Revision zur Anrechnung von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auslieferungs- und Durchlieferungshaft kann bei der Strafzumessung anzurechnen sein, soweit ihre Dauer vom Angeklagten nicht verschuldet ist.
Hält der Tatrichter diesbezügliche Feststellungen nicht, darf das Revisionsgericht nicht in das tatrichterliche Ermessen eingreifen, sondern hat zur ergänzten Feststellung zurückzuverweisen.
Eine generelle Verweigerung der Anrechnung mit der Begründung, der Angeklagte habe bei Flucht mit Auslieferung rechnen müssen, ist rechtlich unzureichend; es bedarf einer konkreten Prüfung der Verursachung der Haftdauer.
Allein vorgetragene schlechtere Haftbedingungen im Ausland oder Wohnsitzverlegung begründen nicht automatisch eine Nichtanrechnung; bei Bedarf sind konkrete Auskünfte (z. B. von Behörden) einzuholen und billigkeitsrechtliche Erwägungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 299/68
in der Strafsache gegen █ Bauingenieur Herbert ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1928 in ██ (ČSR), wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anrechnung der Auslieferungshaft abgelehnt worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen (in fünf Fällen fortgesetzt begangen) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren, acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die in dieser Sache in Deutschland erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet, nicht jedoch die Auslieferungs- und Durchlieferungshaft.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil hinsichtlich des Strafmaßes und der Nichtanrechnung der Auslieferungshaft mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist bezüglich der Strafbemessung offensichtlich unbegründet. Im Übrigen hat es Erfolg.
Das Landgericht meint, die Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sei dem Angeklagten nicht anzurechnen. Er habe sie selbst verschuldet. Denn er habe bereits bei seiner Flucht aus der Bundesrepublik mit Auslieferungsersuchen und entsprechender Haft rechnen müssen. deren Dauer sei übrigens nicht übermäßig lang gewesen (S. 48, 44 UA).
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich.
Mit dieser Begründung könnte fast immer die Anrechnung jeglicher Untersuchungs- oder Auslieferungshaft verweigert werden. Es ist jedoch seit langem anerkannt, dass Anrechnung insoweit in Betracht kommen kann, als ihre Dauer vom Angeklagten nicht verschuldet war (RGSt 35, 358; 182 ff.; vgl. auch BGHSt 4, 325, 327 und NJW 1956, 1164 Nr. 19).
Soweit die – nicht ausreichenden – Feststellungen des Tatrichters vermuten lassen, war es hier möglicherweise so gewesen: Das spanische Obergericht hatte anscheinend am 26. April 1966 die Auslieferung, entgegen dem Widerspruch des Angeklagten, unanfechtbar bewilligt (S. 7, 11, 12 UA; Art. 19 des spanischen Auslieferungsgesetzes vom 26. Dezember 1958 [mitget. bei Grützner: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. IV, Spanien S. 12]). Bereits vorher scheint die Durchlieferung durch Frankreich von der zuständigen französischen Behörde bewilligt worden zu sein.
Erst am 27. Oktober 1966 ist der Angeklagte den deutschen Behörden in Kehl übergeben worden. Warum die ausländische Haft, nach Auslieferungsbewilligung, von April bis Oktober 1966, also sechs Monate gedauert hat, ist nicht erkennbar. Es ist einstweilen nicht zu ersehen, dass diese lange Dauer auf das Verhalten des Angeklagten (z. B. eine von spanischen Gerichten verhängte zusätzliche Haft) zurückzuführen sei (vgl. auch den Grundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der MRK).
Es könnte daher mangels gegenteiliger Feststellungen aus Gründen der Billigkeit eine zumindest teilweise Anrechnung der vom Angeklagten ab 26. April 1966 erlittenen Haft nicht ausgeschlossen erscheinen. Das Urteil muss somit insoweit aufgehoben werden, weil das Revisionsgericht diesbezüglich nicht in das tatrichterliche Ermessen eingreifen darf. Ein Fall entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist nicht gegeben.
Dass die Verhältnisse in spanischen Haftanstalten schlechter sein sollen als in Gefängnissen der Bundesrepublik (so die Rev.-Begründung), wäre allerdings nicht ohne weiteres ein Grund zur Anrechnung der ausländischen Haft. Dergleichen musste der Angeklagte auf Grund seiner Wohnsitzverlegung nach Spanien (S. 6 UA), wo er ebenfalls Straftaten beging, wohl in Kauf nehmen. Im Fall BGHSt 4, 326 handelte es sich um eine Irrenanstalt. Doch soll auch insoweit dem Tatrichter nicht vorgegriffen werden. Dieser wird zweckmäßigerweise eine Auskunft des Bundesjustizministeriums einholen.
Jedenfalls ist der Revision bezüglich der Frage der Anrechnung der ausländischen Haft stattzugeben, während das Rechtsmittel im Übrigen zu verwerfen ist.
| Fischer | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Loesdau |