Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag des Nebenklägers in der Revision wegen fehlender Darlegung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/93
Datum
09.02.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt und kein vorgeschriebener Vordruck verwendet wurden. Eine bloße Rückwirkung oder ein Abwarten war nicht geboten, da die PKH getrennt für jeden Rechtszug zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; der Antragsteller hat in jeder Instanz die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann die Darlegung ersetzen, setzt jedoch eine tatsächliche Bezugnahme durch den Antragsteller voraus.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Bei einem Nebenkläger, der PKH lediglich zur Gegenvorstellung gegen die Revision des Angeklagten begehrt, rechtfertigt dies grundsätzlich kein Abwarten der Entscheidung aus Gründen des rechtlichen Gehörs.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 29/93 vom 9. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am █████, R██ Armin, 1949 in ██████, wegen versuchten Totschlags

hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers KC

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1993

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Fallen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte erfolglos Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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