Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/87
Datum
05.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und machte Notwehr bzw. Notwehrüberschreitung/Putativnotwehr geltend. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht habe die zwei tödlichen Stiche und zumindest bedingten Tötungsvorsatz überzeugend festgestellt. Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr seien nicht gegeben; die Strafzumessung unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB setzt voraus, dass der Täter sich objektiv in einer Notwehrlage befindet und die Verteidigung in der Art ihre Grenzen überschreitet.

2

Putativnotwehr kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter irrig annimmt, ein gegenwärtiger Angriff dauere fort; sie scheidet aus, wenn die tatsächlichen Umstände einen solchen Irrtum nicht tragen.

3

Bedingter Tötungsvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den Tod wenigstens bedingend in Kauf nimmt; dies kann auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung und medizinischer Sachverständigenbeurteilung beruhen.

4

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann das Gericht den milderen Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde legen und diesen Umstand in der Strafzumessung berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 14. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 29/87 URTEIL in der Strafsache gegen Jürgen Bf. aus ██████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr. █, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 14. November 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sieben Monaten verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat der Angeklagte weder in Notwehr gehandelt noch kommt ihm Straffreiheit wegen schuldausschließender Überschreitung der Notwehr zugute.

Die Feststellungen zum Tathergang sind auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung zustande gekommen. Sie hat dem Landgericht die Überzeugung verschafft, dass die beiden letzten Stiche, die der Angeklagte gegen seine bisherige Freundin führte, ein Stich in den Rücken mit Verletzung des zweiten Lungenflügels (der andere Lungenflügel war schon zuvor durch einen ebensolchen Stich eröffnet worden) und ein den sofortigen Tod verursachender Stich in das Herz waren. Hierbei hat sich das Landgericht auf die Bekundungen der (gerichts-)medizinischen Sachverständigen gestützt, ohne dass Rechtsfehler erkennbar wären.

Von dieser Feststellung ausgehend, hat das Landgericht unter Würdigung der sonstigen Umstände (unter anderem der Kräfteverhältnisse und der von Nachbarn gehörten Hilfeschreie der Frau) die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe diese beiden Stiche mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz geführt, sei zu diesem Zeitpunkt gegenüber der vor ihm flüchtenden Frau auch nicht in Verteidigungs-, sondern in Angriffsposition gewesen. Dagegen lässt sich von Rechts wegen nichts einwenden. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Frau zuvor ihrerseits dem Angeklagten mehrere Stiche in die Brust versetzt hatte. Zwar ergibt sich die Schwere der dadurch entstandenen Verletzungen nicht mit völliger Sicherheit aus dem Urteil, doch zeigt der Hergang der Dinge, insbesondere das Verhalten des Angeklagten auch nach der Tat, dass er durchaus handlungsfähig und wieder „Herr der Situation“ war (UA S. 31); der Angriff der Frau war abgewehrt. Dass der Angeklagte dann vier Tage lang in der Intensivstation versorgt wurde, steht diesen Feststellungen nicht entgegen, zumal er auch noch andere Verletzungen aufwies, die er sich selbst zugefügt hatte.

Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Sie setzt voraus, dass der Täter sich objektiv in einer Notwehrlage befindet und nur deren Grenzen überschreitet, indem er in der Art seiner Verteidigung über das Erforderliche und Gebotene hinausgeht. Demgegenüber käme beim Angeklagten nur Putativnotwehr in Frage, dann nämlich, wenn er irrig davon ausgegangen wäre, der in Wahrheit abgeschlagene Angriff dauere fort. Indes zeigen die Feststellungen und Erörterungen, die das Landgericht im Zusammenhang mit der Prüfung etwaiger Notwehrüberschreitung getroffen und angestellt hat, dass der Angeklagte nicht in Putativnotwehr handelte; er war nicht nur, sondern er fühlte sich auch als Herr der Situation (UA S. 31). Die Feststellungen zum tatsächlichen Hergang bieten keinen Anhalt für die Annahme, der Angeklagte habe wegen seiner eigenen Verletzungen die Situation in der Weise verkannt, dass er baldige eigene Kampfunfähigkeit befürchtend es für erforderlich gehalten hätte, seine Partnerin endgültig niedermachen zu müssen, weil nur so ein zu befürchtender neuer Angriff auszuschließen sei.

Die Verurteilung wegen Totschlags ist daher nicht zu beanstanden.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten den Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt, hat die Umstände der Tat, aber auch das Vorleben des Angeklagten gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Gerlach Ve [REDACTED]

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