Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen heimtückischer Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 296/52
Datum
22.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Revision wendet sich gegen die Annahme der Heimtücke und niedrigen Beweggründe. Der BGH hält die Auslegung des Schwurgerichts für zutreffend: Heimtücke erfordert die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit. Das gezielte Überfallen aus dem Hinterhalt genügt hierfür; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, um dessen Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen.

2

Das gezielte Überfallen eines ahnungslosen und wehrlosen Opfers aus dem Hinterhalt genügt typischerweise, um Heimtücke anzunehmen.

3

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn das Tatmotiv in besonderer Weise verwerflich ist und die Tat als sozial besonders missbilligenswert erscheinen lässt (z. B. aus Eifersucht).

4

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Feststellungen des Tatbestands und die rechtliche Würdigung durch das Schwurgericht sachgerecht sind und keine Rechtsfehler aufweisen.

Tenor

Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Das Schwurgericht in Augsburg hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafe von zwölf Jahren und zu Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Gründe

I. Die Angeklagte ist die Ehefrau des Landwirts Michael ██ in ███. Sie ist geboren am 30. September 1902. Am 23. Juli 1951 hat sie den Landwirt Josef Zeller aus ████ auf einem Kornfeld bei █████ mit einem Prügel erschlagen. Zeller war der Geliebte ihrer Schwägerin Therese ██████. Die Angeklagte hatte von dieser Beziehung gewusst und war darüber erzürnt. Sie hatte sich mit ihrer Schwägerin gestritten und ihr gedroht, sie werde den Zeller erschlagen. Am Tattag hatte sie den Zeller auf dem Feld beobachtet und sich hinter einem Heubündel versteckt. Als Zeller ahnungslos vorbeiging, sprang sie hervor und schlug ihn mit dem Prügel nieder. Zeller starb an den Folgen der Verletzungen.

II. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es hat angenommen, dass die Angeklagte den Zeller aus niedrigen Beweggründen getötet habe, weil sie ihn als den Geliebten ihrer Schwägerin angesehen und aus Eifersucht gehandelt habe. Es hat weiter angenommen, dass die Angeklagte den Zeller heimtückisch getötet habe, weil sie ihn aus dem Hinterhalt überfallen habe, als er ahnungslos und wehrlos gewesen sei.

III. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, das Schwurgericht habe den Begriff der Heimtücke verkannt. Heimtücke liege nur dann vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutze, um dessen Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen. Das Schwurgericht habe nicht festgestellt, dass die Angeklagte den Zeller in diesem Sinne heimtückisch getötet habe. Es habe vielmehr nur festgestellt, dass die Angeklagte den Zeller aus dem Hinterhalt überfallen habe, als er ahnungslos und wehrlos gewesen sei. Das genüge nicht, um Heimtücke anzunehmen.

IV. Die Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat den Begriff der Heimtücke nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass Heimtücke dann vorliege, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutze, um dessen Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen. Es hat weiter festgestellt, dass die Angeklagte den Zeller aus dem Hinterhalt überfallen habe, als er ahnungslos und wehrlos gewesen sei. Das genügt, um Heimtücke anzunehmen. Denn wer einen anderen aus dem Hinterhalt überfällt, nutzt dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst aus, um dessen Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen.

V. Die Revision der Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 19. Dezember 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht Augsburg – Schwurgericht – Urteil vom 19. Dezember 1951 – 2 Ks 1/51.

Revision gegen Verurteilung wegen heimtückischer Tötung verworfen — Themis