Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Totschlagsverurteilungen wegen Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 296/73
Datum
15.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Mordes/Totschlags ein. Streitpunkt war das Vorliegen der strafrechtlichen Verjährung. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Totschlags in zwei Fällen auf und stellte das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO ein, da die 15‑jährige Frist bis 30.6.1960 abgelaufen war; spätere Gesetzesänderungen beseitigten die bereits eingetretene Verjährung nicht. Die weitergehende Revision wurde verworfen, der Strafausspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verjährungsfrist für eine Straftat bereits eingetreten, ist das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

2

Die maßgebliche Verjährungsfrist richtet sich nach der zum einschlägigen Zeitpunkt bzw. nach der rückwirkend anzuwendenden Fassung des StGB; nachträgliche verlängernde Gesetzesänderungen heben eine bereits eingetretene Verjährung nicht auf.

3

Hemmungsregelungen sind bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist zu berücksichtigen; die Frist beginnt erst mit Wegfall der Hemmung.

4

Die Aufhebung von Verurteilungen wegen verjährter Taten berührt den Strafausspruch nicht, soweit dieser auch ohne die aufgehobenen Verurteilungen Bestand hat (§ 260 Abs. 4 S. 3 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Memmingen, 15. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/73 LYfH, 73 in der Strafsache gegen den Rentner Anton G ██ aus ████, Landkreis ███████, geboren am █████ in ████, Landkreis ███, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 15. November 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.

In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist, war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung besteht.

Die Verjährungsfrist betrug nach § 67 Abs. 1 StGB in der Fassung des 3. StRÄndG vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735), die hier rückwirkend anzuwenden ist (BGHSt 21, 367, 369), fünfzehn Jahre. Sie begann am 1. Juli 1945 zu laufen, denn sie war nach § 69 StGB i. V. m. Art. 2 Abs. 3 BayAhndG bis dahin gehemmt (BGHSt 2, 300, 305). Am 30. Juni 1960 endete sie. Die erste richterliche Handlung fand in dieser Sache am 31. März 1964 statt.

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) oder das 9. StRÄndG vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) entfällt, weil die Verjährung bei Inkrafttreten beider Gesetze bereits eingetreten war.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Teilaufhebung und die teilweise Einstellung berühren den Strafausspruch nicht (lebenslange Freiheitsstrafe, vgl. § 260 Abs. 4 S. 3 StPO).

MoßlLoesdauWoesner
PfeifferHerdegen
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