Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/74
Datum
26.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte, dass bei Verpackung und Herausbringen von Beute die Wegnahme als vollendet gelten kann. Ferner genügt es, dass die Gewaltanwendung zumindest mitbestimmt durch die Absicht war, die Beute zu behalten. Eine fehlende ausdrückliche Erörterung der Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB gefährdet das Urteil nicht, wenn das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 252 StGB setzt eine vollendete Wegnahme voraus; vollendet ist sie, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt, dass ein Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers und die ungehinderte Wegnahme nach den Anschauungen des täglichen Lebens gegeben ist.

2

Die Beurteilung, ob eine Wegnahme vollendet ist, ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, die vom Tatrichter nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu treffen ist.

3

Für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Beute bei der Gewaltanwendung unmittelbar bei sich führt oder den Gewahrsam endgültig gesichert hat.

4

Die Absicht, die Beute zu sichern, muss nicht der alleinige Beweggrund für Gewaltanwendung sein; es genügt, wenn diese Absicht mitbestimmend ist; auch der Wille, sich der Feststellung oder Bestrafung zu entziehen, kann mitbestimmend wirken.

5

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB, steht dies dem Bestand des Urteils nicht entgegen, wenn das Tatgericht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Beschuldigten angenommen und eine entsprechende Milderung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 19. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 29/74 in der Strafsache gegen den Bauhelfer Udo ███████ aus A_____, geboren █████ ██ in ██████████████, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Mösl, Dr. Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ █████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 19. September 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Zwar setzt der Tatbestand des § 252 StGB eine vollendete Wegnahme voraus; diese hat das Landgericht jedoch bezüglich der erheblichen Mengen von Lebensmitteln, die der Angeklagte und sein Mittäter in Plastiksäcken verpackt und an der Außenseite des Kantinengebäudes bereitgestellt hatten, einwandfrei festgestellt. Mit der Verbringung aus dem Kantinenraum hatten die Täter die Herrschaft über die Sachen derart erlangt, dass sie sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber austiben konnten (BGHSt 23, 254, 255); ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273) und ist im Wesentlichen Tatfrage. Der Tatrichter konnte diese Frage umso eher bejahen, als die Annahme eines vollendeten Diebstahls als Vortat des § 252 StGB – von der Rechtsprechung selbst dann gebilligt worden ist, wenn die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist (BGH GA 1968, 339; BGH bei Dallinger MDR 1967, 896). Der § 252 StGB setzt auch nicht voraus, dass der überraschte Täter bei der Gewaltanwendung die Beute unmittelbar bei sich führt (BGH NJW 1968, 2386); ebensowenig ist es erforderlich, dass der Täter den erlangten Gewahrsam endgültig sichern kann (RGSt 73, 343; BGH NJW 1958, 1547; BGH bei Dallinger MDR 1967, 896). Nach alledem ist die Bejahung des äußeren Tatbestandes nicht zu beanstanden.

Auch der innere Tatbestand ist hinreichend dargetan. Die Sicherung der Beute braucht nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein; mitbestimmend kann auch der Wille sein, sich der Feststellung zu entziehen und die Bestrafung abzuwenden (BGHSt 13, 64; BGH GA 1962, 145). Dass aber die Absicht des Angeklagten, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, mindestens mitbestimmend dafür war, dass er den in der Tür auftauchenden Wachmann niederschlug, hat das Landgericht einwandfrei festgestellt. Was die Revision dagegen an vermeintlichen Widersprüchen und Denkfehlern aufzuzeigen versucht, ist offensichtlich unbegründet.

2. Auch der Strafaussprach begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erörtert; das gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Die Strafkammer unterstellt zugunsten des Angeklagten, dass er zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war (UA S. 9); sie wertet die verminderte Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungsgrund (UA S. 12) und führt den § 51 Abs. 2 StGB im Urteilssatz an. Bei dieser Sachlage kann es der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei der Festsetzung der maßvollen Strafe die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 3 StGB nicht gesehen haben sollte.

3. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl zugleich für RiBGH Pikart, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.

Woesner
Zipfel
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