Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – bedingter Vorsatz beim versuchten Totschlag nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 297/51
Datum
03.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch wegen versuchten Totschlags. Streitpunkt war, ob der Angeklagte bedingten Vorsatz (dolus eventualis) hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: das Landgericht verneinte die Billigung des Todeserfolgs nach eingehender Beweiswürdigung, und eine fehlerhafte Rechtsformulierung berührte das Ergebnis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz setzt nicht nur die Vorstellung des möglichen Erfolgs, sondern dessen zumindest billigende Inkaufnahme (Billigung) voraus; bloße Vorstellunger der Möglichkeit genügt nicht.

2

Ein Rechtsirrtum über die rechtliche Umschreibung des bedingten Vorsatzes führt nur dann zur Aufhebung, wenn er das entscheidungserhebliche Ergebnis beeinflusst hat.

3

Die revisionsrechtliche Kontrolle der Tatsachenwürdigung prüft auf Denkfehler, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder Widersprüche; liegt ein solcher Fehler nicht vor, bleibt das Urteil bestehen.

4

Die verworfene Revision zieht die Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zugunsten der Staatskasse nach sich.

Relevante Normen
§ 212, 43 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 16. März 1951

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 16. März 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte hat am Abend des 30. Mai 1950 in [REDACTED] auf die landwirtschaftliche Magd Anna [REDACTED], die das frühere Freundschaftsverhältnis mit ihm gelöst und ihm bei einer Tanzveranstaltung am Abend zuvor einen Tanz abgeschlagen hatte, aus einer Entfernung von rund 50 m einen gezielten Schuss aus einem Flobertgewehr abgegeben. Der Schuss ging etwa 2 m von der [REDACTED] entfernt in den Boden.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem ihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 212, 43 StGB freigesprochen, da es nicht als nachgewiesen erachtet, dass er die Tat mit unbedingten oder auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeführt hat.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Sie ist unbegründet.

Das Urteil stellt als Schlussergebnis fest, dass der Angeklagte die [REDACTED] nicht hat töten, sondern nur verletzen wollen, und dass ihm, selbst wenn er sich den Tod der [REDACTED] als mögliche Folge seiner Tat vorgestellt habe, die Billigung dieses Erfolges nicht nachzuweisen ist. Die Begründung, mit der das Landgericht seine Feststellung unter eingehender Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles getroffen hat, lässt weder einen Denkfehler oder Verstoß gegen die Lebenserfahrung noch einen Widerspruch erkennen.

Ebensowenig ist ein den Bestand des Urteils gefährdender Irrtum über den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes ersichtlich. Das Landgericht hat zwar die unzutreffende Rechtsansicht vertreten, die Vorstellung des möglichen Erfolges müsse für die Willensbildung „bestimmend“ geworden sein; doch hat die irrige Ansicht auf das Ergebnis der Entscheidung keinen Einfluss gehabt, weil das Landgericht bereits die Billigung dieses Erfolges durch den Angeklagten verneint hat.

Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. PeetsCrume
Dr. GrossEhreiner
Revision verworfen – bedingter Vorsatz beim versuchten Totschlag nicht festgestellt — Themis