Revision wegen Bandendiebstahls verworfen – Keine günstigere Anwendung des neuen StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/91
- Datum
- 30.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des Grundsatzes lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB) ist auf die konkreten Auswirkungen der neuen Vorschrift auf das Ergebnis der Strafzumessung abzustellen; ein bloß niedrigeres Mindestmaß reicht nicht aus, wenn die Gesamtfolge nicht günstiger ist.
Ändert sich durch neues Recht die Systematik (z. B. Einzelstrafen mit anschließender Gesamtstrafenbildung statt Einheitsstrafen), ist zu prüfen, ob die Anwendung des jüngeren Rechts im Einzelfall tatsächlich zu milderen Rechtsfolgen führt.
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verhindert eine Neuberechnung oder Neuverhandlung, die zu einer für den Verurteilten nachteiligen Verschlechterung führen würde und kann dadurch die Anwendung des neueren Rechts ausschließen.
Die Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Neubrandenburg, 29. Juni 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen
████ Paul geboren ██████████████ 1956, aus ███
████ Thomas geboren am ██████ 1963, wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 29. Juni 1990 werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des vollendeten und versuchten Diebstahls, teilweise im schweren Fall, den Angeklagten ████ außerdem wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegen den Angeklagten Schulz hat es fünf Jahre, gegen den Angeklagten █████████████ drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Schließlich hat das Bezirksgericht die Angeklagten zu Schadensersatzleistungen an die Geschädigten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Entsprechend den Bestimmungen des zur Zeit des Urteils in der DDR geltenden Strafrechts hat das Bezirksgericht keine Einzelstrafen (mit anschließender Gesamtstrafenbildung), sondern gegen jeden Angeklagten eine Einheitsstrafe („Hauptstrafe“) verhängt, deren Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe betrug (§§ 162, 181, 63, 64 StGB-DDR). Nur bei besonderem Charakter und besonderer Schwere des gesamten strafbaren Verhaltens hatte sich die Obergrenze auf 15 Jahre erhöht (§ 64 Abs. 3 StGB-DDR), doch hat das Bezirksgericht hier solche besonderen Umstände nicht gesehen. § 164 StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 enthielt dieselben Strafrahmen.
Nach jetzt geltendem Recht wäre gegen die Angeklagten wegen jeder einzelnen Tat eine Einzelstrafe zu verhängen und aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, deren Obergrenze unmittelbar über der Summe der Einzelstrafen, höchstens aber bei 15 Jahren läge, letzteres freilich ohne weitere Voraussetzungen (§§ 53, 54 StGB). Die einzelnen Taten waren nach §§ 242, 243 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Bandendiebstahl) zu bestrafen, wobei die Strafrahmen sich auf drei Monate bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB) oder sechs Monate bis zu zehn Jahren (§ 244 StGB) beliefen. Das waren, abstrakt gesehen, wegen des geringeren Mindestmaßes, bezogen auf die einzelne Tat, mildere Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Jedoch kommt es bei dieser Vorschrift auf die Auswirkungen im konkreten Einzelfall an (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 10 m. Nachw.). Unter diesem Aspekt ergibt sich aber, dass die Beurteilung nach jetzt geltendem Recht im Ergebnis für die Angeklagten nicht günstiger wäre. Das Bezirksgericht rechnet dem Angeklagten ██████ 129, dem Angeklagten █████████████ 69 Einzelfälle zu, die es bei Schulz unter 27, bei █████████████ unter 26 Nummern zusammenfasst. Diese letzteren Zahlen würden sich, müsste die Sache ganz neu verhandelt werden, möglicherweise ändern, weil der Zusammenzug mehrerer Einzelfälle zu einer Tat (oder die getrennte Behandlung mehrerer zusammengehöriger Einzelfälle) nicht unter den Voraussetzungen der §§ 52, 53 StGB geprüft wurden; hierauf kam es zur Zeit des Urteils auch nicht an. Indes bliebe es bei jedem Angeklagten bei einer sehr großen Zahl einzelner Taten und damit bei einer sehr großen Zahl von Einzelstrafen, die aus §§ 243, 244 StGB zu bemessen wären. Die gebildeten Gesamtstrafen würden nur deshalb die jetzt verhängten Strafen nicht überschreiten, weil § 358 Abs. 2 StPO (Verschlechterungsverbot) dem entgegenstünde. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, das jetzt geltende Recht sei günstiger als das vom Bezirksgericht angewendete.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Maul | Beyer |