Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vorschriftsmäßiger Dolmetschereide

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 299/79
Datum
19.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils des LG München I und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, weil der Dolmetscher in der Sitzung vom 10.01.1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden war. Im Sitzungsprotokoll fehlte die eigene Erklärung des Dolmetschers nach § 189 Abs. 2 GVG; die bloße Feststellung allgemeiner Beeidigung genügt nicht. Da die Verurteilung auf übersetzten Zeugenaussagen beruhte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Feststellung, ein Dolmetscher sei allgemein beeidigt, ersetzt nicht die vom Dolmetscher abzugebende eigene Erklärung, sich auf den geleisteten Eid zu berufen (§ 189 Abs. 2 GVG).

2

Ist die vorschriftsmäßige Vereidigung des Dolmetschers nicht nachgewiesen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

3

Ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung ist erheblich, wenn der Dolmetscher während Vernehmungen übersetzt hat und die Entscheidung des Gerichts auf den übersetzten Zeugenaussagen gestützt ist.

4

Bei erheblichen Verfahrensmängeln im Dolmetscherwesen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 299/79

in der Strafsache gegen

1. den Schreiner Ahmet ██ aus ████, geboren am ██ 1945 in █████████ (Türkei),

2. den Schlosser Abdullah aus ██████, geboren am ████ ███ 1952 oder ██ ██ 1951 in [REDACTED] (Türkei),

beide zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Urteil muss aufgehoben werden, weil der Dolmetscher Dr. ███ in der Sitzung vom 10. Januar 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde lediglich festgestellt, dass der Dolmetscher allgemein beeidigt ist. Das Protokoll macht aber nicht ersichtlich, ob sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 und vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74). Der Verfahrensfehler zwingt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruht.

Der Dolmetscher war in der Sitzung vom 10. Januar 1979 während der Vernehmung der – türkischen – Angeklagten und der Vernehmung von Zeugen, insbesondere des türkischen Zeugen ████, anwesend. Wie in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich hervorgehoben ist (HA S. 101), wurde die Vernehmung von ████ vom Dolmetscher übersetzt. Die Verurteilung ist auch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt (UA S. 8).

Das Urteil ist daher aufzuheben. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es mag jedoch bemerkt werden, dass der Ausspruch der Höchststrafen nicht ausreichend begründet erscheint.

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