Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung offensichtlichen Schreibfehlers in den Urteilsgründen (BGH, 1 StR 298/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/91
Datum
23.09.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt in einem Beschluss vom 23.09.1991 einen offensichtlichen, sinnentstellenden Schreibfehler in den Urteilsgründen des Senats vom 30.07.1991. Ersetzt wurde an einer Stelle das Wort „über (it)“ durch „unter“. Das Gericht begründet die Berichtigung damit, dass es sich um einen klar erkennbaren Formfehler handelt, der den Sinn der Ausführung verfälschte. Die Korrektur erfolgte als formale Klarstellung des beabsichtigten Wortlauts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche, sinnentstellende Schreibfehler in den Urteilsgründen berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der beabsichtigte Inhalt aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig erkennbar ist.

3

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss des jeweils entscheidenden Gerichts und dient der formalen Wiederherstellung des gemeinten Wortlauts.

4

Auch die Ersetzung eines einzelnen Wortes ist zulässig, wenn dadurch eine Sinnklarstellung der Begründung erreicht wird.

Vorinstanzen

Senats, 30. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 298/91 vom 23. September 1991

in der Strafsache gegen

████ █████████ aus ██████████, geboren am █████, Thomas T., geboren am [REDACTED], wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1991

Tenor

Das Urteil des Senats vom 30. Juli 1991 wird in den Gründen dahin berichtigt, dass auf Seite 4 in Zeile 8 das Wort „über (it)“ durch das Wort „unter“ ersetzt wird.

Es handelt sich um einen offensichtlichen, sinnentstellenden Schreibfehler.

FothGribbohmGranderath
MaulBeyer
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