Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen – Fortsetzungszusammenhang ausreichend dargelegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/89
Datum
20.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht hat den Fortsetzungszusammenhang mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt; der Angeklagte hatte keine konkreten Vorstellungen über Auswahl und Anzahl der aufzubrechenden Fahrzeuge. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs genügt es, wenn das landgerichtliche Urteil mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Täter keine konkrete Vorstellung über Auswahl und Anzahl der Tatobjekte hatte.

3

Für den Fortsetzungszusammenhang sind die Feststellungen zur Planung und zum Tatverlauf in der Gesamtschau ausreichend; es bedarf nicht in jedem Fall der Feststellung eines vorab festgelegten Tatplans.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 298/89 20. Juni 1989

in der Strafsache gegen den ██████████████████ Werner █ ███ aus ███, geboren am 1962 in ████, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Was die Frage des Fortsetzungszusammenhanges angeht, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil noch mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte, auch soweit er bei einzelnen Beutezügen mehrere Kraftfahrzeuge aufbrach, weder von vornherein noch im Verlauf der Taten konkrete Vorstellungen darüber entwickelt hatte, welche und wie viele Fahrzeuge er aufbrechen wollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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