Revision: Unzureichende Sachverständigenaufklärung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/63
- Datum
- 24.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwertet das Gericht fachärztliche Untersuchungsergebnisse zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, so muss es zur Feststellung der konkreten Auswirkungen der Befunde einen vernommenen Sachverständigen hinzuziehen; die Pflicht zur sachverständigen Aufklärung folgt aus § 244 Abs. 2 StPO.
Die Wiedergabe des Inhalts eines psychiatrischen Gutachtens durch Befragung des Angeklagten ersetzt nicht die förmliche Verlesung des Gutachtens und erst recht nicht die Vernehmung des erstattenden Sachverständigen zu beweisrelevanten Fragen.
Liegen im Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass frühere Schädelverletzungen und Alkoholabhängigkeit fallbezogen die Verantwortlichkeit beeinflussen können, hat das Gericht durch sachverständige Aussage festzustellen, in welchem Maße Alkoholisierung und andere Faktoren die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigten.
Gerichtsentscheidungen oder Gutachten aus Vorverfahren dürfen nicht ohne zulässige Beweisaufnahme und ohne Prüfung ihrer Beweiskraft die Entscheidungsgrundlage ersetzen; andernfalls verletzt das Gericht seine Aufklärungs- und Beweisführungspflichten.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 21. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████████ Jura █████ an █████ zur Zeit in Untersuchungshaft;
██ wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Hauptverhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 21. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen versuchten Totschlags hat das Schwurgerichte den Angeklagten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Schwurgerichte hat als festgestellt erachtet, dass der Angeklagte weder an einer Geisteskrankheit leidet noch bei einem im Oktober 1958 durch einen Beilhieb erlittenen Schädelbruch eine Hirnverletzung davongetragen hat, die eine organische Wesensänderung oder eine Hirnleistungsschwäche zur Folge gehabt haben könnte. Diese Überzeugung hat es unter anderem durch Verwertung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 und des in jenem Verfahren beigezogenen, eingehenden Gutachtens des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Weinsberg vom 4. März 1961 gewonnen.
Keine der beiden Urkunden ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das psychiatrische Gutachten ist ausweislich der Sitzungsniederschrift allerdings während der Vernehmung des Angeklagten „zur Person“ erörtert worden. Das ist, wie der Vorsitzende in einer dienstlichen Äußerung überzeugend dargelegt hat, nicht zu Beweiszwecken geschehen, sondern um den Angeklagten aus eigenem Wissen bestätigen zu lassen, dass bei der damaligen Untersuchung bei ihm weder eine Geisteskrankheit noch eine organische Hirnverletzung habe festgestellt werden können, und um dann diese Erklärung als Grundlage der notwendigen Feststellungen zu verwenden. Ob der Inhalt des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 in ähnlicher Weise, was in der Verhandlungsniederschrift nicht beurkundet zu werden brauchte (RGSt 69, 88, 90), festgestellt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn schon die von der Revision beanstandete Verwertung des psychiatrischen Gutachtens vom 4. März 1961 begegnet in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken und zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ausland; er hat nur eine einfache Ausbildung erfahren und ist seit Jahren trunksüchtig. Nach seinem Wissen und seinem Verständnis war er daher nicht imstande, die Fragen, ob er nach der Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen an einer Geisteskrankheit litt oder 1958 eine organische Hirnverletzung davongetragen hatte, so zuverlässig zu beantworten, dass seine Angaben allein geeignet gewesen wären, das Ergebnis der zur Zeit der Hauptverhandlung über 1 1/2 Jahre zurückliegenden fachärztlichen Untersuchung in Weinsberg festzustellen. Deshalb konnten seine Antworten bei der Erörterung des psychiatrischen Gutachtens dessen Verlesung, die nach § 256 StPO an sich statthaft gewesen wäre, nicht ersetzen (vgl. BGHSt 11, 159).
Indessen wäre hier auch eine Verlesung dieses Gutachtens nicht ausreichend gewesen. Das Schwurgerichte hat durch die Verwertung der Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten in dem Landeskrankenhaus Weinsberg zu erkennen gegeben, dass es zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sachverständiger Hilfe bedurfte. Die beiden Verfasser jenes Gutachtens haben ausgeführt, dass bei dem Angeklagten seit dem „schweren Schädeltrauma“ möglicherweise „eine vermehrte Affektlabilität und im Zusammenhang damit auch eine vermehrte Alkoholempfindlichkeit“ bestehe, die ihn besonders unter Alkoholeinfluss schneller in einen Zustand der gestörten Willens- und Entschlussfähigkeit und damit der verminderten Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit geraten ließen (S. 19). Sie halten bei einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von über 1,5 ‰ eine erhebliche Verminderung und bei über 2 ‰ eine vollständige Aufhebung seiner Zurechnungsfähigkeit für möglich, betonen aber, dass sich genaue Grenzen dafür nicht allgemein bestimmen ließen, sondern von Fall zu Fall ermittelt werden müssten. Zur Zeit der hier abgeurteilten Tat war der Angeklagte „ziemlich angetrunken“ (Blutalkohol 1,85 ‰; UA 4) und über das vorangegangene Verhalten des Verletzten „verärgert“ (UA 10).
Danach drängten die gesamten Umstände das Schwurgerichte dazu, einen der beiden Ärzte, die den Angeklagten in Weinsberg untersucht und begutachtet hatten, oder einen anderen Sachverständigen darüber zu vernehmen, in welchem Maß die Alkoholeinwirkung und der Unmut über den Verletzten die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall beeinträchtigten. Das war notwendig zur Entscheidung, ob der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig war. Dadurch, dass das Schwurgerichte allein auf Grund seiner eigenen Wahrnehmungen und auf Grund dessen entschieden hat, was es sich von dem Angeklagten über den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens des Landeskrankenhauses Weinsberg vom 4. März 1961 und möglicherweise des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 hat wiedergeben lassen, hat es gegen den das Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vgl. BGHSt 10, 116, 118). Das rügt die Revision mit Recht.
Der Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgerichte zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Schwurgerichte Gelegenheit, auch die Frage, ob der Beschwerdeführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, unter Berücksichtigung der Behauptungen neu zu prüfen, die in der Revisionsbegründung und der Eingabe des Verteidigers vom 21. Juni 1963 sowie deren Anlage enthalten sind.
| Seibert | Dr. Willms | Mai | |||
| Geier | Fischer |