Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen – Fortsetzungszusammenhang ausreichend dargelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/89
- Datum
- 20.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs genügt es, wenn das landgerichtliche Urteil mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass der Täter keine konkrete Vorstellung über Auswahl und Anzahl der Tatobjekte hatte.
Für den Fortsetzungszusammenhang sind die Feststellungen zur Planung und zum Tatverlauf in der Gesamtschau ausreichend; es bedarf nicht in jedem Fall der Feststellung eines vorab festgelegten Tatplans.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 298/89 20. Juni 1989
in der Strafsache gegen den ██████████████████ Werner █ ███ aus ███, geboren am 1962 in ████, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Was die Frage des Fortsetzungszusammenhanges angeht, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil noch mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte, auch soweit er bei einzelnen Beutezügen mehrere Kraftfahrzeuge aufbrach, weder von vornherein noch im Verlauf der Taten konkrete Vorstellungen darüber entwickelt hatte, welche und wie viele Fahrzeuge er aufbrechen wollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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