Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verwertung nichtrechtskräftiger Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/66
Datum
04.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch eines Landgerichts im Verfahren gegen einen praktischen Arzt auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eine frühere Verurteilung verwertet hat, gegen die Revision anhängig war. Dies verletzt die Unschuldsvermutung (Art. 6 MRK). Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwertung einer früheren Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten ist unzulässig, solange gegen diese frühere Entscheidung ein effektives Rechtsmittel eingelegt und damit die Rechtskraft nicht eingetreten ist.

2

Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. II MRK) gebietet, dass nichtrechtskräftige Verurteilungen nicht als belastende Tatsachen verwertet werden dürfen.

3

Beruht der Strafausspruch teilweise auf einer derart unzulässigen Verwertung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Erhebt die Revision in anderen Punkten keine Rechtsfehler, sind diese weitergehenden Rügen als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 298/66 in der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Franz ████, geboren am ██ 1893 in [REDACTED], wegen versuchter Fremdabtreibung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. März 1966 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. März 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten, dass er sich „zur Begehung der in dem Verfahren 8 Js 3/64 [REDACTED] abgeurteilten Straftat hinreißen ließ“ (S. 17 UA). Dies war unstatthaft, weil der Angeklagte gegen das betreffende Urteil vom 2. März 1966 Revision eingelegt hat (S. 3 UA; Art. 6 Abs. II MRK). Hierauf haben der Verteidiger und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

LoesdauHübnerPikart
SazbertMaaß
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