Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag/§33a StPO zurückgewiesen; Revision als offensichtlich unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 297/94
Datum
30.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung bzw. rügte die Zurückweisung seiner Revision; der Generalbundesanwalt hatte zuvor die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Der BGH wies den Antrag des Angeklagten zurück. Die Voraussetzungen des § 33a StPO seien nicht erfüllt, weil in der vorangegangenen Entscheidung keine entscheidungserheblichen, nicht gehörten Umstände verwertet worden seien. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung zur Ergänzung formeller Verfahrensrügen wurde nicht für erforderlich gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 33a StPO sind nicht gegeben, wenn die vorangegangene Entscheidung keine entscheidungserheblichen Umstände verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung formeller Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, wenn bereits eine ergänzte Revisionsbegründung vorgelegt wurde und das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.

3

Eine innerhalb der nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geltenden Frist eingereichte ergänzende Revisionsbegründung kann die Annahme ausschließen, dass verlorene formelle Rügen nochmals durch Wiedereinsetzung nachgeholt werden müssen.

4

Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus, sofern kein neues, dem Angeklagten unbekanntes und entscheidungserhebliches Vorbringen vorgelegt wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 297/94

vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1968, ██, Feyzi, in ██ ████████████ █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. August 1994

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 8. August 1994 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor:

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1994, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wurde den Verteidigern am 25./27. Mai 1994 zugestellt. In diesem Antrag hatte der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Zulässigkeit von Verfahrensrügen geäußert. Innerhalb der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist für eine Gegenerklärung reichte Rechtsanwalt ██████, einer der Verteidiger, zwei Schriftsätze vom 6. Juni 1994 ein. Er beantragte vorsorglich, dem Angeklagten „wegen möglicher Versäumung der Revisionsbegründung in formeller Hinsicht bzw. der einzelnen formellen Rügen“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zugleich legte er eine ergänzte (61 Seiten umfassende) Revisionsbegründung vor. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 1994 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und unter Hinweis auf die bei Maul in KK, 3. Aufl., § 44 Rdn. 13, 14 angeführte Rechtsprechung dargelegt, für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrügen sei kein Raum. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Umstände verwertet, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden ist.

Der Antrag des Generalbundesanwalts, das zur Nachholung formgerechter Verfahrensrügen gestellte Wiedereinsetzungsgesuch zu verwerfen, ist erst am 21. Juni 1994 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dieser Antrag wurde den Verteidigern zugestellt.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens von Rechtsanwalt ██████ im Schriftsatz vom 8. August 1994 sieht der Senat keinen Anlass, die getroffene Entscheidung zu ändern. Wie der Generalbundesanwalt in seiner erwähnten Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; Gribbohm/Foth/Granderath/Briining/Wahl).

Wiedereinsetzungsantrag/§33a StPO zurückgewiesen; Revision als offensichtlich unbegründet — Themis