Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Nov./Dez. 1994) ein. Zentral war, ob die Beweislage—insbesondere eine tatzeitferne Lichtbilderkennung und Alibi-Erwägungen—für eine Beteiligung ausreicht. Der BGH verwirft die Revision: das Landgericht hat die Indizien abgewogen und keine Überzeugung gewonnen. Eine nicht bestätigte Lichtbilderkennung und ein unbewiesenes Alibi rechtfertigen keine Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung, die nach umfassender Abwägung der für und gegen eine Tatbeteiligung sprechenden Umstände keine Überzeugung von der Täterschaft gewinnt, ist für das Revisionsgericht nur bei willkürlicher Würdigung zu beanstanden.

2

Die bloße vage oder tatzeitferne Erkenntnis eines Zeugen auf einem Lichtbild, die nicht in der Hauptverhandlung durch eine bestätigende Identifikation gestützt wird, reicht nicht zur Feststellung der Identität des Angeklagten.

3

Ein erwiesenes Alibi führt zum Freispruch; ein nicht bestätigtes Alibi stellt hingegen kein Indiz für die Täterschaft dar und kann die fehlende Überzeugung des Gerichts nicht ersetzen.

4

Formale oder behauptete Urteilsmängel rechtfertigen die Aufhebung eines Freispruchs nicht, wenn die Entscheidungsgründe die Abwägung der relevanten Umstände nachvollziehbar darlegen und keine übergangenen entscheidungserheblichen Umstände erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 28. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

1 StR 295/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Dr. [REDACTED] sowie Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat mehrere Mitglieder einer Einbrecherbande verurteilt, den Angeklagten aber vom Vorwurf der mehrfachen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, begangen im November und Dezember 1994, freigesprochen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er sich – anders als bei den rechtskräftig abgeurteilten Taten aus dem Jahre 1995 – im Tatzeitraum bei den übrigen Bandenmitgliedern aufgehalten habe.

Die hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die für und gegen die Beteiligung des Angeklagten an dieser Tatserie sprechenden Umstände einander gegenübergestellt und nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte sei beteiligt gewesen. Das ist nicht zu beanstanden.

Die von der Revision angeführten angeblichen Urteilsmängel decken keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge S. glaubte zwar, den Angeklagten auf einem tatzeitfernen Lichtbild gemeinsam mit den übrigen Angeklagten, mit denen er 1995 Straftaten begangen hat, erkannt zu haben. Eine Identität zwischen dieser Person und dem in der Hauptverhandlung vom Zeugen gesehenen Angeklagten hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt. Das Landgericht hat dargelegt, warum es dies dem Zeugen geglaubt hat. Bedeutsame Umstände hat es im Zusammenhang mit dieser Aussage ersichtlich nicht aus dem Blick verloren.

Ob dem Landgericht im Hinblick auf die Alibi-Erwägungen Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Es hat den Angeklagten nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht deshalb freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatzeit habe, sondern diese Frage nicht abschließend entschieden. Ein bewiesenes Alibi hätte zum Freispruch führen müssen, ein nicht bestätigtes Alibi ist für sich kein Indiz für die Täterschaft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 25 m. w. Nachw.). Nachdem dem Landgericht weder Mitangeklagten- oder Zeugenaussagen noch sonstige verlässliche Umstände zur Verfügung standen, um sich von der Beteiligung des Angeklagten überzeugen zu können, konnte die Frage des Alibis aus Rechtsgründen keine Bedeutung gewinnen.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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