Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen widersprüchlicher Strafzumessungsgründe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/60
- Datum
- 10.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht angibt, mit welcher Begründung ein erstinstanzlicher Antrag abgelehnt wurde, sodass das Revisionsgericht die Ablehnung nicht nachprüfen kann.
Die Verpflichtung zur Beiziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO entfällt, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und Nachprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Feststellung nicht mehr sicher feststellbar ist.
Für die Mittäterschaft genügt es, wenn eine Person bei der Tat anwesend ist und durch ihre Anwesenheit wissentlich den Täterwillen stärkt und ein eigenes Interesse an der Tatausführung zeigt; eine punktgenaue Abgrenzung der einzelnen Tatbeiträge ist nicht stets erforderlich.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Strafzumessung auf einem als belastend gewerteten Umstand beruht, den die Kammer in den Urteilsgründen nicht eindeutig als erwiesen darstellt oder in sich widersprüchlich beurteilt.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 10. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die █████████ Klara ███, geboren am █████████ in █, in ██████████████████,
2.) die Hausfrau Gerda ███, geborene B██, geboren ██ im Kreis █, in ██████████████████,
wegen Diebstahls,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Klara wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10. März 1960, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ihre weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten Gerda ███ wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Klara ███ als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, die Angeklagte Gerda ████ wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im Übrigen hat es beide Angeklagten freigesprochen.
Beide Angeklagte haben – die Angeklagte Gerda ██████ beschränkt auf den Strafausspruch – Revision eingelegt.
Nur die Revision der Angeklagten Klara ███████ hat zum Teil Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten Klara ██████
1.) Die Verfahrensrügen.
Die Rüge, dass der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt worden sei, entspricht nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde. Der Senat kann daher nicht an Hand der Revisionsschrift nachprüfen, ob der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist (vgl. BGHSt 3, 273).
Mit der Nichtanhörung eines Sachverständigen verletzte die Strafkammer nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), da sie auf Grund eigener Sachkenntnis zu der Überzeugung gelangt war, dass die Art der Verbindung der Armelschürze mit dem Rock nicht mehr genau festzustellen sei.
Die Strafkammer hält u. a. die Möglichkeit dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin über ihrer Kleiderschürze – unter ihrem Mantel – einen Gürtel getragen habe, so dass der obere Teil der Schürze als Tasche benutzt werden konnte. Die Revision rügt, dass der Angeklagten nicht Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob in der Hauptverhandlung jene Möglichkeit nicht zur Sprache gebracht worden ist.
2.) Die Sachrüge:
a) Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.
Dass alle Diebstähle wie geplant – in der Weise ausgeführt wurden, dass die eine Angeklagte das Diebesgut an sich nahm, während die andere Aufpasserdienste leistete, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sich die Tatbeiträge der beiden Angeklagten im einzelnen nicht genau abgrenzen lassen. Für die Mittäterschaft der Angeklagten █████ würde es im Übrigen, soweit sie nicht selbst die Sachen weggenommen hat, genügen, dass sie bei der Tat zugegen war und durch ihre Anwesenheit wissentlich den Täterwillen der Mitangeklagten ███ stärkte. Dass sie die Diebstähle als eigene wollte und auch ein eigenes Interesse an der Ausführung hatte, hat die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt.
Auf S. 14 des Urteils bemerkt die Strafkammer, das glaubwürdige Geständnis der Angeklagten ████, das sie der Polizei gegenüber zunächst abgelegt hatte, decke sich mit den am gleichen Abend von Gerda ██████ gemachten Angaben. Auf S. 11 des Urteils wird jedoch festgestellt, dass diese bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung die Diebstähle in Abrede gestellt und erklärt habe, im Geschäft nichts mitgenommen und auch nicht gewusst zu haben, dass ihre Mutter die sichergestellten Gegenstände an sich genonmen habe. Wie sich diese Angaben mit dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten ██████ decken sollen, ist nicht ersichtlich. Der Widerspruch gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Denn es handelt sich bei der Bemerkung auf S. 14 nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das ergibt sich schon aus der einleitenden Bemerkung: „Wenn es aber noch eines Beweises für die Mittäterschaft der Angeklagten ███ bedarf ...”
Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch, die hierzu nicht weiter ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a StGB bedenkenfrei festgestellt. Auch die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind überwiegend unbegründet:
Wenn die Strafkammer ausführt, dass die Angeklagte in gefährlicher und raffinierter Weise vorgegangen sei, „so dass sie oft unentdeckt geblieben sei“, so will sie offensichtlich nicht die Vermutung, dass die Angeklagte noch mehr Diebstähle, als abgeurteilt wurden, begangen habe, als strafschärfend heranziehen, sondern lediglich auf die Gefährlichkeit der Angeklagten hinweisen, deren Ladendiebstähle auch in den vorliegenden Fällen von den Eigentümern oder Verkäufern nicht bemerkt wurden.
Wenn die Strafkammer weiter ausführt, dass die Angeklagte keine Rechtfertigung für ihre Diebstähle anführen könne, so will sie damit nur sagen, dass Rechtfertigungsgründe nicht zu finden seien. Mit dem hier überflüssigen Hinweis, dass die Angeklagte das „kritische Klimakterium“ überschritten habe, soll nur die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass ihre Diebstähle auf eine im Zusammenhang mit dem Klimakterium stehende geistige Störung zurückgeführt werden könnten. Die drückenden Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihren schlechten Gesundheitszustand hat die Strafkammer ausdrücklich als strafmildernd berücksichtigt. „Ihr verstocktes Leugnen“ konnte die Strafkammer als strafschärfend ansehen, weil sie daraus entnommen hat, dass die Angeklagte „keinerlei Reue und Einsicht“ in ihre Taten hat.
Ein Widerspruch findet sich in den Urteilsgründen jedoch insoweit, als die Strafkammer es als belastend für die Beschwerdeführerin wertet, dass sie „auch ihre Tochter Gerda ███ zur Beteiligung an ihren strafbaren Handlungen wieder verführt hat“. In den Strafzumessungsgründen für die Tochter Gerda ███ wird im Widerspruch hierzu ausgeführt:
„Sie scheint auch in diesem Falle von ihrer Mutter verführt worden zu sein, wenn auch die Art und Weise, wie sie sich in der Hauptverhandlung geschickt und nie um eine Ausrede verlegen, verteidigt hat, eher für das Gegenteil sprechen könnte.“
Hiernach hält es die Strafkammer zwar für möglich, vielleicht auch noch für wahrscheinlich, dass die Angeklagte ███ von ihrer Mutter verführt wurde, ihre Überzeugung hiervon kann aber daraus nicht entnommen werden. Da die Strafkammer die Verführung der Tochter ausdrücklich als straferschwerenden Umstand für die Angeklagte ██ gewertet hat, ist es nicht auszuschließen, dass die Strafhöhe von einem Umstand mitbestimmt worden ist, den die Strafkammer letzten Endes nicht für bewiesen hält. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache führen muss.
II. Die Revision der Angeklagten Gerda ███
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Anklagepunkte, von denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, als strafschärfend berücksichtigt hat.
Es ist unrichtig, dass durch die Diebstähle kein Schaden entstanden ist. Der zunächst in Höhe des Wertes der entwendeten Sachen entstandene Schaden ist nur dadurch wiedergutgemacht worden, dass die Polizei diese Sachen den Bestohlenen zurückgeben konnte.
Dass die Strafkammer das „dreiste Lügen“ der Angeklagten ███████, die in der Hauptverhandlung die Alleinschuld für die Diebstähle auf sich nehmen wollte, als strafschärfend ansah, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie mit ihrer Einlassung ihre Mutter decken wollte. Darin liegt kein Widerspruch. Die Strafkammer konnte trotzdem aus dem Zusammenspiel von Mutter und Tochter, das dem Zwecke diente, jener verdienten Strafe zu entziehen, den Schluss ziehen, dass auch der Tochter die Reue und die Einsicht in die Verwerflichkeit ihrer Tat fehle.
Dieser Umstand konnte zuungunsten der Angeklagten ██ auch für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beriicksichtigt werden. Denn für diese Frage, insbesondere, ob die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten lässt, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB), ist seine innere Einstellung zu seiner Tat von erheblicher Bedeutung.
Auch sonst lassen die Gründe, mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung abgelehnt hat, keinen Rechtsirrtum erkennen.
Peetz pr.
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