Revision: Änderung der Schuldsprüche wegen Neufassung §§243,244 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 297/70
- Datum
- 30.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Änderung des materiellen Strafrechts ist das Revisionsgericht verpflichtet, Schuldsprüche und die rechtliche Qualifikation der Taten entsprechend der neuen Rechtslage zu ändern, soweit die Gesetzesänderung die Tatbeurteilung berührt.
Führt eine Gesetzesänderung zu einer anderen Rechtsfolgenbewertung, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz oder eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Art. 95 Abs. 3 des 1. Strafrechtsreformgesetzes in Verbindung mit § 357 StPO erlaubt die Berichtigung von Strafaussprüchen zugunsten oder zulasten des Verurteilten, soweit die Gesetzesänderung eine solche Korrektur verlangt oder ermöglicht.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Überprüfung ergibt, dass keine Rechtsfehler vorliegen; bloße Rügen ohne substantiiertes Vortragen rechtserheblicher Fehler sind unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 297/70 30. Juli 1970
in der Strafsache gegen
███
1. den Arbeiter Bernhard ██████ aus █████, geboren am ████ 1940 in ███, 2. den Glasbläser Günter ███████, geboren am ███ ██ 1943 in ████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1969, soweit es sie betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass a) der Angeklagte ██████ des gemeinschaftlichen Diebstahls in 21 und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen sowie einer Beihilfe zum Diebstahl, b) der Angeklagte ███████ des gemeinschaftlichen Diebstahls in 16 und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 10 Fällen schuldig ist,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird das genannte Urteil in dem gegen den Mitangeklagten ██ ergangenen Strafausspruch dahin berichtigt, dass an Stelle der erkannten Gesamtgefängnisstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ █ und ██ werden verworfen.
Gründe
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die Neufassung der §§ 243, 244 StGB durch das 1. StrRG zu einer entsprechenden Änderung der Schuldsprüche (vgl. BGHSt 23, 237; 23, 254) und damit hier auch zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer ergangenen Strafaussprüche.
Die Berichtigung des gegen den Mitangeklagten ██ ergangenen Strafausspruchs beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO.
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