Einziehung bei Devisenvergehen: Grundschulden mangels Eigentum unzulässig, Forderung einziehbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 297/60
- Datum
- 08.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung kann gegen einen Tatbeteiligten auch dann angeordnet werden, wenn sie gegenüber einem anderen Teilnehmer in einem früheren Verfahren unterblieben ist; Art. 103 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen, weil die Rechtskraft grundsätzlich personenbezogen wirkt.
Für die Zulässigkeit der Einziehung ist maßgeblich, wem der einzuziehende Gegenstand rechtlich gehört; eine lediglich wirtschaftliche Zuordnung genügt nicht.
Ein Erwerb von Briefgrundschuldrechten setzt grundsätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus; ohne Briefübergabe wird der Erwerber nicht Inhaber des Grundschuldrechts.
Ein auf ein verbotenes Devisengeschäft bezogenes Sicherungsgeschäft ist unwirksam; endgültige Unwirksamkeit tritt jedenfalls ein, wenn unter dem Deckmantel einer erschlichenen Genehmigung ein nicht genehmigungsfähiges, der Behörde bewusst nicht vorgelegtes Geschäft durchgeführt wird.
Rechte und Forderungen (Vermögenswerte jeder Art) können nach Art. VIII MRG 53 eingezogen werden; auch anerkannte Ansprüche mit Vermögenswert (einschließlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche) sind einziehungsfähig, wobei die Anordnung im Ermessen des Tatrichters steht.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 22. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert ███████████ aus ████, dort geboren am ██████ ██ 1902, wegen Devisenvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Oberfinanzdirektion München als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 22. Januar 1960 im Ausspruch über die Einziehung der dort zu V 1 bezeichneten Grundschulden aufgehoben; diese Maßnahme unterbleibt. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen. Auch die Revision des Kaufmanns Leonhard W[REDACTED] aus München als Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil wird verworfen. Die Kosten der Revision der Nebenklägerin werden der Staatskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer W[REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte M[REDACTED] und seine Tatgenossen V[REDACTED] und ██████ hatten für ein vorgetäuschtes Sperrmarkdarlehen der ███████████████ – einer vorgeblich ausländischen, in Wirklichkeit von ihnen selbst eigens zur Tarnung unerlaubter Devisengeschäfte erworbenen Handelsgesellschaft – an die Firma █████ & Söhne die devisenrechtliche Genehmigung erschlichen. Sie verschafften sich auf diese Weise unrechtmäßig 1,3 Mio. Sperrmark. Aus dem ersten Teilbetrag von 900.000 DM hatten sie der Firma █████ ███████████ ein Darlehen von 500.000 DM zugesagt. Diese verwendete jedoch abredewidrig den Betrag, der ihr insgesamt zugeflossen war, ganz und auch größtenteils den Rest von 400.000 DM für sich. Um den Verlust nach Möglichkeit auszugleichen, erwirkten die drei durch den Inhaber der Firma ███ & Söhne, den Kaufmann S[REDACTED], von der Landeszentralbank durch das Angebot anderer Sicherheiten die Freigabe von Briefgrundschulden im Gesamtbetrage von insgesamt 500.000 DM, die auf Verlangen dieser Behörde zur Sicherung des vorgeblichen Sperrmarkdarlehens treuhänderisch an den Wirtschaftsprüfer ████████ abgetreten worden waren, und ferner ihre Weiterübertragung durch ███ an ███. Diese Grundschulden und außerdem die Forderung auf Rückzahlung von 1,3 Mio. DM, die W[REDACTED] für die E[REDACTED]-Anstalt zum Konkursverfahren der Firma ████████ Söhne anmeldete und die der Gläubigerausschuss dort in Höhe von 900.000 DM anerkannte, hat die Strafkammer eingezogen. Dagegen wenden sich die Revisionen.
A. Die Revision der Nebenklägerin.
Sie ist zulässig (RGSt 69, 32, 40), hat auch zum Teil Erfolg, allerdings im Wesentlichen aus anderen Gründen als sie selbst ins Feld führt.
I. Die Grundschulden.
1. Die Nebenklägerin hat sich den Vortrag der Verteidigung des Einziehungsbeteiligten ████ in der Verhandlung vor dem Senat, die Landeszentralbank habe das Darlehen von 500.000 DM an die Firma ██████ samt seiner Sicherung durch die eingezogenen Grundschulden ordnungsmäßig genehmigt, zwar nicht (ausdrücklich) zu eigen gemacht. Die Frage ist jedoch, da sie die Zulässigkeit der Einziehung betrifft, von Amts wegen zu prüfen. Indessen widerspricht die Ansicht den Urteilsfeststellungen. Danach war zwar ein Darlehen der ██████████ schaft von 2 Mio. DM aus ordnungsmäßigem devisenausländischem Sperrmarkbesitz, niemals aber ein Darlehen der deviseninländischen Dreiergemeinschaft an die Firma ███ aus solchen Sperrmarkguthaben genehmigt, die diese selbst erst mit verbotswidrig ins Ausland verbrachten deutschen Zahlungsmitteln unerlaubt aufgekauft hatten. Dass die Firma ███ einen „echten Darlehensbedarf“ von 500.000 DM hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Sie hat ihn auf gesetzwidrige Weise befriedigt.
2. Unerheblich ist es, dass die Devisenbehörde die Grundschulden in dem Bußgeldverfahren gegen ███ nicht eingezogen hat. Die Einziehung ist nach Art. VIII MRG 53 i. V. m. mit Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33, § 39 WiStG 1952 und § 19 OWiG gegen jeden Tatbeteiligten zulässig, wenn der einzuziehende Gegenstand einem von ihnen gehört. Sie kann gegen den einen Tatgenossen auch noch dann ausgesprochen werden, wenn sie einem anderen Teilnehmer gegenüber in einem früheren Verfahren unterblieben ist. Dieser wird dadurch nicht im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG nochmals zur Verantwortung gezogen, geschweige denn doppelt bestraft. Diese Vorschrift verbietet es, denselben Täter wegen derselben Straftat mehrmals zur Rechenschaft zu ziehen. Sie stünde daher zwar dem Vorhaben entgegen, in einem gegen ihn gerichteten oder selbständigen Verfahren nach §§ 430 ff. StPO (§ 21 OWiG) die Frage der Einziehung als Folge seines bereits abgeurteilten gesetzwidrigen Verhaltens (hier des Einziehungsbeteiligten █████) nochmals vor Gericht zu bringen. Sie hindert es aber nicht, die ihm gegenüber unterblicbene Einziehung in dem Verfahren gegen einen anderen Tatgenossen diesem gegenüber als Folge seiner strafbaren Handlung auszusprechen. Die Wirkung der Rechtskraft beschränkt sich grundsätzlich auf die Person dessen, gegen den sich das Verfahren richtete, und auf sein Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens war. Sie erstreckt sich nicht auf die Tat eines anderen, der gar nicht verfahrensbeteiligt war. Diesen Standpunkt hat der Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 27, 352, 353 f.; 44, 315, 319; 65, 175, 2) schon in seinem früheren Urteil in dieser Sache vertreten. Er hält daran fest. Dabei befindet er sich in Übereinstimmung mit der in der Rechtslehre herrschenden Meinung (Henkel § 117 II, 3; v. Hippel 652; KMR vor § 430, 4; Löwe-Rosenberg § 432, 5; Peters 479; Eb. Schmidt vor § 430, 6 und 11). Dieselbe Rechtsansicht liegt auch der Entscheidung BGH 1 StR 394/53 vom 27. Oktober 1953 und wohl auch dem Urteil BGH 2 StR 558/56 vom 9. November 1957 zugrunde.
Eine andere Rechtsauffassung könnte zu unerwünschten Folgen führen. Sie würde es z. B. den Tatbeteiligten ermöglichen, das einzuziehende Eigentum oder sonstige Recht, je nachdem wie es ihnen günstig schiene, dem einen oder dem anderen wenigstens vorgeblich zuzuschieben, ohne dass sich die wahre Sachlage im Strafprozess stets sofort erweisen ließe. Das Ermessen des Gerichts in der Einziehungsfrage könnte so in falsche Richtung gelenkt, die Maßnahme der Einziehung weitgehend entschärft und in ihrer Wirksamkeit entwertet werden. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass W[REDACTED] im Bußgeldverfahren, M[REDACTED] dagegen im gerichtlichen Strafverfahren abgeurteilt wurde. Aus der Wesensverscniedenheit von Ordnungswidrigkeit und Straftat ist für eine solche Ansicht nichts herzuleiten. Eher könnte es die hier vertretene Rechtsauffassung des Senats bekräftigen, dass das Gesetz den Bußgeldbescheid und die Unterwerfungsverhandlung mit nur begrenzter Rechtskraftwirkung ausstattet und es zulässt, ein schon rechtskräftig abgecschlossenes Bußgeldverfahren gerichtlich neu zu verhandeln (§ 65 Abs. 2, § 67 Abs. 5 Satz 1 OWiG).
3. Unerheblich ist es weiter, dass ███ die Grundschulden an die Nebenklägerin ████████████ hat. Diese erwarb dadurch kein Gläubigerrecht, das die Einziehung gemäß § 19 OWiG hindern könnte.
a) Aus dem Revisionsvorbringen sowohl der Nebenklägerin selbst wie des Einziehungsbeteiligten W[REDACTED] ergibt sich, dass dieser ihr die Grundschuldbriefe nicht übergeben hat. Andererseits ist weder festgestellt noch auch nur von der Revision behauptet, dass die Briefübergabe gemäß § 1117 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt worden sei. Demnach ist die Oberfinanzdirektion München nicht Inhaberin der Grundschuldrechte (§§ 1192, 1196, 1154 BGB).
b) Mit Recht hat die Strafkammer ferner angenommen, dass schon der Erwerb der Grundschulden durch ███ rechtsunwirksam ist. Denn da dieses Rechtsgeschäft die Rückzahlungsansprüche der █████████████████ gegen die Firma P[REDACTED] & Söhne aus den unerlaubt erlangten Sperrmarkbeträgen sichern sollte, bezieht es sich auf ein verbotenes Devisengeschäft und verstößt daher selbst ebenfalls gegen Art. I MRG 53 n. F. Auch hier entspricht der Revisionsvortrag, die Landeszentralbank habe diese Abtretung der Grundschulden ordnungsmäßig genehmigt, nicht den Urteilsfeststellungen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob ein unerlaubtes Devisengeschäft nach Ari. VII MRG 53 n. F. („without effect“) – anders als nach Art. V MRG 53 a. F. („null and void“) – schlechthin nichtig oder bloß schwebend unwirksam ist (vgl. BGHZ 28, 255, 256 und BGH NJW 1953, 1587 Nr. 4). Denn jedenfalls tritt auch ohne ausdrückliche Versagung der Genehmigung endgültige Rechtsunwirksamkeit ein, wenn unter dem Deckmantel der für ein nur vorgetäuschtes Rechtsgeschäft erschlichenen Genehmigung ein anderes Geschäft veranlasst, das den Gesetzeszweck vereiteln und – als gar nicht genehmigungsfähig – der Behörde zur Genehmigung überhaupt nicht unterbreitet werden soll (BGH LM Nr. 6 zu Art. VII MRG 53 n. F.; LM Nr. 2 zu Art. III MRG 52; LM Nr. 2 zu § 117 BGB; LM Nr. 3 zu § 134 BGB; BGH BB 1956, 864). Dabei spielt es keine Rolle, dass nicht beide Parteien, sondern ██████████ (außer seinen Tategenossen) mit dem Abtretungsgeschäft gesetzwidrige Absichten verfolgte. Nur die arge Absicht des Veräußerers hat der Bundesgerichtshof (NJW 1953, 1587 Nr. 4 zu MRG 52) nicht als Nichtigkeitsgrund genügen lassen, weil die Redlichkeit des Erwerbers den Gesetzeszweck, gewisse Geschäfte unter behördlicher Überwachung zu halten, auch bei Annahme bloß schwebender Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gewährleiste. An dieser Sicherheit fehlt es jedoch gerade, wenn der Erwerber in arger Absicht handelt und wie hier dem Rechtsgeschäft den Anschein des Erlaubten gibt, dadurch über seinen wirklichen gesetzwidrigen Inhalt hinwegtäuscht und so das Geschäft der Devisenüberwachung entzieht, um sich die Früchte seines rechtswidrigen Verhaltens zu sichern. Ein solcher Fall kann nicht anders angesehen werden, als wenn beide Vertragsteile das Gesetz zu vereiteln trachteten. Das Rechtsgeschäft ist von vornherein schlechthin unwirksan. Ist aber einmal seine Unwirksamkeit eingetreten, so kann es nicht dadurch wirksam werden, dass später das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung wegfällt (BGH LM Nr. 10 zu § 134 BGB). Daher ist es hier anders als in Fällen einer als möglich vorausgesetzten Devisengenehmigung – von untergeordneter Bedeutung, dass der Kapitalverkehr mit dem Ausland nunmehr genehmigungsfrei ist.
Demgemäß kann die Nebenklägerin die Grundschuldrechte bei der Weiterübertragung auf sie durch ███ auch nicht kraft guten Glaubens erworben haben. Für diese Frage käme es mangels Feststellungen über einen anderen Erwerb der Grundschulden auf den Zeitpunkt der Briefübergabe an (§ 892 BGB). Zu dieser ist es jedoch nicht gekommen, wie bereits dargelegt ist. Unerheblich ist es, ob die Finanzbehörde ████ bei dem Abtretungsgeschäft für den Berechtigten hielt oder ob sie damals wie das Landgericht wohl meint, im Sinne des § 135 Abs. 2 BGB gutgläubig war, wie ihm die Nebenklägerin unterstellt, im Sinne des § 19 OWiG schlechten Glaubens war.
4. Auch ██████████ ist nicht Inhaber der Grundschuldrechte, wie sich aus den Ausführungen zu A I 3 b) ergibt. Unmaßgeblich ist es, ob ihm die Grundschulden wirtschaftlich zustehen. Für die Zulässigkeit der Einziehung kommt es darauf an, wem sie rechtlich gehören (BGHSt 2, 311, 312).
5. Rechtlich hat nach den Urteilsfeststellungen der Wirtschaftsprüfer ██ ██ die Grundschulden inne. Ihr Erwerb durch ihn steht zwar ebenfalls im Zusammenhang mit den Devisenverfehlungen ███ und der Dreiergemeinschaft G[REDACTED] ███ X[REDACTED]; er ist aber dennoch anders als bei W[REDACTED] – nicht aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Die Redlichkeit ██ bei dem Erwerb steht nach dem Urteil außer Zweifel. Die Landeszentralbank hatte die Abtretung der Grundschulden an ihn zu treuen Händen gefordert im Interesse der Devisenüberwachung und ordnungsmäßig genehmigt. Sie ist daher rechtswirksam. Ihre Gültigkeit berührt es auch nicht, dass das Darlehensgrundgeschäft von seinen Vertragsteilnehmern nicht ernstlich gemeint und der Genehmigungsbehörde bloß vorgetäuscht war. Die Nichtigxeit des Verpflichtungsgeschäfts gemäß § 117 BGB ergreift nicht ohne weiteres ein dingliches Erfüllungs- oder Sicherungsgeschäft, hier um so weniger, als dieses sich zwischen im Wesentlichen anderen gutgläubigen Vertragsteilnehmern vollzog.
Andererseits ist, wie dargelegt, die Weiterabtretung der Grundschulden durch ████████ an ████ rechtsunwirksam. Die Grundschuldrechte sind daher bei ███████ verblieben. Ihre Einziehung ist demgemäß unzulässig (§ 19 OWiG).
6. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht noch darauf einzugehen, wie die gerichtliche Beschlagnahme der Grundschulden auszulegen ist, in welchem Umfange sie ausgesprochen war, welche Wirkung sie hatte (vgl. BGHSt 8, 205, 212) und ob sie die rechtsgeschäftlichen Verfügungen zugunsten der Nebenklägerin hinderte (siehe dazu RGZ 105, 71; auch KG JW 1937, 2462 Nr. 12).
II. Die Konkursforderung.
Ihre Einziehung ist zulässig. Soweit dem die schon gegen die Einziehung der Grundschulden vorgebrachten Einwände zu A I und 2 entgegengesetzt werden, gelten die dortigen Ausführungen entsprechend. Rechte der Nebenklägerin stehen der Einziehung nicht entgegen. Die Forderung ist dem Urteil zufolge im Konkurs der Firma ███ & Söhne zugunsten der E[REDACTED]-Anstalt anerkannt. Dass sie – wie die Grundschulden – an die Nebenklägerin abgetreten worden sei, ist nicht festgestellt. Der Senat kann es bei der Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler gemäß § 337 StPO nicht berücksichtigen, wenn die Nebenklägerin das jetzt im Revisionsrechtszuge behauptet. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils ergab insoweit keinen Rechtsfehler. Nach Art. VIII MRG 53 n. F. können Rechte und Forderungen wie überhaupt Vermögenswerte jeder Art eingezogen werden (BGHSt 9, 184). Daher sind auch Bereicherungsansprüche aus § 817 Satz 2 BGB, wie sie hier in Betracht kommen, einziehbar, gleichviel ob man sie als unvollkommene Ansprüche ansieht oder ihnen den rechtlichen Bestand ganz abspricht (BGH NJW 1956, 338 Nr. 2; BGHZ 9, 333; vgl. auch BGHZ 28, 164, 169). Denn jedenfalls dann, wenn sie anerkannt sind, haben sie Vermögenswert. Damit ist der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen, ob sich dieser Wert verwirklichen lässt.
Die Einziehung steht im Ermessen des Tatrichters. In dieses kann das Revisionsgericht nicht eingreifen. Missbräuchlich oder rechtsfehlerhaft ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht. Es hat dargelegt, warum es von der Einziehung des Rohrenwerkes abgesehen hat, dagegen im Übrigen die Einziehung für angemessen erachtet hat. Damit widerlegt sich zugleich der Einwand der Nebenklägerin, das Landgericht habe rechtsirrig gemeint, die Einziehung aussprechen zu müssen, weil es verkannt habe, dass Art. VIII MRG 53 n. F. und § 18 OWiG die Einziehung zwar zulassen, aber nicht zwingend vorschreiben.
Demnach beschwert sich die Nebenklägerin zu Unrecht über die Einziehung der Konkursforderung.
Mit dem Hilfsantrag auf Wertersatz nach § 25 Abs. 1 OWiG, richtig § 25 Abs. 1 OWiG, da § 23 OWiG nur beschränkt dingliche Rechte Dritter betrifft – wird die Nebenklägerin an das Landgericht verwiesen (§ 24 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 3 OWiG). Der entsprechende Antrag des Zentralfinanzamts München, für den § 25 Abs. 3 OWiG ebenfalls gilt, bezieht sich nicht auf die Konkursforderung.
Die Revision des Einziehungsbeteiligten W[REDACTED]
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob das schon deswegen zu gelten hat, weil ███ ████████████ ist und daher nicht bloß als Nebenbeteiligter auftreten kann (wie das der Senat in seinem früheren Urteil und auch schon in der Entscheidung BGHSt 7, 333 angenommen hat) oder ob, wer wegen seines Tatbeitrags bereits rechtskräftig abgeurteilt ist, aber von Maßnahmen im Verfahren gegen einen anderen Tatgenossen betroffen werden kann, zu diesem hinzugezogen werden muss. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob ihm dann genügendes rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt ist, wenn er in dem Verfahren, wie hier der Einziehungsbeteiligte W[REDACTED], formlos zu Wort kommt. Für dessen Zulassung als Einziehungsbeteiligten wäre auf jeden Fall Voraussetzung, dass er seine Rechte an den eingezogenen Ansprüchen glaubhaft macht (RGSt 69, 32, 39; BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1956). Daran fehlt es.
Die Grundschulden stehen ihm nicht zu; das ist oben dargelegt. Als Inhaber der Konkursforderung bezeichnet er in der Revisionsbegründung einmal sich selbst, zum anderen aber im Widerspruch dazu die Nebenklägerin. Es ist auch nach seinen Ausführungen nicht klar, ob er den Anspruch über an die Nebenklägerin noch an die Firma ████ ██ abgetreten hat. Das Urteil schließlich stellt fest, dass der Angeklagte M[REDACTED] die als Gläubigerin der Konkursforderung auftretende E[REDACTED]-Anstalt für sich allein in Anspruch nimmt, dem Einziehungsbeteiligten auch jegliches Handeln für die Anstalt untersagt hat. Alle diese Umstände muss der Senat bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision berücksichtigen. Danach ist es aber nicht glaubhaft, dass ███ berechtigter Inhaber der Konkursforderung ist.
Hiernach ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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