Revision verworfen; Nichtbeeidigung von Zeugen und Streichung der Einfuhr im Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/77
- Datum
- 12.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge darf nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben, wenn er der Beteiligung an der Tat verdächtig ist; eine Bezugnahme auf eine zuvor getroffene Entscheidung genügt als Begründung, sofern sich die tatsächliche Lage nicht geändert hat.
Die Entscheidung des Tatrichters, einen nahestehenden Zeugen unvereidigt zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen und erfordert keine weitergehende Ausführlichkeit der Begründung, sofern keine neuen Umstände vorliegen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der Tatrichter die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte (z. B. Geisteszustand, Drogenkonsum) überprüft und die hierfür erforderliche Sachkunde plausibel darlegt.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nicht gesondert in den Schuldspruch aufzunehmen, wenn sie lediglich einen Teilakt des Handeltreibens darstellt und nicht als selbstständiger Tatbestand rechtsfehlerfrei zu trennen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 13. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 296/77
in der Strafsache gegen ███ den Studenten der Pädagogik Eduard aus ████, geboren am ███ 1952 in ████████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1976 wird verworfen. Jedoch wird Ziffer I des Urteilsspruchs dahin geändert, dass die Worte „der unerlaubten Einfuhr und“ wegfallen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens der Einfuhr und des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung und fortgesetzter Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat den Zeugen ████████ „nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt“ gelassen, „weil er der Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, verdächtig ist.“ Entgegen der Meinung der Revision genügt diese Begründung (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Dass außerdem Verdacht der – vor der Hauptverhandlung verabredeten – Strafvereitelung bestanden haben kann (vgl. UA S. 15), ändert hieran nichts.
2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe als Grund für die Nichtbeeidigung des Zeugen Na(_____) lediglich angegeben, dass ein gesetzliches Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO bestehe. Hierzu ergibt sich aus den Akten folgendes:
In der zugelassenen Anklage (Bd. I Bl. 63, 63 R., 118 SA) war der Zeuge als Mittäter an einem Rauschgiftgeschäft bezeichnet. Insoweit ist der Vorwurf gegen den Angeklagten nicht als erwiesen angesehen worden (UA S. 11, 12, 40); dagegen stellt der Tatrichter ein anderes gemeinsames Heroingeschäft fest (UA S. 9). In der Hauptverhandlung wurde ████████ am 1. Dezember 1976 als Zeuge vernommen. Gegen seine Nichtbeeidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO wurden keine Einwendungen erhoben; der Gerichtsbeschluss gibt als Begründung an: „weil er wegen Beteiligung an der Tat, die Gegenstand der Hauptverhandlung ist, verdächtig ist“ (S. 18 des Protokolls, Bd. I Bl. 161 R. SA). Am selben Tag wurde ██████████ nochmals als Zeuge vernommen; er blieb weiterhin unbeeidigt (S. 19 des Protokolls, Bd. I Bl. 162 SA). Am folgenden Tag der Hauptverhandlung (2. Dezember 1976) kam es erneut zur Vernehmung dieses Zeugen. Danach beantragte der Verteidiger die Beeidigung; die Strafkammer wies diesen Antrag zurück, „weil ein gesetzliches Vereidigungsverbot besteht, § 60 Nr. 2 StPO“ (S. 8, 9 des Protokolls, Bd. I Bl. 172 R., 173 SA).
Die Begründung genügte bei dieser Verfahrenslage; sie stellt sich als Bezugnahme auf die Entscheidung vom Vortage dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich inzwischen die Situation geändert und zu einer neuen Entscheidung über die Vereidigung gezwungen hätte. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor. Ihre Rüge ist deshalb unbegründet.
3. Auf die Behauptung, ein Zeuge (Erster Staatsanwalt Sch____) sei entgegen § 55 StPO nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213; ständige Rechtsprechung).
4. Das Landgericht hat den Zeugen Johannes G____ „als Bruder des Angeklagten gem. § 61 Nr. 2 StPO“ unvereidigt gelassen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte diese Ermessensentscheidung nicht näher begründet zu werden.
5. Die Aufklärungsrügen betreffend den Zeugen Z____ greifen nicht durch.
a) Den Hilfsantrag, „die gesamten Akten des Herrn ███ beizuziehen und auf Widersprüche zu prüfen“, hat die Strafkammer mit Recht als Beweisermittlungsantrag angesehen und ihn im Urteil abgelehnt (UA S. 21, 22). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die Revision gibt weder konkrete zu beweisende Tatsachen noch die Aktenstellen an, aus denen Widersprüche entnommen werden könnten.
b) Zu dem weiteren Hilfsantrag, ███ „auf seinen Geisteszustand, hilfsweise auf seine Glaubwürdigkeit gutachtlich untersuchen zu lassen“, hat das Landgericht im Urteil eingehend Stellung genommen (UA S. 13 ff.). Ein Rechtsfehler tritt nicht hervor. Die von der Revision angeführten Tatsachen und Beweismittel hat der Tatrichter gewürdigt. Auch den Drogenkonsum des Zeugen hat das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen (UA S. 17 bis 19). Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die von der Revision erhobene Rüge, dass es sich zu Unrecht die erforderliche Sachkunde zugetraut hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1976 – 3 StR 292/76, bei Holtz MDR 1977, 106). Die Beurteilung einer Hirnschädigung ist nicht vergleichbar. Die Strafkammer durfte deshalb von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen.
Unbegründet ist die an anderer Stelle erhobene Rüge, die Feststellungen über fehlende Entzugserscheinungen bei █████ seien in unzulässiger Weise getroffen worden. Der Tatrichter kann sich hiervon durch eigene Bekundungen des Zeugen überzeugt haben. Der Hinweis der Revision, die Feststellung sei „durch das Protokoll nicht gedeckt“, beweist deshalb keinen Verfahrensfehler.
6. Ein Verstoß gegen §§ 69 Abs. 3, 136a, 163a Abs. 5 StPO ist entgegen der Meinung der Revision nicht dargetan. Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt (UA S. 22, 23) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Sachbeschwerde
1. Schuldspruch
a) Was die Revision hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist ein Widerspruch in der Beweiswürdigung nicht dargetan. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe auch während seiner Bundeswehrzeit (April 1973 bis Juli 1974, UA S. 4) Rauschgifthandel betrieben (UA S. 5, 6, 36, 37). Dem steht die Aussage des Zeugen F____ nicht entgegen (UA S. 32): Der Angeklagte habe ihm nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr erklärt, er wolle wieder in das Rauschgiftgeschäft einsteigen, dabei aber im Hintergrund bleiben. Der Zeuge hat, wie das Urteil darlegt, diese Aussage vor dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung abzuschwächen und einzuschränken versucht. Demgegenüber betont die Strafkammer, sie sei überzeugt, dass seine Aussage vor dem Ermittlungsrichter wahr sei. Damit kommt nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts erst nach der Dienstzeit in der Bundeswehr wieder mit Rauschgift handeln wollte. Es ging dem Tatrichter bei diesen Urteilsausführungen ersichtlich nur um den Nachweis, dass der Angeklagte nach seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen „mit Betäubungsmitteln zu tun hatte“ (UA S. 32).
b) Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach den Feststellungen nur ein Teilakt des Handeltreibens gewesen. Sie ist deshalb im Urteilsspruch nicht aufzuführen (BGH, Urteil vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74).
2. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich. Was die Revision hierzu ausführt, ist offensichtlich unbegründet.
| Pfeiffer | Mosl | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |