Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug und Untreue durch Lohnbuchhalterin - Treubruch bei umfangreicher Vertrauensstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 296/78
Datum
08.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs und Untreue verurteilt, weil sie fingierte Aushilfskräfte in der Lohnbuchhaltung führte und sich rund 450.000 DM aneignete. Die Revision wurde verworfen. Der BGH stellt klar, dass Schadenswiedergutmachung den Betrugsvorwurf nicht ausschließt und dass Untreue (Treubruch) nur bei gewichtigen Pflichtverletzungen mit erheblichem Verantwortungs- und Entscheidungsumfang gegeben ist. Der Einsatz von EDV ändert die rechtliche Bewertung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedergutmachung des verursachten Schadens schließt die Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus; der Tatbestand des Betrugs kann trotz teilweiser oder vollständiger Schadensbehebung erfüllt bleiben.

2

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchs setzt regelmäßig Vorgänge von einem gewissen Gewicht und Bedeutung voraus; maßgeblich sind insbesondere Dauer, Umfang und Art der Tätigkeit sowie Grad der Selbständigkeit, wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Verantwortlichkeit des Verpflichteten.

3

Dem Treubruchstatbestand kann ein Arbeitnehmer unterliegen, dem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine für die Vermögenslage des Arbeitgebers wesentliche Vertrauensstellung übertragen ist und dessen Pflicht zur Betreuung vermögensrechtlicher Interessen typischer und wesentlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist.

4

Tateinheit zwischen Betrug und Untreue ist zulässig, wenn die betrügerischen Täuschungshandlungen im Zeitpunkt ihres Vornemens bereits in einem Treueverhältnis stehen; der Gebrauch von EDV-/Computertechnik ändert an der rechtlichen Würdigung nach § 266 StGB nichts.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 296/78

in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Lieselotte ███, geborene ██████ aus ████████, geboren ██ ███ ████ 1920 in [REDACTED], Kreis AC (Sachsen),

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Januar 1978 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Angeklagte rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte als Lohnhauptsachbearbeiterin der L___fabrik E. ███ ███ ████ seit 1968 die Aufgabe, die Lohnkarten der einzelnen Arbeitnehmer auszuwerten und die geleisteten Arbeitsstunden in Lohnlisten einzutragen, nach welchen ein Computer den jeweils auszuzahlenden Lohn ausrechnete. Das Geld wurde den Empfängern in der Regel überwiesen. Die Angeklagte ließ sich jedoch auch von der Hauptkasse Bargeld auszahlen, verteilte es in Lohntüten und händigte den betreffenden Arbeitnehmern dann den Lohn persönlich aus. Im Jahre 1973 begann die Angeklagte damit, in der Lohnbuchhaltung eine Vielzahl nicht existierender Aushilfskräfte zu führen. Zur Entlohnung dieser fingierten Arbeitnehmer ließ sie sich insgesamt ungefähr 450.000,– DM aushändigen, die sie für sich verwendete (UA S. 4).

Soweit das Landgericht das Erschleichen von Barauszahlungen durch Täuschung der Kassenangestellten als fortgesetzten Betrug wertet, begegnen die Urteilsausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Schädigung nicht – wie die Revision anzunehmen scheint – dadurch in Frage gestellt, dass die Angeklagte den angerichteten Schaden im Großen und Ganzen wiedergutgemacht hat (vgl. BGHSt 17, 147, 149).

Fraglich könnte allein sein, ob die Angeklagte zu Recht wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt worden ist. Das Landgericht führt hierzu aus, die Angeklagte habe – wiederum fortgesetzt handelnd – die ihr als Lohnhauptsachbearbeiterin kraft Arbeitsvertrag obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma ██████ wahrzunehmen, verletzt, und dadurch deren Vermögen beschädigt (UA S. 7/8). Diese Begründung ist sehr knapp, reicht aber nach Sachlage zur Rechtfertigung des angenommenen Treubruchstatbestands aus.

Wegen Untreue in der Form des Treubruchs kann allerdings nicht schon bestraft werden, wer sich der Verletzung einer Vertragspflicht schuldig macht, an deren Erfüllung der Vertragspartner ein vermögensrechtliches Interesse hat, oder wer bei einer ihm übertragenen untergeordneten, vielleicht sogar nur mechanischen Tätigkeit, die auf die Betreuung von Vermögensinteressen seines Auftraggebers in weiterem Sinne gerichtet ist, den ihm erteilten Weisungen zuwiderhandelt. So kann auch aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht nicht abgeleitet werden, dass jeder Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Tätigkeit die vermögensrechtlichen Interessen seines Arbeitgebers verletzt, sich damit zugleich den Vorwurf der treuwidrigen Schädigung im Sinne von § 266 StGB zuziehe (BGHSt 5, 187). Nach der insoweit gebotenen einschränkenden Auslegung des § 266 StGB erfordert der Treubruchstatbestand vielmehr regelmäßig Vorgänge von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Bedeutung (RGSt 69, 279, 280), wobei es im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung namentlich auf den Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, sowie auf Dauer, Umfang und Art seiner Tätigkeit entscheidend ankommen kann (BGHSt 13, 315). Von Vorgängen solcher Art durfte der Tatrichter jedoch bei Anwendung des ihm zustehenden Ermessens (RGSt 69, 58, 62) ausgehen. Nach den Feststellungen war die Angeklagte, als sie damit begann, sich auf Kosten ihrer Arbeitgeberin zu bereichern, seit 11 Jahren in der Lohnbuchhaltung tätig, wo sie sich zur Lohnhauptsachbearbeiterin emporarbeitete (UA S. 3/4). Seit 5 Jahren war sie für die Auswertung der Lohnkarten und die Führung der Lohnlisten verantwortlich; ihr oblag dabei die wichtige Aufgabe, durch Vorbereitung der entsprechenden Unterlagen dafür zu sorgen, dass die Löhne richtig berechnet und ausgezahlt wurden. Die Auszahlung selbst konnte sie in der Weise steuern, dass sie neben der Veranlassung von Geldüberweisungen in sehr erheblichem Umfang auch persönliche Barauszahlungen an Lohnempfänger vornahm. Sie hatte zu diesem Zweck die Befugnis eingeräumt erhalten, beträchtliche Beträge von Bargeld bei der Kasse anzufordern, und die Möglichkeit, darüber zu verfügen (UA S. 4). Der Angeklagten war damit eine Vertrauensstellung übertragen, die für die vermögensrechtliche Situation des Betriebes notwendigerweise von großer Bedeutung war und auf deren ordnungsmäßige Wahrnehmung sich die Betriebsführung in besonderem Maße verlassen musste. Diese Übertragung war auch derart, dass die Pflicht zur Betreuung der vermögensrechtlichen Betriebsinteressen typischer und wesentlicher Inhalt des die Angeklagte mit dem Betrieb verbindenden Arbeitsverhältnisses war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 266 Rn. 24). Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die Angeklagte dem Täterkreis des Treubruchstatbestandes zugeordnet hat (im Ergebnis ähnlich BGHSt 18, 312, 313; OLG Hamm NJW 1973, 1809; OLG Koblenz GA 1975, 122). Nach Art und Umfang der ihr übertragenen Arbeit besaß sie übrigens auch einen genügenden Spielraum für eigenverantwortliche Tätigkeit (für weitere allgemeine Einschränkung des § 266 StGB in dieser Richtung Lenckner aaO Rn. 25; Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rn. 18); dem steht nicht entgegen, dass sie sich grundsätzlich nach bestimmten Vorschriften und Arbeitserfordernissen zu richten hatte (BGHSt 13, 315, 318). Die Einschaltung des Computers (vgl. hierzu Lampe GA 1975, 1, 14) ist für die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten nach § 266 StGB ohne Bedeutung.

Mit Recht hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen Betrug und Untreue angenommen. Eine straflose Nachtat (vgl. BGHSt 6, 67) kam nicht in Betracht, da die Angeklagte schon bei Vornahme der betrügerischen Täuschungshandlungen in einem die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes erfüllenden Treueverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin stand (BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 – 1 StR 602/75 und vom 8. Februar 1977 – 1 StR 811/76).

Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

MayrLoesdauZipfel
MöslPikart
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