Revision verworfen: Strafurteil wegen schweren Diebstahls und Prüfung prozessualer Einwendungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/56
- Datum
- 13.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Urteilsverkündung ist nur dann erforderlich, wenn die Entscheidung noch Umstände enthält, die nach den prozessualen Vorschriften die Bestellung notwendig machen (z. B. eine noch offene Unterbringungsentscheidung).
Eine unterlassene Belehrung über die Möglichkeit bestimmter Maßregeln (z. B. Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt) verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn die Maßregel tatsächlich angeordnet wurde oder die Unterlassung für die Entscheidung ursächlich war.
Die Rüge, das Urteil enthalte keine Unterscheidung, ob ein Freispruch mangels Beweis oder wegen erwiesener Unschuld erfolgte, ist insoweit unzulässig; die allgemeine Freispruchsformel reicht für die Revisionszulässigkeit aus.
Die Anordnung einer Maßregel nach § 42 StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Rauschgiftabhängigkeit und den begangenen Straftaten voraus; fehlt dieser Nachweis, kann die Maßregel entfallen, ohne dass die Suchtproblematik bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Büroangestellten Rudolf ███████, geboren am █████████ in ██████, 2.) den █████████ ██████, geboren am 1930,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. ██████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den beiden Angeklagten wird die seit dem 9. März 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten █████ und ████ unter Freisprechung – im Übrigen wie folgt verurteilt:
███ wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall, sowie wegen zwei Vergehen des Betrugs, eines davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis;
███ wegen zwei Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen drei Vergehen der Hehlerei, davon einer im Rückfall begangen, wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis.
Das Landgericht hat den beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und ausgesprochen, dass eine solche ihnen nicht mehr erteilt werden darf. Den Führerschein des Helmut ███ hat die Strafkammer eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
A. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers █████:
Der Angeklagte ficht die Entscheidung insoweit an, als er verurteilt und im Falle 23 von der Anklage der Anstiftung zum Betrug freigesprochen worden ist.
I. Verfahrensrügen:
1.) § 338 Nr. 5 StPO ist nicht verletzt.
Bei seinem Schlussvortrag beantragte der Staatsanwalt, für den Fall, dass die Strafkammer seinem Strafantrag nicht folge, die Unterbringung des Angeklagten ███ in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Das Verfahren konnte nunmehr zur Unterbringung in einer solchen Anstalt führen (§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO; BGHSt 4, 320). Ein Pflichtverteidiger war nicht zu bestellen, da der Angeklagte einen Wahlverteidiger hatte und dieser damals in der Hauptverhandlung anwesend war. Der Verteidiger widersprach der beantragten Einweisung; das Landgericht trat nochmals in die Beweisaufnahme ein und vernahm den ärztlichen Sachverständigen ergänzend. Der Angeklagte bekam Gelegenheit zu einer Äußerung; sein Verteidiger wandte sich erneut gegen die beantragte Einweisung. Dann erhielten sämtliche Angeklagten das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am 8. März 1956 mit der Verkündung des Urteils fortgesetzt. Bei ihr war der Wahlverteidiger nicht anwesend.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde in diesem Zeitpunkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich. Zwar ist die Urteilsverkündung ein Teil der Hauptverhandlung; es stand aber nunmehr für das Gericht fest, dass das Verfahren nicht zu einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt führt. Das ergibt der schriftlich niedergelegte und verlesene Urteilssatz. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass die Strafkammer am 8. März 1956 nicht mehr in die Beweisaufnahme eingetreten ist, sondern lediglich das Urteil verkündet hat. Der Fall unterscheidet sich demnach von den in den Urteilen des Reichsgerichts RGSt 70, 317; RG HRR 1942 Nr. 256 und des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 320 entschiedenen Fällen.
2.) Der Vorsitzende hat den Beschwerdeführer allerdings nur darüber belehrt, dass eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt in Betracht kommen könne. Da die einzelnen Maßnahmen der Sicherung und Besserung ihrem Wesen nach verschieden sind, hätte auch ein Hinweis, dass u. U. auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden könne, erfolgen müssen (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 2 zu § 265 StPO). Auf dieser Unterlassung beruht jedoch das Urteil nicht, da die Maßnahme nicht angeordnet worden ist.
3.) Dass der Angeklagte der Hauptverhandlung wegen eines Schwächeanfalls nicht folgen konnte, steht nicht fest. Er hatte zwar gelegentlich solche Anfälle. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Revisionsbegründung unterbrach der Vorsitzende deshalb gelegentlich die Verhandlung. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, er oder sein Verteidiger habe in anderen Fällen während der Hauptverhandlung, die zum großen Teil in Anwesenheit des Landgerichtsarztes stattfand, geltend gemacht, dass er der Verhandlung nicht folgen könne.
4.) Im Fall 23 rügt der Beschwerdeführer, dass die Freisprechung von der Anklage eines Vergehens der Anstiftung zum Betrug unzureichend begründet sei.
Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte auch in diesem Fall freigesprochen worden ist. Im Urteilssatz kommt das zum Ausdruck. Er lautet: „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“
Der Revisionsführer ist sonach nicht beschwert, auch nicht dadurch, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte mangels Beweises oder wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist; sein Rechtsmittel ist insoweit unzulässig (RGSt 63, 184; BGHSt 7, 353).
II. Die Sachrüge:
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nähere Ausführungen erübrigen sich. Der Angeklagte hat insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.
Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Richtig ist, dass die Strafkammer von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 42 StGB) abgesehen hat, weil der vom Gesetz erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Rauschgiftsucht und den Straftaten nicht erwiesen sei. Das hinderte aber den Tatrichter nicht, zuungunsten des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass er willensschwach ist und bei Versuchung dem Rauschgiftmissbrauch leicht verfällt.
Die Entscheidung nach § 42 m StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
B. Die Revision des Postkasten █████:
Die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für die Entscheidung nach § 42 m StGB.
Außer den zur Begründung dieser Maßnahme angeführten Tatsachen ergibt das Urteil, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Unfallflucht und ähnlicher Verfehlungen bestraft worden ist. Er benutzte ferner auch in Fall 4 seinen Kraftwagen, um an den Tatort zu gelangen, und hatte im Fall 22 Diebesbeute in seinem Kraftfahrzeug verladen (BGHSt 5, 179; 7, 165).
Das Rechtsmittel ist sonach unbegründet.
| Werner | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |