Revision: Abgrenzung versuchte vs. vollendete Einfuhr nach Verkehrsunfall – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/89
- Datum
- 08.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mittäterschaftliche Beteiligung endet nur, wenn ein nach dem Zwischenfall eingetretener Geschehensablauf eine für das gemeinschaftliche Vorhaben wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf darstellt.
Bleibt das nach einem unvorhergesehenen Ereignis folgende weitere Geschehen innerhalb dessen, was der Mittäter nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehen und hinnehmen musste, kann ihn die vollendete Tat treffen.
Eine Verurteilung wegen versuchter Einfuhr kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächliche Beteiligung des Betroffenen und die Vorhersehbarkeit des weiteren Verlaufs die Vollendung der Einfuhr rechtlich begründen.
Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung können zur Aufhebung entsprechender Feststellungen und zur Rückverweisung führen, während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 30. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 296/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Lothar █ aus ██ 1953 in ███ geboren am ████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. November 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht legt dem Angeklagten L nur versuchte, nicht vollendete Einfuhr zur Last, „weil der gemeinschaftlich gefasste Plan speziell auf die Einfuhr des Haschisch in einem doppelten Dach gerichtet war. Diese Begehungsform war für die Angeklagten von großer Bedeutung, so dass sich das tatsächliche Geschehen nach dem Unfall, von dem der Angeklagte möglicherweise nichts wusste, nach Auffassung der Strafkammer daher als eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf darstellte“ (UA S. 71).
Nach Auffassung des Landgerichts endete also die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten L mit dem Unfall; der weitere Transport des Rauschgifts bis zur Entdeckung am Grenzübergang Rheinau/Gambsheim war eine neue Tat, an der Léwenich nicht beteiligt war. Zur Zeit des Unfalls in Tarragona war aber die Tat noch im Stadium der Vorbereitung. Bis zur französisch-deutschen Grenze waren noch mehr als 1.100 km zurückzulegen, zuvor war noch die spanisch-französische Grenze zu überqueren (vgl. BGH NStZ 1983, 224, 462, 511). L durfte also nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen mittäterschaftlichen Handeltreibens ist unbedenklich.
Der Senat verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das neue Tatgericht eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint, vielmehr zu der Auffassung gelangt, das Geschehen nach dem Unfall halte sich noch in den Grenzen des von dem Angeklagten L – unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung – Vorhersehbaren und von ihm als zurechenbar Hinzunehmenden. In diesem Fall wäre der Angeklagte L auch der vollendeten Einfuhr schuldig, im anderen Fall wäre er nur wegen Handeltreibens zu verurteilen. Dagegen scheidet eine Verurteilung wegen versuchter Einfuhr aus.
Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten L der vollendeten Einfuhr für schuldig halten, so wären – im Hinblick auf den Erfolg der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft durch heute ergangenes Urteil des Senats – die in der Entscheidung BGH NJW 1986, 332 ausgesprochenen Grundsätze zu beachten.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Gerlach Foth V.