Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vorschriftsmäßiger Dolmetschereide
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Feststellung, ein Dolmetscher sei allgemein beeidigt, ersetzt nicht die vom Dolmetscher abzugebende eigene Erklärung, sich auf den geleisteten Eid zu berufen (§ 189 Abs. 2 GVG).
Ist die vorschriftsmäßige Vereidigung des Dolmetschers nicht nachgewiesen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung ist erheblich, wenn der Dolmetscher während Vernehmungen übersetzt hat und die Entscheidung des Gerichts auf den übersetzten Zeugenaussagen gestützt ist.
Bei erheblichen Verfahrensmängeln im Dolmetscherwesen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 299/79
in der Strafsache gegen
1. den Schreiner Ahmet ██ aus ████, geboren am ██ 1945 in █████████ (Türkei),
2. den Schlosser Abdullah aus ██████, geboren am ████ ███ 1952 oder ██ ██ 1951 in [REDACTED] (Türkei),
beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil muss aufgehoben werden, weil der Dolmetscher Dr. ███ in der Sitzung vom 10. Januar 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde lediglich festgestellt, dass der Dolmetscher allgemein beeidigt ist. Das Protokoll macht aber nicht ersichtlich, ob sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 und vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74). Der Verfahrensfehler zwingt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruht.
Der Dolmetscher war in der Sitzung vom 10. Januar 1979 während der Vernehmung der – türkischen – Angeklagten und der Vernehmung von Zeugen, insbesondere des türkischen Zeugen ████, anwesend. Wie in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich hervorgehoben ist (HA S. 101), wurde die Vernehmung von ████ vom Dolmetscher übersetzt. Die Verurteilung ist auch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt (UA S. 8).
Das Urteil ist daher aufzuheben. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es mag jedoch bemerkt werden, dass der Ausspruch der Höchststrafen nicht ausreichend begründet erscheint.
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