Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen und Zurückverweisung wegen 1. Strafrechtsreform

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 296/70
Datum
21.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wandten sich mit Revisionen gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Der BGH berücksichtigte die Neuerungen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes und änderte Schuldsprüche sowie hob Strafaussprüche auf, da Strafzumessungsvorschriften entfallen bzw. neu zu bewerten sind. Teilweise wurden Revisionen verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Eine Berichtigung des Strafausspruchs gegen einen Nichtrevidierenden erfolgte nach Übergangsvorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neuerungen eines Strafrechtsreformgesetzes sind bei der Entscheidung über Revisionen zu berücksichtigen und können zur Änderung von Schuldsprüchen und zur Aufhebung von Strafaussprüchen führen.

2

Sind Einzelstrafen auf gesetzliche Vorschriften gestützt, die nicht mehr bestehen, ist die Strafzumessung neu zu prüfen; hierdurch können Aufhebungen und Zurückverweisungen erforderlich werden.

3

Die Einführung neuer Strafzumessungsmerkmale (z. B. § 243 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 1. StrRG) kann die Einstufung von Taten als schwere Diebstähle beeinflussen und damit die Bemessung anderer Einzelstrafen zum Nachteil der Angeklagten beeinflussen.

4

Ein Angeklagter darf nicht zu einer Einzelstrafe verurteilt werden, an deren Begehung er nach den Feststellungen nicht beteiligt war; insoweit sind Strafaussprüche zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 296/70 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Elektriker Artur ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1943 in ██████ 2. den Schriftsetzer Wolfgang Me██ aus ██████, geboren am ███ ████ 1945 in ████ 3. den Färber Erich S████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ███ 1935 in ████,

sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. September 1969

1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: a) der Angeklagte ███████ ist des Diebstahls in 17 Fällen und der Hehlerei schuldig; b) der Angeklagte MK ist des Diebstahls in 21 Fällen, des versuchten Diebstahls und der Hehlerei in zwei Fällen schuldig;

2. im Strafausspruch gegen die Angeklagten ███████ und ████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

3. im Strafausspruch gegen den Angeklagten SC dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Fo█████ und █████ werden verworfen.

Gründe

Das angefochtene Urteil lässt – mit Ausnahme einer Einzelstrafe, s. unten – bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche (BGHSt 23, 254). Der Tatrichter hat die Mehrzahl der Strafen Vorschriften entnommen, die nicht mehr bestehen. § 243 n. F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt i. V. m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Einzelstrafen durch die Bewertung der schweren Diebstähle als Verbrechen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst sind. Gegen den Angeklagten █████ ist im Fall 4 eine Einzelstrafe ausgewiesen, obwohl er nach den Feststellungen an dieser Tat nicht beteiligt war.

Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

Hinsichtlich des Mitangeklagten ███████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i. V. m. § 357 StPO zu berichtigen.

LoesdauWoesnerStrickert
MoslMeise
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