Revision verworfen: Verurteilung wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 296/51
- Datum
- 11.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftsführer einer GmbH kann für die Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer persönlich verantwortlich und strafrechtlich haftbar sein, wenn er die Pflicht vorsätzlich verletzt.
Eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 396 Abs. 2 AO i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 LStDV setzt die absichtliche oder wissentlich unterlassene Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge voraus.
Die bloße Versäumung eines Zahlungstermins ist nach § 415 Abs. 3 AO nur dann strafrechtlich unbeachtlich, wenn die Steuer später tatsächlich entrichtet wird.
Die Verwendung einbehaltener Lohnsteuerbeträge zur Tilgung von Gesellschaftsschulden, bei gleichzeitiger Kenntnis ihrer Unverfügbarkeit, begründet den erforderlichen Vorsatz für eine Steuerordnungswidrigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 11. Dezember 1950
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte – Inhaber der Baufirma █████ GmbH in L. – hat als Geschäftsführer dieser Gesellschaft von den Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuerbeträge in Höhe von insgesamt etwa 764 DM nicht an das Finanzamt abgeführt. Er wusste spätestens im Januar 1950, dass die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht mehr zur Verfügung standen, da sie zur Tilgung von Schulden der Gesellschaft verwendet worden waren. Im Juli 1950 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Anschlusskonkursverfahren eröffnet.
In diesem Sachverhalt hat das Landgericht eine vorsätzliche Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 396 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 LStDV gefunden und den Angeklagten deswegen verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerordnungswidrigkeit verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH für die Erfüllung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich war und die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht abgeführt hat.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum die Merkmale einer Steuerordnungswidrigkeit bejaht. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nicht abgeführt hat, obwohl er dazu verpflichtet war. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 396 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 LStDV.
2. Die Revision macht geltend, dass eine Steuerordnungswidrigkeit nicht schon dann vorliege, wenn jemand die Zahlungstermine versäumt habe. Dies trifft nicht zu. Nach § 415 Abs. 3 AO ist die Versäumung eines Zahlungstermins nicht strafbar, wenn der Steuerpflichtige die Steuer später entrichtet. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge jedoch nicht nachträglich abgeführt.
3. Die Revision verkennt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH für die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge verantwortlich war. Er hat diese Pflicht vorsätzlich verletzt, indem er die Beträge nicht an das Finanzamt abführte, obwohl er wusste, dass sie nicht mehr zur Verfügung standen.
4. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Steuerordnungswidrigkeit ist gegeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit.
5. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte war als Geschäftsführer der GmbH zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerbeträge verpflichtet. Er hat diese Pflicht vorsätzlich verletzt, indem er die einbehaltenen Beträge nicht an das Finanzamt abführte. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 396 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 LStDV.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 11. Dezember 1950 – [REDACTED]