Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei fortgesetzter Unzucht mit mehreren Opfern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/65
Datum
24.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Unzuchtstaten an zwei Jungen. Streitfrage war, ob die Taten sachlich zusammentreffen oder in Tateinheit stehen. Der BGH stellte Tateinheit fest, da einzelne Teilakte die Tatbestände gegenüber beiden Kindern zugleich verwirklichten, änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen genügt für das rechtliche Zusammentreffen (Tateinheit) gleich schwerer Straftaten, dass einzelne Teilakte der einen Tatbestand zugleich auch den Tatbestand der anderen verwirklichen; nicht erforderlich ist, dass alle Einzeltaten beide Tatbestände erfüllen.

2

Wenn der Täter durch eine Willensbetätigung gegenüber mehreren Opfern jeweils den Tatbestand verwirklicht, liegt Tateinheit vor.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO) und eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, wenn Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die tatbestandliche Annahme tragen; entgegenstehende Verfahrensvorschriften (§ 265 StPO) hindern dies nicht.

4

Bei der rechtlichen Beurteilung fortgesetzter Taten ist auf die Verbindung der Einzeltaten in ihrer Wirkung auf das geschützte Rechtsgut und auf die einheitliche Willensbetätigung abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 24. November 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Kaschierer Mathias ██ ███ aus ██████████, ████, dort geboren am ████ 1926, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Filmas, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. November 1964 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist zweier rechtlich zusammentreffender, fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit zwei fortgesetzten Vergehen der Unzucht zwischen Männern, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde je in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Unzucht zwischen Männern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175, 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber den beiden Knaben Stefan ██ und Ludwig ███ je als fortgesetzte Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern angesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nicht dem Gesetz entspricht jedoch die Annahme, dass die Straftaten gegenüber dem einen Kind mit den gegenüber dem anderen Kind begangenen sachlich zusammentreffen. Sie stehen vielmehr in Tateinheit zueinander.

Die Strafkammer führt aus, die Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegenüber den beiden Knaben hätten mehrere Willensbetätigungen dargestellt, „von denen nicht bei allen unselbständigen Teilakten der jeweils fortgesetzten Handlung ein Teil der äußeren Tätigkeit des Angeklagten zur Herstellung beider Verbrechen bzw. Vergehen mitgewirkt hat“. Voraussetzung für das rechtliche Zusammentreffen zweier fortgesetzter Handlungen ist jedoch nicht, wie das Landgericht hiernach anzunehmen scheint, dass die Ausführungshandlungen aller Einzeltaten der einen fortgesetzten Handlung ganz oder wenigstens teilweise auch den Tatbestand der anderen fortgesetzten Straftat verwirklicht haben. Es genügt vielmehr, jedenfalls wenn es sich wie hier um gleich schwere Straftaten handelt, dass dies bei einigen oder auch je einem der Teilakte der Fall ist (vgl. BGHSt 6, 81 [85]; 18, 26).

Der Angeklagte hat zum mindesten dadurch den Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 175 StGB gegenüber beiden Kindern zugleich und durch eine Willensbetätigung verwirklicht, dass er in den Fällen 2 bis 4 vor den beiden Buben onanierte, wobei ihm diese mit seinem Wissen und Willen zuschauten, und dass er im Fall 2 am Glied ███ ██ rieb, wobei der andere Bub mit Wissen des Angeklagten zuschaute (vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81; 8, 1). Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob auch das gleichzeitige Onanieren des Angeklagten an beiden Jungen im Rechtssinne nur eine Handlung darstellte. Er hat jedenfalls in den angeführten Fällen durch eine Willensbetätigung den Tatbestand der angeführten Strafbestimmungen zweimal erfüllt. Die fortgesetzten Straftaten an beiden Jungen treffen hiernach rechtlich zusammen.

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da schon Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss tateinheitliches Zusammentreffen der fortgesetzten Handlungen gegenüber beiden Buben angenommen haben. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Es erübrigt sich daher, auf die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen einzugehen.

WillmsHübnerMai
SeibertFischer
Tateinheit bei fortgesetzter Unzucht mit mehreren Opfern — Themis