Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 297/67
Datum
22.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem er mehrfach mit einer Pistole auf eine verriegelte Badezimmertür geschossen hatte, hinter der zwei Frauen Schutz suchten; eine Frau wurde verletzt. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler sowie fehlende Gutachten. Der BGH verwirft die Revision: Dolus eventualis sei gegeben, der Sachverständigenbeweis ausreichend und die Strafzumessung sowie Anrechnungsfragen rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt; fortgesetztes Schießen trotz erkennbarer Gefährdung und lautem Hilferuf ist ein entscheidendes Indiz dafür.

2

Eine vom Angeklagten behauptete irrige Vorstellung über eine gefahrlose Lage kann der Tatrichter als Schutzbehauptung wertend zurückweisen, wenn objektive Umstände dem Vortrag widersprechen.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, weitere Sachverständige heranzuziehen, wenn bereits erfahrene Gutachter vernommen und deren Gutachten sorgfältig gewürdigt wurden; die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

4

Jeder einzelne Schuss, der unmittelbar auf eine Barriere gerichtet ist und geeignet erscheint, hinter der Barriere befindliche Personen zu töten, kann einen beendeten Versuch des Totschlags darstellen.

5

Die Verneinung mildernder Umstände bei der Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich aus Persönlichkeit und Tat keine Anhaltspunkte für Milderung ergeben; Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren ist nicht ohne Weiteres nach § 60 StGB anzurechnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München, 20. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███, den Kaufmann Julius ███, – zuletzt in ██ –, geboren am ████████ 1926 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München vom 20. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ ████ als Bundesanwalt, Rechtsanwalt ███ aus ██ als ████████████, Justizangestellter ███ als ████████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Der Angeklagte ist ein stimmungslabiler, leicht erregbarer Mann, der zu abnormen Reaktionen aggressiver Art neigt (S. 26 UA). Am 14. September 1964 wollte er wegen des gemeinsamen Kindes Heiko unbedingt seine (von ihm getrennt lebende) Frau sprechen. Zu diesem Zweck ging er in die Weinstube ██████, wo seine Frau als Bedienung arbeitete. Seine Pistole Parabellum (7,65 mm) führte er schussbereit im Schulterhalfter mit sich. Als er seine Frau sah, zog er die Pistole. Frau ███ flüchtete zusammen mit Frau St. (der Inhaberin des ████ Lokals) in das Badezimmer, dessen Tür Frau St. verriegelte. Als die Tür auf sein Rütteln nicht nachgab, versuchte der Angeklagte sie durch Schüsse auf das Schloss aufzuschließen. Er entleerte das Magazin. Als die Tür dadurch nicht aufging, schob er ein zweites volles Magazin in die Waffe und feuerte von neuem auf die Tür. Die beiden Frauen, die sich dahinter befanden, schrien laut. Einer der Querschläger traf Frau ██ am Oberschenkel. Diese schrie mit hoher Stimme, er solle aufhören, sie sei getroffen. Der Angeklagte aber, der den Ruf der Frau unbeirrt gehört hatte, schoss weiter, um die Tür aufzubringen. Als auch das zweite Magazin leer war, schob er ein drittes in die Waffe, schoss aber dann nicht mehr, weil er erkannte, dass er die Tür nicht aufschießen könne.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen greifen sine licet nicht durch.

Die Revision kann nicht geltend machen, dass an den Angeklagten und die vernommenen Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 170 mit weiteren Nachweisen). Der in BGHSt 17, 351 ff. behandelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Zur Veranlassung eines Schießversuchs (den übrigens die Revision nur als „zweckmäßig“ bezeichnet) war das Schwurgericht nach Sachlage nicht genötigt.

Den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Anhörung des Internisten Dr. Schimert zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen einwandfrei nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Das Schwurgericht hat zwei erfahrene Sachverständige gehört (S. 23 bis 28 UA) und deren Gutachten sorgfältig gewürdigt. Die Notwendigkeit, noch einen Internisten zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.

Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass die Kellertür im Haus ███ ██ ██████ ██ ████████ angeordnet war wie die Badezimmertür (vgl. S. 38, 39 UA). Es hat ihm weiter zugutegehalten, dass er irrig annahm, es handele sich bei der verschlossenen Tür, auf die er schoss, um den Zugang zu einem Keller (S. 17, 30 UA). Der Tatrichter brauchte jedoch hieraus nicht dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte und sein Verteidiger (vgl. § 262 StPO; OGHSt 1, 208, 212).

Auch ergebnisrechtlich liegt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte, dem jedes Mittel recht war (S. 17 UA), damit rechnete, dass er die beiden im Raum hinter der Tür befindlichen Menschen durch seine Schüsse töten könne, und dass er mit dieser Folge einverstanden war, auch wenn er sich dadurch die Möglichkeit nahm, mit ihnen zu sprechen (vgl. BGHSt 7, 363, 369).

Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte den überlauten Ruf der getroffenen Frau ██████████ hörte, aber dennoch „unbeirrt“ weiterschoss. Hieraus durfte das Schwurgericht nicht nur schließen, dass er jetzt, sondern auch dass er schon vorher mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Deshalb durfte das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe angenommen, die beiden Personen seien im Keller und dort könne ihnen nichts passieren, als bloße Schutzbehauptung werten (S. 22 UA). Denn er schoss unbeirrt weiter, obwohl er den überlauten Zuruf der getroffenen Frau ██████████ vernahm und dadurch erkannte, dass diese und seine Ehefrau sich nicht in geschützter Lage befanden. An den mit der Lebenserfahrung durchaus zu vereinbarenden Darlegungen des Tatrichters scheitern alle diesbezüglichen Angriffe der Revision.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB (S. 30, 31 UA) ist schon deshalb unbedenklich, weil ein jeder Schuss auf die Tür bereits einen beendigten Versuch des Totschlags darstellte.

Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Insbesondere lässt die Verneinung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB keinen Rechtsfehler erkennen.

Eine Anrechnung der nach dem Vortrag der Revision in einer anderen Strafsache vor Begehung der vorliegenden Tat erlittenen Untersuchungshaft nach § 60 StGB kommt nicht in Betracht.

HübnerFischerMai
SeibertLoesdau
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