Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/83
- Datum
- 30.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB bedarf einer konkreten Prüfung und Begründung durch das Gericht, wenn Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose oder mildernde Umstände vorliegen.
Wenn das Urteil des Tatrichters selbst Feststellungen enthält, die für die Gewährung der Strafaussetzung sprechen, rechtfertigt das gänzliche Ausbleiben einer Auseinandersetzung mit der Bewährungsfrage die Aufhebung dieses Teils des Urteils.
Erhebt die Revision begründete Rügen gegen die Versagung der Bewährung, hat das Revisionsgericht, soweit es Rechtsfehler erkennt, den angefochtenen Teil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sind insoweit keine weiteren Rechtsfehler ersichtlich, bleibt die restliche Revision in verbleibendem Umfang zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 20. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 298/83 BESCHLUSS vom 30. August 1983 in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Albert S. █████ aus KÖ, dort geboren am ████████ 1927, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht nur eine günstige Sozialprognose gestellt (UA S. 32), sondern auch im Rahmen der Strafzumessung Milderungsgründe – labile gesundheitliche Konstitution, bei der sich Alkoholgenuss besonders nachhaltig auswirkte (UA S. 29, 32), vom Angeklagten als angespannt und ausweglos empfundene Situation (UA S. 32) – angeführt, die für die Frage der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein können. Wenn dennoch diese Frage gänzlich unerörtert bleibt, muss darin ein sachlich-rechtlicher Fehler gesehen werden, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH StV 1981, 120).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben.
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