Treffer
BGH Urteil

Revision in Unzucht-mit-Kindern-Verfahren verworfen; Fortsetzungstat und Schuldfähigkeit geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 298/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen mehrfacher Unzucht mit Kindern und rügte Verletzungen des Verfahrens- und des Sachrechts. Das Revisionsgericht verwies die Verfahrensrüge zurück, weil keine konkreten weiteren Ermittlungsansätze dargelegt wurden, und bestätigte die Nichtanwendung des §51 StGB nach sachverständiger Feststellung fehlender Bewusstseinsstörung. Die Annahme einer fortgesetzten Tat erfordert einen vorausgefassten Gesamtvorsatz; hierunter leidet die Urteilsformel teilweise, weshalb einzelne Taterhebungen in der Urteilsformel berichtigt und insoweit Freisprüche sowie Kostenfolgen geregelt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters zur Tatzeit gebunden und darf zur Prüfung der Straffreiheit keine eigenständigen Ermittlungen anstellen.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Ermittlungen oder Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen sollen.

3

Die Anwendung des §51 StGB setzt eine durch Sachverständigengutachten bestätigte Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche voraus; fehlt diese Feststellung, ist die Nichtanwendung nicht rechtsfehlerhaft.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Tat verlangt einen im Voraus gefassten, einheitlichen Gesamtvorsatz; bei Sittlichkeitsdelikten ist ein solcher Gesamtvorsatz wegen typischer spontaner Regungen des Triebes regelmäßig nicht ohne weiteres anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 14. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Karl ██████ aus ████████, geboren am ███ ██ ███ in ███ (NO), wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 14. April 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer in dem Falle ████ von der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen unter Übernahme der insoweit erwachsenen, ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sechs vollendeter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (Fälle ████, ██ und ████), darunter vier fortgesetzter und zweier Einzelhandlungen, sowie wegen zweier versuchter derartiger Verbrechen (Fälle █████ und ███████) zu Gefängnisstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. In drei weiteren Fällen ██████, ████ und ███████ ist er freigesprochen worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl.

Der Angeklagte rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Es hätte, wie er meint, festgestellt werden sollen, dass der Fall ████, in dem er verurteilt worden ist, schon vor dem 15. September 1949 begangen worden sei, so dass auf diese Tat das Straffreiheitsgesetz anzuwenden gewesen wäre. Die Rüge ist unbegründet; während des gesamten Verfahrens ist immer nur davon gesprochen worden, dass diese Verfehlung im Jahre 1950 begangen worden sei. Für das Landgericht lag keine Veranlassung vor, weitere Ermittlungen zur Frage der Tatzeit anzustellen. Die Revision hat übrigens selbst nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer insoweit hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Dass aber das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters zur Begehungszeit auch bei der Prüfung der Frage der Straffreiheit gebunden ist und hierzu keine selbständigen Erhebungen anstellen darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 69, 318).

2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Insbesondere ist eine Verletzung des § 51 StGB nicht zu erkennen. Die Strafkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der jede der möglichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, nämlich Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche, beim Angeklagten verneint hat. Hiernach ist die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei.

Die durch die Folgen der Kriegsgefangenschaft gesteigerte „unglückliche Veranlagung“ des Angeklagten hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Bedenken unterliegt die Begründung, mit der mehrere Einzelhandlungen des Beschwerdeführers durch die Strafkammer zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst worden sind. Der Senat hält gegenüber der von mehreren Schriftstellern vertretenen Lehre an seiner Rechtsprechung fest, dass die Annahme einer fortgesetzten Tat einen im voraus gefassten, einheitlichen Gesamtvorsatz voraussetzt (BGHSt 1, 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953). Insbesondere bei Straftaten gegen die Sittlichkeit wird ein solcher Gesamtvorsatz oft nicht angenommen werden können, da solche Verfehlungen in der Regel plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen (OGHSt 2, 163, 167). Durch die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Soweit das Landgericht in den Strafzumessungsgründen auch auf das „öffentliche Interesse an der nachdrücklichen Bekämpfung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern“ hinweist, hat es ersichtlich die Häufung derartiger Verfehlungen und die hierdurch drohende Gefahr im Auge.

Hiernach war die Revision mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Formel des Urteils ist indessen zu berichtigen.

Der Eröffnungsbeschluss legte dem Beschwerdeführer im Falle ████ außer dem auf dem Dachboden begangenen Versuch einer Unzuchtshandlung sechs weitere, angeblich in seiner Wohnung begangene Einzelhandlungen ähnlicher Art zur Last. Aus dem Urteilszusammenhang und besonders aus der Wendung, dass der zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Sachverhalt das „Mindestmaß“ dessen darstelle, was der Angeklagte den Kindern angetan habe, ist zu entnehmen, dass die weiteren, ihm vorgeworfenen Einzelhandlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sind, aber nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden konnten. Insoweit war der Angeklagte vom Standpunkt des Landgerichts aus freizusprechen, da von der zur Last gelegten fortgesetzten Tat nur eine Einzelhandlung übrig blieb. Diesen Ausspruch mit der entsprechenden Kostenfolge kann der Senat nachholen.

Krumme Dr. Hörchner

Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
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