Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers in den Urteilsgründen (BGH, 1 StR 298/91)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/91
- Datum
- 23.09.1991
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche, sinnentstellende Schreibfehler in den Urteilsgründen berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der beabsichtigte Inhalt aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig erkennbar ist.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss des jeweils entscheidenden Gerichts und dient der formalen Wiederherstellung des gemeinten Wortlauts.
Auch die Ersetzung eines einzelnen Wortes ist zulässig, wenn dadurch eine Sinnklarstellung der Begründung erreicht wird.
Vorinstanzen
Senats, 30. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 298/91 vom 23. September 1991
in der Strafsache gegen
████ █████████ aus ██████████, geboren am █████, Thomas T., geboren am [REDACTED], wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1991
Tenor
Das Urteil des Senats vom 30. Juli 1991 wird in den Gründen dahin berichtigt, dass auf Seite 4 in Zeile 8 das Wort „über (it)“ durch das Wort „unter“ ersetzt wird.
Es handelt sich um einen offensichtlichen, sinnentstellenden Schreibfehler.
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Maul | Beyer |