Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, mit dem neben Freiheitsstrafe auch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, da die Urteilsgründe keine tragfähige Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB enthielten. Insbesondere fehlte eine ausreichende Gesamtwürdigung des Täters und der früheren Taten; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine tragfähige und durch konkrete tatsächliche Feststellungen gestützte Gefährlichkeitsprognose voraus.

2

Gelegenheitstaten ohne Anhaltspunkte für eine dauerhafte Neigung zu gleichgelagerten Delikten begründen für sich genommen regelmäßig nicht die Annahme der Gefährlichkeit im Sinne des §63 StGB.

3

Zur Stützung einer Unterbringungsanordnung ist eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters vorzunehmen, in die frühere einschlägige Verurteilungen und deren Aussagekraft für die Prognose ausdrücklich einzubeziehen sind.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Darlegungen dazu, inwiefern frühere Straftaten oder Verfahren die Gefahr weiterer Taten konkret begründen, ist die Anordnung der Unterbringung zu beanstanden und gegebenenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 25. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 29/85 in der Strafsache gegen █████ aus ██, den Schäfer Arthur, geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird 3. verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, soweit er wegen zweier im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangener Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, je in Tateinheit mit einem Vergehen der homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist. Dagegen reichen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.

Die Strafkammer hält die Unterbringung des Angeklagten deshalb für erforderlich, weil bei ihm die Gefahr weiterer pädophiler Delikte gegeben sei.

Die Strafkammer sieht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen diese Gefahr darin begründet, dass sich der Angeklagte wegen seiner pädophilen Veranlagung, seiner intellektuellen Minderbegabung und seiner gemütsmäßigen Abstumpfung nur schwer in die Lage eines Kindes versetzen könne, so dass auch keine ausreichenden Hemmungen von ihm zu erhoffen seien. Außerdem sei er kontaktschwach und misstrauisch, möchte aber auch Wärme und Anerkennung und suche deshalb Beziehungen zu Kindern, zu denen für ihn der Zugang einfacher sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte sexuelle Kontakte zu Kindern als Kommunikationsmittel ansehe und benutze. Es sei daher lediglich eine Frage der Zeit und der Gelegenheit, bis mit einer neuen derartigen Straftat zu rechnen sei (Seite 10–12 UA).

Diese Auffassung der Strafkammer wird von den in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend getragen. In den beiden Fällen, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, hat der Angeklagte die Beziehungen zu den beiden Knaben offenbar nicht gesucht, sondern sie haben sich zu ihm gesellt und er hat dann – als sie im Schafstall herumtollten – die sich ihm bietende Gelegenheit zu sexuellen Handlungen ausgenutzt (Seite 5/6 UA).

Der heute 60 Jahre alte Angeklagte ist allerdings schon einmal, nämlich am 4. Mai 1965, durch das Landgericht Waldshut wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er auch vollständig verbüßt hat. Ein weiteres gegen ihn anhängig gewesenes Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem 11-jährigen Jungen ist am 23. März 1972 durch die Staatsanwaltschaft Waldshut wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt worden. Wie der Angeklagte in den Fällen, die zu seiner Verurteilung vom 4. Mai 1965 und zur Einstellung des Verfahrens am 23. März 1972 geführt haben, vorgegangen ist und inwiefern sie die Gefahr weiterer derartiger Straftaten zu begründen vermöchten, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass die Verurteilungen des Angeklagten im Jahre 1941 wegen unzüchtiger Berührung von zwei sechs bis sieben Jahre alten Mädchen und in den Jahren 1946 und 1979 wegen Brandstiftungen die Gefahr weiterer pädophiler Handlungen zu begründen vermöchten, hat die Strafkammer offenbar selbst nicht angenommen.

Es kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, zu dem sich wegen seiner Tätigkeit als Schäfer Kinder häufig gesellen sollen (S. 5 UA), der aber seit 1972 nicht mehr wegen eines einschlägigen Deliktes in Erscheinung getreten ist, in den vorliegenden beiden Fällen lediglich Gelegenheitstaten verübt hat, die nicht ausreichen, um die Annahme einer Gefährlichkeit i. S. v. § 63 StGB zu begründen. Es hätte vielmehr einer Gesamtwürdigung des Täters und der bisher von ihm verübten Straftaten bedurft, um die Gefährlichkeitsprognose zu stützen (BGHSt 27, 246, 248; BGH, B. v. 28. Juli 1981 – 1 StR 482/81).“

Dem tritt der Senat bei.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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