Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Straffreiheit nach Verbotsirrtum bei Parteiverrat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/54
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Parteiverrats angeklagte Rechtsanwalt wurde vom Landgericht freigesprochen; die Staatsanwaltschaft revisionierte. Der BGH wandte das Straffreiheitsgesetz 1954 an und stellte das Verfahren gemäß § 2 SFG ein, da nach den besonderen Umständen eine Freiheitsstrafe über drei Monaten nicht zu erwarten war. Ein Irrtum über einen Interessengegensatz wurde als Verbotsirrtum gewertet; mildernde Umstände (Berufserfahrung, sofortige Niederlegung der Vertretung) wurden berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2) ist anzuwenden und ermöglicht die Einstellung des Verfahrens, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Freiheitsstrafe über drei Monaten nicht zu erwarten ist.

2

Ein Irrtum des Verteidigers über das Vorliegen eines Interessengegensatzes kann als Verbotsirrtum einzustufen sein, wenn er sich für berechtigt hielt, die betreffenden Interessen zu vertreten.

3

Bei der Strafzumessung kann der Umstand, dass der Angeklagte die Vertretung unverzüglich niederlegt, sobald ihm die Möglichkeit widerstreitender Interessen bewusst wird, mildernd berücksichtigt werden.

4

Die Einstellung nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3, 9 SFG 1954) vorliegen und keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Arthur ████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Parteiverrats

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner – als Vorsitzender – Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte vertrat als Rechtsanwalt den Weinhändler █████ und die Landwirtseheleute ███ gemeinsam gegen den Kaufmann ███████, der durch betrügerische Angaben die Annahme eines Wechsels durch Frau ██ als Bezogene erschlichen und diesen dann an ██████ zur Tilgung von Geschäftsschulden weitergegeben hatte. Bei Fälligkeit des Wechsels riet er Frau █████ ██████, einen Verlängerungswechsel zu geben. Nach dessen Verfall forderte er Frau ██ im Auftrag █████ auf, diesem zur Sicherung der Wechselforderung eine Hypothek an ihrem Grundbesitz zu bestellen, und erhob gegen sie namens der ██████ Volksbank, an die █████ die Wechselrechte abgetreten hatte, Wechselklage, als die Aufforderung erfolglos blieb.

Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen Parteiverrats freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihr hätte stattgegeben werden müssen. Die Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt, den Umfang und die Richtung des dem Angeklagten von Frau ██ erteilten Auftrags sind nicht zureichend, in sich auch nicht widerspruchsfrei. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht das Recht (§ 356 StGB) richtig angewendet hat, insbesondere zur Frage des Interessengegensatzes und nach der inneren Tatseite. Das Urteil hätte daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden müssen.

Es ist jedoch das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden. Allerdings könnte sich ein Bedenken hiergegen daraus ergeben, dass das Gesetz die allgemeine Straffreiheit (§ 2) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten begrenzt und dass die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat Gefängnis nicht unter drei Monaten ist (§ 356 StGB). Wie sich aber schon jetzt absehen lässt, ist eine schwerere Strafe als drei Monate Gefängnis nach den besonderen Umständen des Falles nicht zu erwarten.

Die Lage der dem Angeklagten anvertrauten Interessen war nicht eindeutig. Beide Parteien, █████ und Frau ██, hatten seinen anwaltlichen Beistand gemeinsam nachgesucht. Zum Teil (gegen ███████) liefen ihre Interessen in derselben Richtung. In der Frage, wie sich diese zueinander verhielten, war die Haltung der Frau ██ unklar. Sie hatte den Hinweis des Angeklagten auf die Aussichtslosigkeit ihrer wechselmäßigen Rechtslage gegenüber █████ hingenommen, jedenfalls zunächst einen dahingehenden Anschein erweckt. Sie konnte auch schwerlich damit rechnen, dass der Angeklagte sie gegen █████ vertreten würde, dessen Bruder er damals zum Vertreter in der Ausübung der Rechtsanwaltschaft amtlich bestellt war. Näher liegt die gegenteilige Annahme. Dazu war durch die Hingabe des Verlängerungswechsels, der – anders als der Ursprungswechsel – nicht von ███, sondern von ██ ausgestellt war, eine Änderung in der Anspruchsgrundlage und dadurch, dass █████ die Wechselrechte an die ██████ Volksbank abgetreten hatte, ein Gläubigerwechsel eingetreten. Wenn der Angeklagte hiernach die Interessen █████ und der Frau ██ überhaupt als möglicherweise gegeneinander gerichtet erkannt hat, so lässt der Sachverhalt doch die Folgerung zu, dass er sich für berechtigt gehalten hat, für die ██████ Volksbank gegen Frau ██ den Wechselanspruch geltend zu machen, zumal da er ihre wechselmäßige Rechtslage für aussichtslos hielt und annahm, dass ihr nicht daran gelegen war, dem Anspruch entgegenzutreten. Mindestens hat er somit über den Begriff des Interessengegensatzes geirrt. Dieser Irrtum ist Verbotsirrtum (BGHSt 3, 400; 4, 80, 83 ff.; 5, 284, 287 f.; 5, 301, 309 ff.).

Eine etwa verwirkte Strafe könnte daher nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209 ff.). Der Milderung entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr wäre dem Angeklagten zugute zu halten, dass er sich bei der Übernahme des Auftrags erst in den Anfängen anwaltlicher Berufserfahrung befand, durch die unklare Haltung der Frau ██ in seiner Beurteilung der Interessenlage bestärkt worden ist und die Vertretung der ██████ Volksbank unverzüglich niedergelegt hat, als er sich der Möglichkeit bewusst wurde, dass er widerstreitende Interessen vertrete. Mithin wäre eine höhere als die in § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 bezeichnete Strafe nicht zu erwarten. Das Verfahren war daher entsprechend seinem Hilfsantrag einzustellen, da auch im Übrigen die Voraussetzungen dafür gegeben sind und gesetzliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 1, § 2 Abs. 3, § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1954).

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

MantelDr. HörchnerDr. Schalscha
Dr. PeetzHübner
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