Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/58
- Datum
- 01.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf nach § 61 Nr. 2 StPO die Vereidigung einer der Partei nahe stehenden Person unterlassen; dies ist kein formeller Verfahrensfehler, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Bei Unklarheiten der Sitzungsniederschrift darf das Revisionsgericht den in ihr zum Ausdruck kommenden Sinn ermitteln; § 274 StPO steht dem nicht entgegen.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht bereits in der teilweisen Verlesung beigezogener Akten, wenn in der Hauptverhandlung kein Antrag auf vollständige Verlesung der Entscheidungen gestellt wurde und die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben ist.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Tatrichter (§ 261 StPO); das Revisionsgericht darf hiervon nur bei feststellbarem Rechtsfehler abweichen.
Fehlen durchgreifende Rechtsfehler in der Hauptverhandlung und in der Beweiswürdigung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nassberg-Purth, 3. März 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rentner Robert R. aus ███, dort geboren am 6. Juni 1906 in ██████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1958, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender: Bundesrichter Mantel, als beisitzende Richter: Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Solms, Bundesrichter Dr. Hübner, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Sohn beim Bundesgerichtshof, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter Kan,
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nassberg-Purth vom 3. März 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die am 4. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (begangen im Januar 1954 und im ersten Halbjahr 1955 an seiner im April 1939 geborenen Tochter Gerlinde) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafkammer die Tochter Monika „ohne gesetzlichen Grund“ unvereidigt gelassen habe. Das trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht von der Vereidigung der Monika R. in erster Reihe auf Grund der Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPO abgesehen. Das war zulässig. Die Zeugin ist zwar nicht die Verletzte, wie die Sitzungsniederschrift an einer Stelle anführt, sondern die Tochter des Angeklagten. Als solche wird sie auch in der Sitzungsniederschrift bei der Feststellung der persönlichen Verhältnisse und dem Vermerk über die Belehrung gemäß § 52 StPO bezeichnet. Als Tochter des Angeklagten und Schwester der Verletzten durfte sie unvereidigt bleiben. Dass die Strafkammer nicht von der Businessunmündigkeit der Zeugin und dem Verbot der Vereidigung (§ 60 Nr. 1 StPO) ausgegangen ist, wie es nach einer Stelle der Sitzungsniederschrift den Anschein haben könnte, ergibt sich auch daraus, dass in der Begründung der Nichtvereidigung der Zeugin als erster Grund § 61 Nr. 2 StPO angeführt ist. Das wäre überflüssig gewesen, wenn Monika R. kraft Gesetzes unvereidigt zu bleiben gehabt hätte. Aus der Sitzungsniederschrift ist zu ersehen, dass das Landgericht den Geburtstag der Zeugin auf den 31. Januar 1942 festgestellt hat. Bei den erwähnten Unklarheiten der Sitzungsniederschrift durfte der Senat den Sinn der aufgezeichneten Vorgänge selbst ermitteln. § 274 StPO steht dem insoweit nicht entgegen.
Auch die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es nicht den gesamten Akteninhalt der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Z. 39/52 betreffend den Angeklagten und seine Ehefrau wegen Kuppelei zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, sondern nur die in ihnen enthaltene S. 8 verlesen habe, greift nicht durch. Sie ist nicht ordnungsmäßig erhoben (BGH 2, 168; vgl. auch BGH 6, 128), aber auch unbegründet.
In der Hauptverhandlung wurde kein Antrag gestellt, etwa die wegen Kuppelei ergangene Entscheidung zu verlesen. Inwieweit dem Angeklagten etwa Vorhalte aus den Vorakten gemacht wurden, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, da solche Vorhalte in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen zu werden brauchen und in ihr auch nicht erwähnt sind.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich die Strafkammer mit der Aufklärung der Lebensverhältnisse, in denen die Kinder des Beschwerdeführers aufwuchsen, befasst hat und dass ihr die Verurteilung wegen Kuppelei nicht entgangen ist. Auch dem Sachverständigen Dr. Heubeck waren schon bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens die Verhältnisse bekannt. So hat z. B. die von ihm gehörte Mutter der Kinder ausgesagt, sie sei wegen Kuppelei bestraft worden, ihr Mann habe „einen Fremden eingemietet“, habe nichts von der Sache gewusst (vgl. S. 28 der Strafakten).
Es ist die Aufgabe des Tatrichters, über die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu entscheiden (§ 261 StPO). Dass ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, dass die Strafkammer Gerlinde, die ihren Vater anklagte, nicht geglaubt, dagegen die Aussagen der Kinder Monika, Renate und Erich glaubwürdig gehalten hat. Die Spannungen unter den geschiedenen Eheleuten waren dem Landgericht bekannt; ebenso, dass alle Kinder Monika, Renate und Erich im Haushalt des Vaters lebten.
Das Urteil ist weder vom Standpunkt des Schuld- noch des Strafausspruchs rechtlich zu beanstanden.
Nach § 349 Abs. 2 StPO war die Revision zu verwerfen.
Rotberg Dr. Hübner Bundesrichter
Bundesrichter Dr. Solms ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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