Revision hebt Strafausspruch bei gefährlicher Körperverletzung wegen Fehlbewertung der Strafzumessung auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 297/84
- Datum
- 19.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale sind, nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Feststellungen, die der Tatrichter nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten trifft, sind bei der Strafzumessung gleichgewichtig zu berücksichtigen und dürfen nicht geringer bewertet werden als erwiesene Feststellungen.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist die alkoholbedingte Enthemmung des Täters zu berücksichtigen; eine zuvor gewährte Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB schließt ihre Berücksichtigung nicht aus.
Die Aufhebung des Strafausspruchs hebt damit verbundene Entscheidungen (insbesondere Versagung oder Gewährung der Strafaussetzung) auf und führt zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 2. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 297/84 in der Strafsache gegen ███ den Dreher Josef aus ████, dort geboren am ██ 1946, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. März 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Gegen die Strafzumessung des landgerichtlichen Urteils bestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass sich die als gefährliche Körperverletzung eingestufte Tat des Angeklagten in ihrem Gewicht einer Körperverletzung mit Todesfolge nähere (UA S. 20). Die dafür angeführten Gründe sind jedoch weitgehend mit der Begründung identisch, die das Schwurgericht für die Annahme des Tatbestandsmerkmales einer das Leben gefährdenden Behandlung des § 223a StGB angeführt hat (UA S. 13). Damit hat das Landgericht Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Zu beanstanden ist die Strafzumessung ferner, soweit das Landgericht dabei Alkoholisierung und besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. BGHSt 26, 311) weniger stark berücksichtigt hat, weil „§ 21 StGB nicht positiv festgestellt wurde, sondern lediglich zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen war“ (UA S. 19, 20). Trifft der Tatrichter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Feststellungen, kann diesen kein geringeres Gewicht beigemessen werden, als solchen Feststellungen, die erwiesen sind.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Für die neue Verhandlung wird insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1984 verwiesen; auf die in der Revisionsbegründungsschrift für die Gewährung von Strafaussetzung aufgeführten weiteren Gesichtspunkte wird einzugehen sein. Die Meinung des Landgerichts, bei der Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 StGB sei die alkoholische Enthemmung des Angeklagten nicht mehr zu berücksichtigen, weil eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB gewährt worden sei, ist nicht zutreffend.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen.
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