Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/55
Datum
12.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzungen des Verfahrens- und Sachrechts nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verwertung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift nach §251 Abs.2 StPO, da der Zeuge im Ausland unbekannten Aufenthalts war. Das Urteil stützt die Überzeugung nicht ausschließlich auf diese Niederschrift; weitere belastende Umstände liegen vor. Verspätet vorgebrachte Rügen bleiben unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift ist nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Zeuge sich im Ausland unbekannten Aufenthalts befindet und in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann.

2

Ein Gericht darf seine Überzeugung nicht allein auf die in einer verlesenen Niederschrift enthaltenen Angaben stützen; solche Beweismittel sind mit der gebotenen Vorsicht zu verwerten und bedürfen weiterer Bestätigungsumstände.

3

Revisionsrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden, sind unbeachtlich und können im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

4

Zur Annahme, dass ein Raum im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB ein "umschlossener Raum" ist, bedarf es der Feststellung, dass seine Größe und Beschaffenheit zum Betreten geeignet oder bestimmt sind; fehlt dies, kann auf andere Tatbestandsvarianten abgestellt werden.

5

Die Verurteilung wegen Diebstahls setzt die richterliche Überzeugung von der Täterschaft voraus; besteht im entscheidungserheblichen Umfang Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. November 1954

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███ █████ ███, geboren am (___) 1910 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: Schwarzer u. a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED], Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache seit dem 13. November 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte [REDACTED] ist wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 3 Monaten – unter Anrechnung von 6 Monaten der erlittenen Untersuchungshaft – verurteilt worden. Er rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Dass das Gericht den Zeugen K[REDACTED] nicht vernommen hat, vermag nach Lage der Sache die Rüge mangelnder Aufklärung nicht zu begründen. Da der Zeuge unbekannten Aufenthalts im Ausland war, konnte er in absehbarer Zeit nicht vom Gericht vernommen werden. Unter diesen Umständen war es nach § 251 Abs. 2 StPO gesetzlich zulässig, die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen.

Die Gründe des Urteils zeigen, dass das Gericht dieses Beweismittel mit der gebotenen Vorsicht benutzt hat. Es hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein auf die in dieser Niederschrift festgehaltenen Angaben des Zeugen K[REDACTED] gestützt, sondern eine Reihe weiterer Umstände in Betracht gezogen, die den Angeklagten erheblich belasten. Dass dem Gericht dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen zwingende Sätze der Lebenserfahrung unterlaufen seien, ist nicht ersichtlich. Wenn die Revision bezweifelt, dass es ███ möglich gewesen sei, unter den gegebenen Umständen die im Wagen sitzende zweite Person so genau zu erkennen, dass er sie bei der späteren Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zuverlässig als Täter habe wiedererkennen können, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Aussage des Zeugen gar nicht in diesem Sinne verwertet. Es entnimmt aus ihr nur, dass bei dem Diebstahl durch den Mitangeklagten Sch[REDACTED] ein weiterer Mann in dem Hansawagen gesessen und dass auch die beiden Männer beobachtet hat, so wie die Ehefrau des Zeugen K[REDACTED], sowie dass die von ████ gegebene allgemeine Personbeschreibung des zweiten Täters auf ██████████ zutrifft. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.

Über einen Widerspruch in den Aussagen des Zeugen K[REDACTED] vor der Polizei ergeben die Akten nichts.

Die Rüge, die Zeugin ███████████████████ in der Hauptverhandlung vernommen werden müsse, ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden und deshalb unbeachtlich.

Wie die Darlegungen des Gerichts zweifelsfrei ergeben, ist es auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu der vollen Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter bei dem Einbruchsdiebstahl des Mitangeklagten Sch[REDACTED] mitgewirkt hat. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist somit nicht verletzt. Der Hinweis der Revision, die Verurteilung sei eine „Verdachtsstrafe“, geht daher fehl.

Das Urteil gegen den Beschwerdeführer lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Laderaum des in Frage stehenden Lieferkraftwagens nach Größe und Beschaffenheit geeignet und dazu bestimmt war, von Menschen betreten zu werden, sei es auch nur in der Hauptsache zum Beladen und Entladen. Nur in diesem Fall würde er einen „umschlossenen Raum“ im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB, nicht lediglich ein „Behältnis“, darstellen (BGHSt 4, 16). Auf diese Frage kommt es aber nicht an, da auf jeden Fall die Merkmale des § 243 Nr. 4 StGB gegeben sind.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

HörchnerMantelDr. Mannzen
Dr. PeetzHübner
Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen — Themis