Revision: Fehlen der Verlesung des Anklagesatzes — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/73
- Datum
- 17.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Anklagesatzes nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 StPO und muss sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO im Regelfall ausschließliche Beweiskraft für das Stattfinden wesentlicher förmlicher Handlungen; Unklarheiten heben diese Beweiskraft nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auf.
Eine nachträgliche Ergänzung der Niederschrift durch Einfügung eines Vermerks über eine angeblich erfolgte Verlesung ist unbeachtlich, soweit sie einer bereits erhobenen Revisionsrüge die Grundlage entziehen würde.
Fehlt die dokumentierte Verlesung des Anklagesatzes und ist der Anklagesatz inhaltlich umfangreich oder nicht einfach gelagert, kann dieser Verfahrensmangel das Urteil beeinträchtigen und die Aufhebung sowie Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Juli 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 298/73 Beschluss
in der Strafsache gegen den Mechaniker Glinter Karl W. ██ aus ██, geboren ████████ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht eine Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Über die Verlesung des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist in der ursprünglichen Fassung der Sitzungsniederschrift nichts vermerkt. Die Verlesung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 StPO. Der Beweis dafür, dass sie erfolgt ist, kann daher nur durch das Sitzungsprotokoll geliefert werden (§ 274 StPO). Einer der Ausnahmefälle, in denen Unklarheiten oder ersichtliche Lücken der Niederschrift ihre ausschließliche Beweiskraft aufheben und einen Freibeweis ermöglichen (vgl. RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220), liegt nicht vor. Die nachträgliche Ergänzung der Niederschrift durch Einfügung eines Vermerks über die erfolgte Verlesung ist unbeachtlich, weil sie der inzwischen erhobenen Revisionsrüge die Grundlage entziehen würde (vgl. BGHSt 2, 125).
Auf dem hiernach als bewiesen anzusehenden Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, da der umfangreiche und nicht in allen Teilen einfach gelagerte Sachverhalt hier einen ausführlichen Anklagesatz erforderte (vgl. S. 213, 19 der Anklageschrift, S. 283–295, 301 d. A.), ohne dessen Verlesung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die Prozessbeteiligten, namentlich für die ehrenamtlichen Beisitzer, nur schwer zu übersehen waren (vgl. Urt. des BGH vom 10. Oktober 1972 – 1 StR 417/72).
Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfange. Auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers brauchte nicht eingegangen zu werden.
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