Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 297/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer weiteren Körperverletzung. Strittig ist, ob die festgestellten Verletzungsfolgen oder die extreme Alkoholisierung des Opfers den Tod verursacht haben. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Sachverständigengutachten keine hinreichende Gewissheit über die Todesursache liefert; die Verurteilung wegen der anderen Körperverletzung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) muss die kausale Verbindung zwischen den Verletzungsfolgen und dem Tod mit der für strafrechtliche Schuldfeststellung gebotenen Gewissheit festgestellt werden; alternative Todesursachen sind auszuschließen oder substantiiert zu widerlegen.

2

Ein Sachverständigengutachten, das widersprüchliche Angaben enthält oder lediglich von einer großen Wahrscheinlichkeit ausgeht, reicht für einen Schuldspruch nicht aus; das Gericht darf sich nicht ohne eigene, tragfähige Erwägungen auf derartige Gutachtensaussagen stützen.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass der Tod des Opfers allein auf einer außergewöhnlich hohen Alkoholisierung beruht, ist die Annahme von Körperverletzung mit Todesfolge aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Wenn die Aufhebung einer Einzelverurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Gesamtstrafenbild oder die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 30. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297/86 in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Karl ████████, dort geboren am [REDACTED] 1940, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Fall II b 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall II b 2 der Urteilsgründe), jeweils begangen an seiner trunksüchtigen Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Darlegungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, der Angeklagte habe durch die im zweiten Fall – am 16. März 1985 vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod seiner Frau verursacht (§ 226 Abs. 1 StGB), begegnen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen lag Frau K. [REDACTED] bereits betrunken im Wohnungsflur am Boden, als der Angeklagte gegen 20.15 Uhr heimkehrte. Sie befand sich, als er sie grob misshandelte, in einem Zustand schwerster Trunkenheit. Das Leichenblut wies eine Blutalkoholkonzentration von 4,5 ‰ nach Widmark und 4,32 ‰ nach ADH auf (UA S. 15). Der Tod war „zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt“ in der Zeit bis zum 17. März 1985 gegen 20 oder 21 Uhr eingetreten (UA S. 12/13). Wie hoch der Blutalkoholgehalt bei Frau K. im Zeitpunkt der Misshandlungen war, teilt das Urteil nicht mit.

Den Einwand der Verteidigung, dass der Tod von Frau K. „allein durch deren Alkoholisierung eingetreten sein könnte“, hält das Schwurgericht für widerlegt. Die dafür gegebene Begründung (UA S. 26/27) trägt diese Annahme jedoch nicht.

Das Landgericht stützt sich für seine Annahme, die festgestellten Verletzungsfolgen hätten den Tod des Opfers herbeigeführt, auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. [REDACTED], die es sich ohne eigene Erwägungen zu eigen macht. So wie sie im Urteil wiedergegeben sind, ergeben sie jedoch nicht die für einen Schuldspruch nach § 226 StGB ausreichende Gewissheit. Danach steht „für ihn“ – den Sachverständigen – zwar eine Fettembolie und ein traumatisch hypovolämischer Schock als Todesursache fest (UA S. 25). Andererseits wird seine Auffassung dahin wiedergegeben, das Opfer sei „mit großer Wahrscheinlichkeit“ – also nicht mit Sicherheit – an den angegebenen Ursachen und nicht an ihrer – zwar erheblichen – Alkoholisierung gestorben. Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen können auch dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn man hinzunimmt, dass der Sachverständige einen „ausschließlichen Alkoholtod“ als bloße „theoretische Möglichkeit“ bezeichnet hat, die er als Naturwissenschaftler nicht ausschließen könne (UA S. 26/27).

Die neu mit der Sache befasste Strafkammer wird der Frage nachzugehen haben, ob der außerordentlich hohe Trunkenheitsgrad des Tatopfers – die Blutalkoholkonzentration kann im Hinblick auf den zugunsten des Angeklagten zugrunde zu legenden spätestmöglichen Zeitpunkt des Todeseintritts zur Zeit der Misshandlungen weit über 5 ‰ gelegen haben – zum Tode geführt haben kann, bevor die festgestellten Verletzungsfolgen sich auswirkten (vgl. hierzu Grüner in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 464/465). Nach den bisherigen Feststellungen ist dies nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die in den Lungengefäßen festgestellten Fetteilchen dort nicht mehr hätten aufgefunden werden können, wenn der Tod durch Alkoholvergiftung eingetreten wäre.

2. Dagegen lässt der Schuldspruch wegen der im ersten Fall am 31. Januar 1985 – vorsätzlich begangenen Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er hat deshalb Bestand.

Jedoch hebt der Senat auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe auf, weil er nicht ausschließen kann, dass sie in ihrer Höhe durch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beeinflusst worden ist.

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerGranderath
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