Revisionen verworfen: Verbindung der Verfahren und §164 Abs.6 StGB geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 29/63
- Datum
- 19.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 164 Abs. 6 StGB begründet nur dann ein Verfolgungshindernis, wenn gegen die angeblich falsch Anschuldigende bereits ein Verfahren eingeleitet ist.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf sich die Strafkammer der Sachentscheidung nicht entziehen; ein ursprünglich für die Verbindung maßgeblicher Grundverlust hebt die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht auf (§ 269 StPO).
Die Verbindung mehrerer Strafsachen nach §§ 2, 3 i.V.m. § 237 StPO ist zulässig, soweit dadurch die freie Beweiswürdigung nicht beeinträchtigt wird; der Beweiswert einer Aussage hängt nicht entscheidend davon ab, ob der Erklärende als Zeuge oder als Mitangeklagter auftritt.
Ein Angeklagter kann nicht zugleich Zeuge im selben Verfahren sein; ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Mitangeklagten wird damit entbehrlich, wenn der Antrag auf Abtrennung oder Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerfrei abgelehnt wird.
Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften (z. B. Reihenfolge der Vernehmung nach § 243 Abs. 3 StPO) begründen allein keinen Revisionsgrund; das Anwesenheitsrecht der Nebenklägerin erstreckt sich bei verbundenen Verfahren auf die gesamte Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 7. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ██████████████ Ulrich, geboren am [REDACTED::DATUM], 2. den Kraftfahrer Erwin [REDACTED::NAME], dort geboren am [REDACTED::DATUM], wegen Beleidigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. November 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis, den Angeklagten ███████████ wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt; der verletzten Heidemarie ██ wurde die Bekanntmachungsbefugnis hinsichtlich der Verurteilung ██ zugesprochen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
1. Als Verletzung des sachlichen Rechts rügen die Revisionen, dass § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet worden sei. Diese Vorschrift schafft ein Verfahrenshindernis (BGHSt 8, 133; 8, 151). Ihre Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Zwar hatte der Angeklagte ███████████, als er zur Anzeige der Arbeiterin Heidemarie ███████ gegen [REDACTED::NAME] vernommen wurde, im Anschluss an seine polizeiliche Vernehmung erklärt, dass er gegen sie Anzeige wegen falscher Anschuldigung erstatte. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft sind jedoch, wie die Ermittlungsakten ergeben, darauf eingegangen. Sie haben vielmehr allein das auf die Anzeige Heidemarie ██ von der Polizei eingeleitete Verfahren weitergeführt. Heidemarie ██ ist nicht als Beschuldigte durch die Polizei vernommen worden. Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 151 ist daher kein gegen sie wegen falscher Anschuldigung eingeleitetes Verfahren anhängig, das der Verfolgung des Angeklagten ████████ wegen falscher Anschuldigung entgegenstehen würde.
2. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen beide Angeklagten gemeinsam Anklage erhoben, und zwar gegen ████ auch wegen eines mit der falschen Anschuldigung in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (§ 257 StGB). Die Strafkammer hat nur wegen falscher Anschuldigung das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet, da sie annahm, dass er möglicherweise auch sich selbst habe begünstigen wollen (BGHSt 2, 375). Damit war nun freilich der Grund weggefallen, der die Staatsanwaltschaft offensichtlich veranlasst hatte, die Strafsachen gegen beide Angeklagte verbunden beim Landgericht anhängig zu machen (§§ 2, 3 StPO). Dass die Strafkammer trotzdem das Hauptverfahren gegen beide Angeklagte in einem Beschluss eröffnet und damit beide Straftaten verbunden, die Verbindung auch auf entsprechenden Antrag nicht aufgehoben hat, rügen die Revisionen vergebens. Ob nach dem Wegfall des Zusammenhangs nach den §§ 2, 3 StPO die Strafkammer für das Verfahren gegen ███ noch sachlich zuständig war (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, § 74 Abs. 1 S. 2 GVG) kann dahinstehen. Nachdem das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden war, durfte sich diese der Sachentscheidung jedenfalls nicht mehr entziehen (§ 269 StPO). Dass die Voraussetzung für die Verbindung beider Straftaten nach § 237 StPO gegeben war, bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht. Sie meinen nur, eine solche Verbindung müsse ausscheiden, wenn man damit den Anschein erwecke, dass die Verteidigung eines Angeklagten durch Ausschaltung eines Zeugen beschränkt werde. Damit verkennen sie den in § 261 StPO aufgestellten Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Er kann den Beweiswert der Aussage einer Person frei würdigen, ob diese nun als Zeuge oder als Mitangeklagter vor ihm steht. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 5. Februar 1963 – 1 StR 265/62 ausgeführt hat, hängt dabei der Beweiswert einer Aussage nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder als Mitangeklagter äußert. Wären die Strafsachen gegen die beiden Angeklagten getrennt worden, so wäre doch wohl jeder von ihnen als Zeuge im Verfahren gegen den anderen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Keineswegs hätte ihnen der Tatrichter schon deshalb allein mehr Glauben schenken müssen, weil sie nun als Zeugen und nicht als Angeklagte vor Gericht standen. Die Strafkammer hat ja auch, wie ihre Beweiswürdigung erkennen lässt, der Zeugin Heidemarie ██ nicht schon deshalb geglaubt, weil sie im Gegensatz zu den Angeklagten als Zeugin auftrat. Sie hat vielmehr ihre Aussage eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und ist ihr deshalb gefolgt, weil auch die sonstigen Umstände für ihre Richtigkeit sprachen und weil die Zeugin nach ihrem persönlichen Eindruck glaubwürdig erschien.
Die Behauptung, dass die Strafkammer der Auffassung gewesen sei, die Abtrennung des Verfahrens gegen ███ ██ sei nur für den Fall des § 164 Abs. 6 StGB möglich, ist unrichtig. Die Strafkammer hat die Ablehnung des Antrags zusätzlich damit begründet, dass die Abtrennung aus anderen Gründen nicht angezeigt sei.
3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, dass die Strafkammer den Antrag, den Mitangeklagten █████████ als Zeugen im Verfahren gegen [REDACTED::NAME] zu vernehmen, abgelehnt und die Ablehnung nicht einmal begründet habe. Der Beweisantrag war im Zusammenhang mit dem Antrag gestellt, das Verfahren gegen ████████████████████████ oder vorläufig einzustellen. Da diesem Antrag ohne Rechtsverstoß nicht stattgegeben wurde, erledigte sich der Antrag auf Vernehmung des Angeklagten ███ ████ als Zeugen von selbst. Denn niemand kann in demselben Verfahren zugleich Angeklagter und Zeuge sein (BGHSt 10, 8).
4. Dass die Vernehmung des Angeklagten in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen zu geschehen hat (§ 243 Abs. 3 StPO), ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 158). Die Rüge, dass die Zeuginnen Heidemarie und Hedwig ███████ während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung des Angeklagten ██ ███ anwesend gewesen seien, ist auch deshalb verfehlt, weil diese Zeuginnen, die eine als Nebenklägerin, die andere als deren gesetzliche Vertreterin, ein Recht auf Anwesenheit hatten (BGH bei Dallinger MDR 1952, 532 zu § 397 StPO). Daran ändert es nichts, dass Heidemarie ████████ im Verfahren gegen █████████ als Nebenklägerin zugelassen war. Das Recht zur Anwesenheit bezieht sich auch bei Verbindung mehrerer Strafsachen auf die ganze Hauptverhandlung.
5. Die Sachrüge ist von den Revisionen nicht ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Tage gefördert.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |