Erinnerung: Keine Gerichtsgebühr für erfolgloses Revisionsverfahren des Einziehungsbeteiligten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 297/60
- Datum
- 24.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundlage für die Erhebung von Gerichtsgebühren im Strafverfahren ist die gegen den Verurteilten erkannte Strafe oder gleichstehende Einziehung; daraus erwächst die Gebührenpflicht nur gegenüber dem Verurteilten.
Die Rechtsmittelfristgebühr nach § 72 GKG setzt eine Verurteilung zu Strafe oder eine kostenrechtlich gleichstehende Einziehung voraus; sie entsteht nicht durch die Verwerfung des Rechtsmittels eines Einziehungsbeteiligten.
Vorschriften der Strafprozessordnung, die die Tragung der Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regeln, bestimmen lediglich, von wem Kosten zu tragen sind, schaffen aber nicht selbst eine Gerichtsgebühr nach dem GKG.
Die Regelungen für selbständige Einziehungsverfahren stehen der Entscheidung über Gebühren im ordentlichen Strafverfahren nicht entgegen; die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Gebühren entstehen, richtet sich vorrangig nach dem GKG.
(optional) Die Einziehung wirkt gebührenrechtlich wie eine Strafe nur für denjenigen, gegen den sie im Urteil festgestellt ist, nicht für Drittbeteiligte, die Einziehungsansprüche verfolgen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann A. M. aus M., dort geboren am [REDACTED], wegen Devisenvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 1964
Leitsatz
Ist der Angeklagte zu Strafe und Einziehung verurteilt, und legt ein Einziehungsbeteiligter erfolglos Revision gegen die Einziehung ein, so entsteht für das Verfahren auf sein Rechtsmittel keine Gerichtsgebühr.
Tenor
Auf die Erinnerung des Kaufmanns A. M. aus M. als Einziehungsbeteiligten wird die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1963 aufgehoben. Der Ansatz einer Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren gegen ihn unterbleibt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Das Landgericht Kempten hatte den Angeklagten am 22. Januar 1960 wegen Devisenvergehens zu 8 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200.000 DM verurteilt, zugleich auch als Gegenstand der Devisenstraftat Grundschulden im Gesamtbetrage von 500.000 DM und ferner eine Forderung von 1,3 Millionen DM eingezogen; die in Höhe von 900.000 DM im Konkursverfahren der inzwischen in Vermögensverfall geratenen Schuldnerin anerkannt war.
Gegen die Einziehung wandten sich mit der Revision die Devisenbehörde als Nebenklägerin und der Erinnerungsführer, die beide die eingezogenen Rechte für sich in Anspruch nahmen. Die Nebenklägerin hatte zum Teil Erfolg; sie erreichte, dass die Einziehung der Grundschulden aufgehoben wurde. Das Rechtsmittel des Erinnerungsführers verwarf der Senat mangels Glaubhaftmachung seiner Gläubigerschaft als unzulässig.
Der Angeklagte hatte das Urteil in vollem Umfange angefochten, die Revision jedoch noch vor der Verhandlung zurückgenommen.
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs setzte für das Verfahren über die Revision der Nebenklägerin keine Kosten an, da diese im Urteil insoweit der Staatskasse auferlegt worden waren (§ 20 Abs. 4 GKG). Dagegen berechnete er dem Angeklagten auf Grund des § 72 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 1, § 68 Satz 3 und Abs. 2 GKG je ein Viertel der Gebühren des § 70 GKG, nach der Freiheitsstrafe 25 DM, nach der Geldstrafe zuzüglich des Wertes der eingezogenen Rechte 5.000 DM. Den Gesamtbetrag von 5.025 DM hat der Angeklagte bezahlt. Dem Einziehungsbeteiligten, dem der Senat die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt hatte, berechnete der Kostenbeamte für das Revisionsverfahren gemäß §§ 67, 70, 72 Abs. 2 GKG nach dem Wert der eingezogenen Konkursforderung von 900.000 DM die nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GKG höchstzulässige Gebühr von 20.000 DM. Hiergegen wendet sich die Erinnerung. Sie ist zulässig (§ 4 GKG) und begründet.
Nach § 473 Abs. 1 Satz 7 StPO treffen zwar die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Diese Kostenfolge hat der Senat, wie erwähnt, auch ausgesprochen. Durch eine solche gerichtliche Entscheidung wird nach § 99 Nr. 1 GKG derjenige, dem die Kosten auferlegt sind, zum Kostenschuldner. Diese Umstände haben jedoch keine Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage, ob die angesetzte Gerichtsgebühr zu Recht erhoben wird. Die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung treffen allgemein nur darüber Bestimmung, „von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind“ (vgl. § 464 Abs. 1 StPO). Sie sorgen also nur für den Fall vor, dass solche Kosten nach § 1 GKG – Gebühren und Auslagen – entstehen. Dagegen sagen sie nichts darüber aus, ob Gerichtskosten zu erheben sind und wann (vgl. BVerfG, NJW 1963, 1253 und § 85 Abs. 2 AKG). Hierüber trifft für das gerichtliche Strafverfahren erst das Gerichtskostengesetz Bestimmung (§ 4).
Ähnlich ermöglicht es § 99 Nr. 1 GKG, für Verfahrenskosten als Schuldner denjenigen in Anspruch zu nehmen, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind. Die Vorschrift ist jedoch nur eine Handhabe, einen anderweit gesetzlich begründeten Kostenanspruch zu verwirklichen; sie lässt ihn aber nicht selbst entstehen.
Die Frage der Gebührenpflicht in Strafsachen regelt das Gerichtskostengesetz vielmehr in den §§ 67 ff. Anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten knüpft es dabei nicht an bestimmte gerichtliche Handlungen an (§§ 25 ff.), sondern an das Ergebnis des Strafverfahrens und bemisst die Gerichtsgebühren, von gewissen Ausnahmen abgesehen (§ 85 Abs. 3, §§ 86, 87 SKG), nicht nach dem Wert des Gegenstandes (§ 10 GKG), sondern grundsätzlich nach der rechtskräftigen Strafe oder, wo dieser Maßstab versagt, nach festen Sätzen.
Demnach erwächst eine Gebühr für das Strafverfahren im Allgemeinen dann, wenn der Angeklagte zu Strafe verurteilt oder ohne Straffestsetzung doch schuldig gesprochen oder wenn eine Maßregel der Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird (§§ 67, 10 GKG), sonst nur in ausdrücklich bestimmten Fällen wie z. B. bei Zurücknahme des Strafantrags, bei unwahrer Strafanzeige, im Verfahren der Klageerzwingung oder der Privatklage (§§ 74, 77 ff. GKG).
Ist der Angeklagte zu Strafe verurteilt und diese daher „Grundlage der Gebührenbemessung“ (Überschrift zu § 67 GKG), so ist sie es nur gegen ihn, nicht auch gegen andere Verfahrensbeteiligte; denn die Strafe des Angeklagten ist seine Strafe allein; anderen gilt sie nicht. Der Fall, dass der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten von seiner selbständigen Rechtsmittelbefugnis (§ 298 StPO) erfolglos Gebrauch gemacht hat, ist nur eine scheinbare Ausnahme. Das Rechtsmittel ist zwar formell ein Rechtsmittel des gesetzlichen Vertreters. Mit ihm führt er jedoch die Sache des Angeklagten. Darum hat auch nur dieser mit seinem Vermögen für die Rechtsmittelkosten einzutreten (RGSt 46, 138 und 53, 345; BGH in NJW 1953, 1924 Nr. 4 zu § 74 GKG).
Ebenso liegt es, wenn eine Sicherungsmaßregel angeordnet ist. Deshalb bestimmt § 69 Abs. 1 GKG, dass die Gebühr, wenn eine Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung mehrere Angeschuldigte betrifft, von jedem nach der gegen ihn erkannten Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu erheben ist. Mithin lässt auch – entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1958, 153; Der Rechtspfleger 1959, 391 mit Anm. Lappe) – die Einziehung, sei sie Strafe oder Sicherungsmaßregel, eine Gebührenpflicht gemäß § 67 Abs. 4 GKG allein desjenigen entstehen, gegen den sie im Urteil erkannt ist, das heißt nur des Angeklagten, nicht auch des Einziehungsbeteiligten. Dieser muss die Einziehung zwar unter Umständen gegen sich gelten lassen, z. B. nach § 22 OWiG oder nach § 415 AbgO; sie ist aber nicht gegen ihn wie gegen den Angeklagten als Folge seiner Tat gerichtet. Nur in dieser Eigenschaft jedoch lässt sie die Gebührenpflicht entstehen, wie sich aus § 67 GKG ergibt, wonach die Einziehung als „Grundlage der Gebührenbemessung“ gleich der Geldstrafe zu behandeln ist, und wie ferner § 69 Abs. 2 GKG durch die Bestimmung beweist, dass mehrere „wegen der Tat Verurteilte“ für die durch die Einziehung begründete Gebühr als Gesamtschuldner haften.
In Revisionsverfahren werden nach § 72 GKG voll oder teilweise die Gebühren des § 70 erhoben. Diese Vorschrift setzt in dem hier zutreffenden Absatz 1 sogar nach ihrem Wortlaut für die Gebührenerhebung eine „Verurteilung zu Strafe oder kostenrechtlich gleichstehender Einziehung“ voraus. Infolge der Einbeziehung in den § 72 GKG überträgt sich die Voraussetzung auch auf diese Gesetzesbestimmung. Danach entsteht die Rechtsmittelgebühr des § 72 GKG nur gegen den verurteilten Rechtsmittelführer. Der Einziehungsbeteiligte ist zwar mit der Geltendmachung der Einziehungsansprüche des Angeklagten ausgestattet, aber nicht, gleich ihm, verurteilt. Die Verwerfung seines gegen die Einziehung gerichteten Rechtsmittels lässt daher gegen ihn einen Gebührenanspruch nach § 72 GKG nicht entstehen.
Da sonst keine Vorschrift des Gerichtskostengesetzes etwas anderes bestimmt, § 83 GKG die Gebührenpflicht in selbständigen Einziehungsverfahren nach den §§ 430 ff. StPO regelt, ist hier nicht einschlägig. Demnach fordert der Kostenbeamte die angesetzte Rechtsmittelgebühr von dem Einziehungsbeteiligten zu Unrecht.
Das Ergebnis entspricht der Regelung, die die Abgabenordnung für die Kosten der Finanzbehörde trifft, wenn Nebenbeteiligte hinzugezogen sind (§ 455 Abs. 2, § 415 AbgO; vgl. dazu KG, DStZ 1905, 557; nebenher anscheinend anders RGSt 22, 351, 353; 53, 124). Sein Gegenstück ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Auslagen selbst tragen muss, auch wenn er mit seinem Rechtsmittel durchdringt; denn die Möglichkeit der Auslagenerstattung aus der Staatskasse räumt das geltende Gesetz nur dem Beschuldigten ein, nach feststehender Rechtsprechung nicht auch dem Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 Satz 2, § 467 Abs. 2 StPO; RGSt 22, 351, 353; 53, 124; BGHSt 13, 32, 413; 14, 391).
Bedenkt man, dass die Regelgebühr für das selbständige Einziehungsverfahren in jedem Rechtszug nur 40 DM beträgt, so kann dieses Ergebnis nicht einmal als auffällig oder gar als befremdlich bezeichnet werden. Es wäre im Gegenteil unbillig, sollte über die Höhe der Rechtsmittelgebühr der Zufall bestimmen, ob der Einziehungsbeteiligte seine Rechte im selbständigen Verfahren nach den §§ 430 ff. StPO oder im ordentlichen Strafverfahren gegen den Angeklagten geltend macht (insoweit zutreffend auch BayObLGSt 1958, 153).
Ob die Gebührenfrage, die nach der früheren Rechtsprechung über die Unzulässigkeit der Beteiligung von Einziehungsinteressenten an dem Strafverfahren gegen einen bestimmten Angeklagten wenig bedeutsam gewesen sein mag, nunmehr ausdrücklich zu regeln ist, nachdem der Große Senat für Strafsachen in der Entscheidung BGHSt 19, 7 von jener Rechtsauffassung abgerückt ist, steht bei der gesetzgebenden Gewalt. Die Rechtsprechung kann ihr nicht vorgreifen, zumal da sich ganz verschiedene mögliche und sinnvolle Lösungen anbieten und auch manche Einzelheiten angemessen, wie die Frage der Gesamthaftung des Einziehungsinteressenten mit anderen Verfahrensbeteiligten – hier dem Angeklagten, der ihm auf Grund der rechtskräftigen Einziehung berechnete Viertelgebühr des § 72 Abs. 2 Nr. 3 GKG, wie eingangs erwähnt, bezahlt hat – unterschiedlich geregelt werden könnten, ohne dass eine dieser Möglichkeiten unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Entscheidung oder im Hinblick auf die sonstigen geltenden Kostenbestimmungen mit Sicherheit ein Vorrang eingeräumt werden müsste. Der Rechtsprechung fehlt deshalb jeder unvermeidliche Maßstab, diese Lücke von sich aus zu füllen.
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