Einstellung wegen Spezialitätsprinzip nach Auslieferung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/89
- Datum
- 08.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahrenshindernis der Spezialität nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen verhindert die Verfolgung von Taten, auf die sich das Auslieferungsverfahren nicht bezog.
Eine beiläufige oder ungenau eingebrachte Tatsachendarstellung im Haftbefehl erfüllt nicht die Anforderungen von Art.12 Abs.2 lit. b EuAlÜbk (Angabe von Zeit und Ort) und begründet keine Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Tat.
Die Zustimmung des Ausgelieferten zu einer formlosen Überstellung hebt den Grundsatz der Spezialität nicht auf; eine Einwilligung in die vereinfachte Überstellung ersetzt nicht die Erfordernisse des Übereinkommens.
Liegt ein Verfahrenshindernis der Spezialität vor, ist das Verfahren insoweit einzustellen; dies kann zum Wegfall einer zuvor festgesetzten Gesamtstrafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 30. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 296/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ Michael, geboren am ████ 1958 in AC, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Michael ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. November 1988 wird das gegen ihn gerichtete Verfahren eingestellt, soweit er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut █████ ██ (Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist; damit entfällt die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte Michael ███████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Helmut ███ (Urteilsgründe III 1) verurteilt worden ist, führt das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) zur Einstellung des Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf Michael ███████ aus Frankreich nach Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 27. November 1987. Dieser Haftbefehl führt jedoch das Handeltreiben mit Grundmann nicht an. In dem mehr beiläufig eingefügten Satzteil „nachdem er bereits seit Anfang 1986 kleinere Haschischeinkäufe im 100-g-Bereich getätigt hatte“ kann eine Darstellung dieser Tat (nach „Zeit und Ort ihrer Begehung so genau wie möglich“, Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk) nicht gesehen werden. Deshalb bezog sich das Auslieferungsverfahren nicht auf diese Tat, so dass Michael ████████ ihretwegen nicht verurteilt werden darf. Hieran ändert nichts, dass die Anklage diese Tat als unselbständigen Bestandteil der im Haftbefehl geschilderten Tat (Handeltreiben und Einfuhr in nicht geringer Menge) ansah; im Urteil wird sie rechtsfehlerfrei als selbständige Tat gewertet. Ohne Bedeutung ist auch, dass Michael ███████ „in seine formlose Überstellung ... eingewilligt“ hat. Er hat damit nur seiner vereinfachten Auslieferung zugestimmt, ohne dass der Grundsatz der Spezialität entfallen wäre (vgl. BGHSt 31, 51 m. w. N.; vgl. auch § 41 Abs. 2 IRG i. V. m. § 11 IRG). Insoweit besteht daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 22, 307).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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