inbrandsetzung aufhebt (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396). Das kann ebenso durch zwei das Gebäude allein zu Wohnzwecken benutzende Mittäter geschehen. Damit entfällt auch die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift für den Angeklagten Max ████.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs kann der Senat jedoch nicht vornehmen. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob auch eine Verurteilung wegen (einfacher) Brandstiftung nach § 308 StGB in der Alternative der sog. „mittelbaren“ Brandstiftung außer Betracht zu bleiben hat. Das Landgericht hat, da es irrtümlich die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB bejahte, keine Feststellungen zur Lage des in Brand gesetzten Gebäudes in Bezug auf andere nach § 308 Abs. 1 StGB tatbestandsrelevante Räumlichkeiten oder Gegenstände getroffen.
Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe hinsichtlich der Angeklagten Rosemarie ███ und Reinhard ██. Der Senat hat auch die gegen diese beiden Angeklagten wegen Betruges verhängten Einzelstrafen aufgehoben, da diese Tat mit dem Versicherungsbetrug im Fall 1 in so engem inneren Zusammenhang steht, dass eine gegenseitige Beeinflussung der für beide Komplexe verhängten Einzelstrafen nicht auszuschließen ist.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reinhard ██ und Rosemarie ███ sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. Mai 1986 wird Bezug genommen.
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