Revision verworfen: Betrug – Verwertung von Prüfungsunterlagen und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/52
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vom Gericht vorgelegte und eingereichte schriftliche Unterlagen dürfen verlesen und als Beweismittel verwertet werden, sofern keine besonderen Verwertungsverbote bestehen.
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn der Rügenführer konkret angibt, welche zusätzlichen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel zur Aufklärung hätten herangezogen werden müssen.
Im Revisionsverfahren ist die Überprüfung der freien Beweiswürdigung des Tatgerichts grundsätzlich unzulässig, soweit keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung dargelegt werden.
Erhebungen zu Nebenfragen, die für die Schuldfrage unerheblich sind, begründen keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, wenn der Kernvorwurf (z. B. Erlangung der Approbation durch Täuschung) hinreichend feststeht.
Die Anforderungen an die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 3 StPO sind erfüllt, wenn die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände im Urteil genannt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 15. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Fritz Jürgen Hermann B. aus H., geboren am █ 1926 in ██, wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Mantel Bundesrichter
Dr. Geier Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht durfte die Unterlagen (Bl. 149 d. A.) verlesen, die die Universität ██████ über die ärztliche Prüfung des Angeklagten vorgelegt hatte, und sie als Beweismittel verwerten (§ 252 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit diesen „vagen Auskünften“ habe begnügen dürfen, sondern durch weitere Nachforschungen, insbesondere durch richterliche Vernehmung von Zeugen, den Sachverhalt hätte aufklären müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun, weil sie nicht angibt, welche bestimmten Beweismittel dem Landgericht zur Verfügung gestanden hätten (BGHSt 2, 168). Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe seine Feststellungen, ob und wie lange während des Krieges an den Universitäten die Vorlesungen in Trimestern durchgeführt ███████, nicht allein auf Grund der Aussage des Zeugen ████████ treffen dürfen. Auch hier gibt die Revision nicht an, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Im Übrigen ist für die Schuldfrage nicht von Bedeutung, wie lange der Angeklagte studiert hat, sondern dass er sich die Zulassung als Arzt erschlichen hat, was das Landgericht eindeutig und in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat.
Wegen der Falschung der Promotionsurkunde ist der Angeklagte freigesprochen worden. Er ist daher nicht beschwert, wenn das Landgericht hierzu keine weiteren Zeugen gehört hat. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist sie unzulässig.
Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal auch die Revision Angriffe im Einzelnen nicht erhoben hat.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
Die Revision ist somit unbegründet.
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Dr. Geier |